Zu 1)

 

Der Eigentümer des Grundstückes Birkenallee 4 beabsichtigt, das Wohngebäude abzureißen und das Grundstück mit einem Wohnungskomplex neu zu bebauen. Vorgesehen ist ein zweistöckiges Mehrfamilienwohnhaus mit 8 Wohneinheiten, die als Eigentumswohnungen verkauft werden sollen. Die äußere Gestaltung soll mit einem Mansarddach einer Villa nachempfunden werden, um sich in die Umgebungsbebauung einzufügen. Um den für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplatznachweis an der Nordgrenze des Grundstückes erbringen zu können, soll der zukünftige Gebäudekomplex gegenüber dem bestehenden Gebäude verschoben werden. Hierzu beantragt der Eigentümer eine Änderung des Bebauungsplanes Nr. EL K/3 in der Form einer Verschiebung der Baufläche auf dem Antragsgrundstück. Gleichzeitig soll die überbaubare Fläche geringfügig erweitert werden.

 

Der bisherige Bebauungsplan setzt auf dem Antragsgrundstück eine überbaubare Fläche um das bestehende Gebäude von 16,0 x 26,0 m fest. Die vollständige Überbauung dieser Baufläche ließe die Errichtung eines Bauvorhabens der geplanten Größenordnung auch ohne eine Änderung des Bebauungsplanes in etwa möglich werden. Im Falle der gewünschten Verlagerung der Baufläche innerhalb des Grundstückes wird es unter Einhaltung der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl im Vergleich zum bestehenden Planungsrecht nicht zu einer Bebauungsverdichtung kommen.

 

Wenn auch die Umgebungsbebauung eher von großzügigen Einfamilienhäusern geprägt ist, so ist die Errichtung von Mehrfamilienwohnhäusern im Bebauungsplan nicht ausgeschlossen und im Sinne eines sparsamen Umganges mit den sich im Bereich Hochelten ergebenden Bauflächenressourcen in begrenztem Umfang städtebaulich sinnvoll. Von daher werden die Grundzüge der Planung durch das vorgesehene Bauvorhaben nicht berührt.

 

 

Zu 2)

 

Da sich der Grad einer möglichen Betroffenheit der an dem Änderungsverfahren zu beteiligenden Bürger nicht mit Bestimmtheit eingrenzen lässt, soll eine Beteiligung der Bürger gemäß § 13 Nr. 2 BauGB in der Form einer öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.

 

 

 

In Vertretung

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter

 

Mitglied Sickelmann stellt den Antrag, diesen TOP von der Tagesordnung zu nehmen.

Schon vor einem Jahr hat sie sich gegen die Bebauung ausgesprochen. Sie bittet darum, für Hochelten eine Vision zu entwickeln. Es kann nicht zugelassen werden, dass  hier 8 Eigen-tumswohnungen mit Carports gebaut werden. Zudem ist an den Wochenenden mit Touristen zu rechnen, daher ist dies keine wünschenswerte Entwicklung. Sie hat bereits den Vorschlag gemacht, eine Art Satzung für Hochelten  zu verabschieden.

Sie stellt den Antrag, dies Tagesordnungspunkt abzusetzen, weil zu wenig Entscheidungsgrundlage vorhanden ist.

Stellv. Vorsitzender Tepaß weist darauf hin, dass die Absetzung bei der Beratung der Tagesordnung hätte gestellt werden müssen. Falls Beratungsbedarf besteht, kann dem stattgegeben werden..

Mitglied Jessner findet den Vorschlag ebenfalls nicht attraktiv und spricht sich dafür aus, über diesen TOP nochmals zu beraten.

Mitglied ten Brink wirft ein, dass einige Mitglieder bereits gegangen sind und das Gleichgewicht nicht gewahrt wird und stimmt dem Antrag auf Vertagung zu.

 

Stellv. Vorsitzender Tepaß hält fest, dass dieser TOP vertagt wird, weil erneuter Beratungsbedarf besteht.

 

Herr Kemkes erwartet konkrete Angaben für die weitere Vorgehensweise.

Der Bau-, Planungs- und Verkehrsausschuss vertagt diesen Tagesordnungspunkt.

 

 

 

Der Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes wurde zurückgezogen.