Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 21, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Beschlussvorschlag :

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.


Protokoll:

Herr Kemkes erläutert kurz die Vorlage. Das Thema wurde bereits im Rahmen der Widmung der Borussiastraße im November 2007 im Ausschuss für Stadtentwicklung behandelt. Wunsch war, dass dieser Punkt, wenn die Beitrabsbescheide zugestellt werden sollen, im Ausschuss für Stadtentwicklung behandelt wird. Der Werdegang ist in der Vorlage eingehend dargestellt. Ein Erschließungsvertrag aus dem Jahre 1972 ist in der damaligen Form nicht umgesetzt worden. Die Stadt Emmerich hatte sich dann entschlossen, die Straße in 1986 endgültig auszubauen. Bisher war die Stadt Emmerich am Rhein jedoch nicht in der Lage, die Erschließungsbeiträge zu erheben, da sie nicht im Eigentum der Fläche war. Im Jahre 2006 hat man die Eigentumsübertragung vollzogen, so dass nunmehr die Erschließungsbeiträge erhoben werden können.

 

Mitglied Beckschaefer zweifelt nicht an, dass die Stadt Emmerich am Rhein durchaus das Recht hat, die Erschließungsgebühren zu erheben. Dennoch handelt es sich hier um einen Fall, den es bislang noch nicht gegeben hat. Er fragt an, ob die Vorgehensweise sinnvoll ist, vor dem Hintergrund, dass bereits davon ausgegangen wird, dass die Bescheide beklagt werden.

Auch Mitglied Sickelmann stellt die Frage, ob ein Vergleich nicht sinnvoller wäre, zumal etliche Wohnungseigentümer bereits entsprechende Erschließungskosten an den Investor gezahlt haben.

Mitglied Schagen ist der Auffassung, dass die Erschließungsbeitragsbescheide an den damaligen Verkäufer gerichtet werden müssen.

Erster Beigeordneter Dr. Wachs erläutert, dass sich die Frage nach einem Vergleich in einem verwaltungsrechtlichen wie auch privatrechtlichen Verfahren erst dann stellt, wenn erkennbar ist, dass die eigene Rechtsmeinung von der Kammer anders gesehen wird. In diesem Stadium befindet man sich derzeit noch nicht. Die Stadt Emmerich am Rhein hat die Situation bewertet und ist zu dem Ergebnis gekommen, die Beiträge entsprechend zu erheben. Alles Weitere würde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geklärt werden müssen.

Hinsichtlich der von Mitglied Sickelmann getätigten Äußerung, dass bereits schon Anliegerkosten an den damaligen Investor gezahlt wurden, teilt er mit, dass dies eine Frage des privat-rechtlichen Innenverhältnisses ist. Aus dem Erschließungsbeitragsrecht ist nur das öffentliche Recht zu beurteilen. Sofern bereits Beiträge zum damaligen Zeitpunkt gezahlt wurden haben selbstverständlich die Eigentümer privatrechtlich die Möglichkeit und das Recht, Schadensersatz vom damaligen Verkäufer zu fordern.