Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 36, Nein: 0, Enthaltungen: 0

§ 25 der Gemeindeordnung definiert die an einen Einwohnerantrag zu stellenden formellen und materiellen Anforderungen.

Der vorliegende als "Einwohnerantrag" betitelte Eingang erfüllt diese Anforderungen formell schon allein deshalb nicht, da ein Einwohnerantrag im Sinne des kommualen Verfassungsrechtes gem. § 25 Abs. 3 GO NW von mindestens 5 % der Einwohner, also bezogen auf die Verhältnisse vor Ort von mindestens 1.495 Personen, unterzeichnet werden muss.

Formal wäre dieser Antrag folglich zurückzuweisen, da die Voraussetzungen des § 25 GO NW nicht erfüllt sind.

 

Im Sinne der Antragsteller wird angeregt, das als Einwohnerantrag titulierte Begehren nicht zurückzuweisen sondern in eine Eingabe im Sinne der §§ 24 GO NW i. V. m. 4 der Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein umzudeuten und diese Eingabe an den ASE zu verweisen.

 


Der Vorsitzende lässt über den Antrag, gemäß Vorlage zu beschließen, abstimmen.