Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 18, Nein: 2, Enthaltungen: 0

Beschlussvorschlag :

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt gemäß § 142 Baugesetzbuch die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Van-Gülpen-Straße“ unter Anwendung des vereinfachten Verfahrens gem. § 142 Abs. 4 BauGB und Ausschluss der Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB sowie der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 BauGB als Satzung.

 

Das Sanierungsgebiet umfasst folgende Grundstücke:

Gemarkung Emmerich, Flur 7, Flurstücke 456, 457, 467, 468, 469, 1010, 474, 471, 472, 473, 977, 976 und 1097.

 

Mit den Eigentümern der vorgenannten Flurstücke sind städtebauliche Verträge über Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an den Gebäuden abzuschließen, wobei städtischerseits eine Kostenübernahme auszuschließen ist.

 

Die Sanierung soll innerhalb einer Frist von 15 Jahren nach Rechtskraft der Sanierungssatzung durchgeführt werden.


Protokoll:

Herr Kemkes erläutert kurz die Vorlage. Es handelt sich hier um einen ähnlich gelagerten Fall wie bei dem Bauvorhaben an der ‚s-Heerenberger Straße. Hierbei handelt es sich um einen Investor, der 2 Doppelhäuser erworben hat. Die Verwaltung hat sich nach durchgeführter Ortsbesichtigung entschlossen, den Bereich zum Sanierungsgebiet zu erklären. Die betreffenden Eigentümer, die derzeit nicht Antragsteller sind, sind über das Satzungsgebiet und Sinn und Zweck dieser Satzung informiert. Die Verwaltung hofft, dass in dem Sanierungsgebiet Investitionen eventuell in Gang gesetzt werden können, die derzeit noch nicht zwingend notwendig sind.

 

Mitglied Sickelmann teilt für ihre Fraktion mit, dass man die Sanierungssatzung in diesem Bereich sehr begrüßt. Sie fragt an, ob man die energetische Sanierung mit aufnehmen kann. Die Verwaltung sagt Prüfung zu.

 

Mitglied Spiertz stimmt der Sanierungssatzung nicht zu, da dem Investor bekannt gewesen sein muss, in welchem Zustand sich die Gebäude befinden. Er sieht für die Stadt Emmerich am Rhein keinen Vorteil in der Sanierungssatzung. Es könnte ja jeder Hauseigentümer auf die Idee kommen, sein Haus herunterkommen zu lassen und dann ein Sanierungsgebiet beantragen, um den steuerlich finanziellen Vorteil daraus ziehen zu können.

Herr Kemkes erwidert, dass für die Stadt Emmerich am Rhein keine Kosten entstehen. Man hat es hier mit der Pflege des Stadtbildes zu tun. Das Gebäude steht derzeit leer und ist sehr heruntergekommen. Man kann froh sein, dass es Investoren gibt, die sich der Angelegenheit annehmen; dadurch wird innerstädtischer Wohnraum geschaffen.

Mitglied Spiertz wirft ein, dass er nicht verstehen kann, dass der Eigentümer maximal 15 Jahre Zeit hat, das Gebäude entsprechend zu sanieren.

Herr Kemkes teilt mit, dass ein konkreter Antrag eines Investors vorliegt. Man kann davon ausgehen, dass die Angelegenheit ähnlich wie an der ‚s-Heerenberger Straße kurzfristig in Angriff genommen wird. Die Festlegung des Satzungsbereiches im weiteren Umfeld hat die Verwaltung dazu bewegt, sich die Häuser in der Umgebung und die innen liegenden Hofräume und Gärten anzusehen. Für die Wohnungseigentümer (hauptsächlich Wohnungsbaugesellschaften) wird durch die Festlegung des Sanierungsgebietes entsprechender Investitionsanreiz gegeben.

 

Mitglied ten Brink teilt für seine Fraktion mit, dass man der Vorlage zustimmt. Er fragt an, ob sich im Rahmen der Sanierung die Grundrisse der Wohnungen verändern und somit bauliche Maßnahmen erforderlich werden, die zur Erreichung des vorgegebenen Wärmeschutzes führen. Dies wird seitens der Verwaltung bestätigt.

 

Vorsitzender Lang lässt über den Beschlussvorschlag der Verwaltung abstimmen.