Sitzung: 15.12.2009 Rat
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 18, Nein: 15, Enthaltungen: 3
Vorlage: 06 - 15 0063/2009
Beschluss:
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt die
Verwaltung zu beauftragen, entsprechend § 6 Abs. 3 Ladenöffnungsgesetz bei der
Landesregierung einen Antrag zu stellen, Verkaufsstellen „innerhalb der Wälle“
im Stadtgebiet der Stadt Emmerich am Rhein an bis zu 40 Sonn- und Feiertagen
öffnen zu dürfen.
Begründung:
Das Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) regelt generell die Öffnungszeiten von
Verkaufsstellen, insbesondere die an Sonn- und Feiertagen. Nach § 6 Abs. 1 LÖG
NRW dürfen Verkaufsstellen grundsätzlich
lediglich an höchstens vier Sonn- und Feiertagen im Jahr geöffnet sein.
Verkaufsstellen in Kurorten, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten mit
besonders starkem Tourismus dürfen gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 LÖG NRW an jährlich
höchstens 40 Sonn- und Feiertagen geöffnet werden.
Die Städte- bzw. Stadtteile, die diesem Kreis zuzuordnen
sind, werden durch die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die
Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungs-VO) festgelegt. Diese
Verordnung wird jährlich fortgeschrieben und die Städte und Gemeinden erhalten
die Möglichkeit über entsprechende Anträge in diese Verordnung aufgenommen zu
werden.
Mit Schreiben vom 14.05.2007 wurde seitens der Verwaltung
der Antrag gestellt, den Bereich Rheinpromenade, Christoffelstraße, Fischerort
und Alter Markt des Stadtgebietes Emmerich am Rhein in diese Verordnung
aufzunehmen. Begründet wurde der Antrag dahin gehend, dass dieses
„Straßengeviert“ den größten Freizeitraum in Emmerich am Rhein einnimmt und
insbesondere an Wochenenden Tausende von Besuchern anzieht. Insofern handelt es
sich um einen Ausflugsort mit besonders starkem Tourismus.
Mit Aufnahme in die „Erste Verordnung zur Änderung der
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten“
wurde diesem Antrag stattgegeben.
Die Emmericher Werbegemeinschaft bittet nun darum, den
Verkaufsbereich auf die Straßen innerhalb der Wälle auszudehnen. Seitens der
Verwaltung wird bis zum 03.02.2010 bei
der Bezirksregierung einen entsprechender Antrag gestellt.
In diesem Zusammenhang ist aber noch auf folgendes
Grundsätzliches hinzuweisen:
Während der zusätzlichen Öffnungszeiten (bis zu höchstens 40
Sonn- und Feiertagen) dürfen in den Verkaufsstellen gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 LÖG
NRW lediglich Waren verkauft werden, die typisch für die Stadt Emmerich am
Rhein sind. Zusätzlich können Waren zum sofortigen Verzehr, frische Früchte,
Tabakwaren, Blumen und Zeitungen vertrieben werden.
Soweit diesem Antrag stattgegeben werden sollte, muss gem. §
6 Abs. 4 LÖG NRW eine ordnungsbehördliche Verordnung erlassen werden, in der
die genauen Daten und Termine der Öffnungszusage festgeschrieben werden.
Hierbei wird, insbesondere vor dem Hintergrund von "Sinn und Zweck"
des § 6 LÖG NRW, aber auch unter Beachtung der von der jüngsten
Verfassungsrechtsprechung aufgezeigten Grundsätze zu entscheiden sein.
Mitglied Kukulies stellt den
Antrag, gemäß Vorlage zu beschließen.
Mitglied Gertsen ist der
Auffassung, dass der Sonntag für möglichst viele Menschen arbeitsfrei bleiben
sollte. Das Bundesverfassungsgericht hat eine wegweisende Aussage diesbezüglich
getroffen, die über den religiösen Aspekt hinausgeht. Er zitiert aus dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichtes vom 01.12.09. Er stimmt dem vorliegenden Antrag
nicht zu.
Auf Anfrage von Mitglied Siebers
teilt Erster Beigeordneter Dr. Wachs mit, dass das Gesetz für die
Öffnungszeiten an verkaufsoffenen Sonntage restriktiv Vorgaben macht. Legt man die Tatsache
zugrunde, dass Verkaufsstellen in Kurorten, Ausflugs-, Erholungs- und
Wallfahrtsorten geöffnet sein dürfen, kann in Emmerich nur die Zeitachse im
Sommer, mit Emmerich-spezifischen Artikeln sowie frischen Früchten, Zeitungen
und ähnliches, möglich sein.
Mitglied Diekman stimmt der
Verwaltungsvorlage zu. Seine Fraktion glaubt jedoch nicht, dass es in Emmerich
möglich ist, die Ladenlokale an 40 Sonntagen im Jahr zu öffnen.
Mitglied Spiertz schließt sich der Aussage von Mitglied
Diekman an.
Auf Anfrage von Mitglied Sloot, wer
die Ladenlokale kontrolliert, sollte von der Bezirksregierung dem Antrag
stattgegeben werden, teilt der
Vorsitzende mit, dass von der Verwaltung nicht beabsichtigt ist, hierfür
Personal einzustellen.
Der Vorsitzende lässt über den Antrag,
von Mitglied Kukulies gemäß Vorlage zu beschließen, abstimmen.