Sitzung: 24.11.2009 Ausschuss für Stadtentwicklung
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 20, Nein: 1, Enthaltungen: 0
Vorlage: 05 - 15 0048/2009
Beschlussvorschlag :
Zu 1)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. §
1 Abs. 8 BauGB, den Bebauungsplan Nr. E 32/1
-Borussia- im Wege eines vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB für
das Eckgrundstück Am Klosterberg / Borussiastraße, Gemarkung Emmerich, Flur 32,
Flurstück 300, dahin gehend zur ändern, dass die beiden separaten überbaubaren
Flächen zu einer gesamten überbaubaren Fläche zusammengefasst werden, eine
Fläche für eine Tiefgarage mit einer Zufahrt längs der nordwestlichen
Grundstücksgrenze festgesetzt wird und hier eine Festsetzung der Geländehöhen
erfolgt.
Zu 2)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung, eine
öffentliche Auslegung des Bebauungsplanänderungsentwurfes gemäß § 3 Abs. 2
BauGB durchzuführen.
Protokoll:
Herr Kemkes erläutert kurz die Vorlage. Bereits vor geraumer
Zeit gab es von Seiten des Grundstückseigentümers ein Änderungsverfahren. Die
damalige Bebauungskonzeption sah 2 einzelstehende Häuser vor, was nicht
realisiert wurde. Nunmehr liegt eine Anfrage vor, die beiden Baufelder zu einem
Baufeld zusammen zu schließen und ein Gebäude zu errichten. Man befindet sich
am Anfang eines vereinfachten Änderungsverfahrens. Nach Durchführung der
Offenlage wird zu gegebener Zeit das Ergebnis der Offenlage vorgestellt, um das
Verfahren zur Rechtskraft zu bringen. In der Begründung ist dargelegt, dass
entgegen der damaligen Planung kein erhöhter Ausgleich und Ersatz erforderlich
ist. Das Maß der baulichen Nutzung richtet sich nach dem bisher geltenden
Planungsrecht. Mit der damaligen Bebauungsplanänderung und dem
Baugenehmigungsverfahren ist gemäß der Baumschutzsatzung die Fällung der Bäume
genehmigt worden, wenn das Bauvorhaben begonnen wird. An der rechtlichen
Situation ändert sich nichts, die damalige Genehmigung hat weiterhin Bestand.
Mitglied Sickelmann teilt für ihre Fraktion mit, dass das
geplante Bauprojekt zwar Zustimmung findet, aber es als sehr störend empfunden
wird, dass ein Bebauungsplan aus dem Jahre 1973 zur Grundlage gemacht wird. Im
Jahre 2004 wurde lediglich eine Fertiggarage realisiert, um den Bebauungsplan
aufrechtzuerhalten und um in einer vereinfachten Änderung eines größeres
Bauvorhaben zu genehmigen. Normalerweise müsste der Bebauungsplan aus dem Jahre
1973 aufgehoben werden. Weiterhin ist zu bemängeln, dass keine
Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt. Im Rahmen der vereinfachten Änderung
wird die Umweltverträglichkeitsprüfung umgangen. In der Vergangenheit wurden
die Ausgleichsmaßnahmen für zahlreiche Bauvorhaben mehr in der Extensivierung
von landwirtschaftlichen Flächen gesehen. Über Jahre bedeutet dies ein Verlust
an Umwelt- und Lebensqualität. Aus diesem Grunde wird ihre Fraktion der Vorlage
nicht zustimmen.
Auch das vereinfachte Verfahren enthebt nicht von der
Prüfung der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder eines
erforderlichen Ausgleichs. Sie hätte sich eine andere Regelung zum Ausgleich
und Ersatz gewünscht.
Mitglied Beckschaefer erwidert, dass es sich bei dem
Grundstück um ein ehemaliges Grundstück des Schießstandes der Borussen handelt.
Es werden keine Flächen von Grünland verbraucht. Er als unmittelbarer Nachbar
begrüßt die Entwicklung an dieser Stelle.
Herr Kemkes erläutert, dass der Gesetzgeber im Rahmen der
Bauvorschriften das vereinfachte Verfahren vorsieht. Gegenüber dem besehenden
Planungsrecht und der beantragten Planung sind die Abweichungen so minimal,
dass das vereinfachte Verfahren durchgeführt wird. Das vereinfachte Verfahren
entbindet von der Tatsache, dass die Frage Umweltverträglichkeitsprüfung und
Ausgleich/Ersatz angefordert werden muss. Bei
Aufhebung des Bebauungsplanes würde man in eine Situation kommen, dass
eine Beurteilung nach § 34 BauGB zu erfolgen hätte. Eine Genehmigung wäre auch
in diesem Fall zu erteilen. Seitens der Verwaltung wird nicht die Notwendigkeit
gesehen, ein anderes Verfahren zu wählen.
Erster Beigeordneter Dr. Wachs dass lt. Anlage 3 des
UVP-Gesetzes eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit dem gesamten Verfahren
normativ für solche „kleinen“ Geschichten nicht vorgesehen ist.
Vorsitzender Jansen lässt über den gemeinsamen Antrag der
Mitglieder Tepaß und Beckschaefer, nach Vorlage zu beschließen, abstimmen.