Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 20, Nein: 1, Enthaltungen: 0

Beschlussvorschlag :

Zu 1)

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB, den Bebauungsplan Nr. E 32/1 -Borussia- im Wege eines vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB für das Eckgrundstück Am Klosterberg / Borussiastraße, Gemarkung Emmerich, Flur 32, Flurstück 300, dahin gehend zur ändern, dass die beiden separaten überbaubaren Flächen zu einer gesamten überbaubaren Fläche zusammengefasst werden, eine Fläche für eine Tiefgarage mit einer Zufahrt längs der nordwestlichen Grundstücksgrenze festgesetzt wird und hier eine Festsetzung der Geländehöhen erfolgt.

 

 

Zu 2)

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung, eine öffentliche Auslegung des Bebauungsplanänderungsentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.


Protokoll:

Herr Kemkes erläutert kurz die Vorlage. Bereits vor geraumer Zeit gab es von Seiten des Grundstückseigentümers ein Änderungsverfahren. Die damalige Bebauungskonzeption sah 2 einzelstehende Häuser vor, was nicht realisiert wurde. Nunmehr liegt eine Anfrage vor, die beiden Baufelder zu einem Baufeld zusammen zu schließen und ein Gebäude zu errichten. Man befindet sich am Anfang eines vereinfachten Änderungsverfahrens. Nach Durchführung der Offenlage wird zu gegebener Zeit das Ergebnis der Offenlage vorgestellt, um das Verfahren zur Rechtskraft zu bringen. In der Begründung ist dargelegt, dass entgegen der damaligen Planung kein erhöhter Ausgleich und Ersatz erforderlich ist. Das Maß der baulichen Nutzung richtet sich nach dem bisher geltenden Planungsrecht. Mit der damaligen Bebauungsplanänderung und dem Baugenehmigungsverfahren ist gemäß der Baumschutzsatzung die Fällung der Bäume genehmigt worden, wenn das Bauvorhaben begonnen wird. An der rechtlichen Situation ändert sich nichts, die damalige Genehmigung hat weiterhin Bestand.

 

Mitglied Sickelmann teilt für ihre Fraktion mit, dass das geplante Bauprojekt zwar Zustimmung findet, aber es als sehr störend empfunden wird, dass ein Bebauungsplan aus dem Jahre 1973 zur Grundlage gemacht wird. Im Jahre 2004 wurde lediglich eine Fertiggarage realisiert, um den Bebauungsplan aufrechtzuerhalten und um in einer vereinfachten Änderung eines größeres Bauvorhaben zu genehmigen. Normalerweise müsste der Bebauungsplan aus dem Jahre 1973 aufgehoben werden. Weiterhin ist zu bemängeln, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt. Im Rahmen der vereinfachten Änderung wird die Umweltverträglichkeitsprüfung umgangen. In der Vergangenheit wurden die Ausgleichsmaßnahmen für zahlreiche Bauvorhaben mehr in der Extensivierung von landwirtschaftlichen Flächen gesehen. Über Jahre bedeutet dies ein Verlust an Umwelt- und Lebensqualität. Aus diesem Grunde wird ihre Fraktion der Vorlage nicht zustimmen.

Auch das vereinfachte Verfahren enthebt nicht von der Prüfung der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder eines erforderlichen Ausgleichs. Sie hätte sich eine andere Regelung zum Ausgleich und Ersatz gewünscht.

 

Mitglied Beckschaefer erwidert, dass es sich bei dem Grundstück um ein ehemaliges Grundstück des Schießstandes der Borussen handelt. Es werden keine Flächen von Grünland verbraucht. Er als unmittelbarer Nachbar begrüßt die Entwicklung an dieser Stelle.

 

Herr Kemkes erläutert, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Bauvorschriften das vereinfachte Verfahren vorsieht. Gegenüber dem besehenden Planungsrecht und der beantragten Planung sind die Abweichungen so minimal, dass das vereinfachte Verfahren durchgeführt wird. Das vereinfachte Verfahren entbindet von der Tatsache, dass die Frage Umweltverträglichkeitsprüfung und Ausgleich/Ersatz angefordert werden muss. Bei  Aufhebung des Bebauungsplanes würde man in eine Situation kommen, dass eine Beurteilung nach § 34 BauGB zu erfolgen hätte. Eine Genehmigung wäre auch in diesem Fall zu erteilen. Seitens der Verwaltung wird nicht die Notwendigkeit gesehen, ein anderes Verfahren zu wählen.

Erster Beigeordneter Dr. Wachs dass lt. Anlage 3 des UVP-Gesetzes eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit dem gesamten Verfahren normativ für solche „kleinen“ Geschichten nicht vorgesehen ist.

 

Vorsitzender Jansen lässt über den gemeinsamen Antrag der Mitglieder Tepaß und Beckschaefer, nach Vorlage zu beschließen, abstimmen.