Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 18, Nein: 15, Enthaltungen: 3

Beschluss:

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt die Verwaltung zu beauftragen, entsprechend § 6 Abs. 3 Ladenöffnungsgesetz bei der Landesregierung einen Antrag zu stellen, Verkaufsstellen „innerhalb der Wälle“ im Stadtgebiet der Stadt Emmerich am Rhein an bis zu 40 Sonn- und Feiertagen öffnen zu dürfen.

Begründung:

Das Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) regelt generell die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen, insbesondere die an Sonn- und Feiertagen. Nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW dürfen  Verkaufsstellen grundsätzlich lediglich an höchstens vier Sonn- und Feiertagen im Jahr geöffnet sein. Verkaufsstellen in Kurorten, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten mit besonders starkem Tourismus dürfen gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 LÖG NRW an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen geöffnet werden.

 

Die Städte- bzw. Stadtteile, die diesem Kreis zuzuordnen sind, werden durch die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungs-VO) festgelegt. Diese Verordnung wird jährlich fortgeschrieben und die Städte und Gemeinden erhalten die Möglichkeit über entsprechende Anträge in diese Verordnung aufgenommen zu werden.

 

Mit Schreiben vom 14.05.2007 wurde seitens der Verwaltung der Antrag gestellt, den Bereich Rheinpromenade, Christoffelstraße, Fischerort und Alter Markt des Stadtgebietes Emmerich am Rhein in diese Verordnung aufzunehmen. Begründet wurde der Antrag dahin gehend, dass dieses „Straßengeviert“ den größten Freizeitraum in Emmerich am Rhein einnimmt und insbesondere an Wochenenden Tausende von Besuchern anzieht. Insofern handelt es sich um einen Ausflugsort mit besonders starkem Tourismus.

 

Mit Aufnahme in die „Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten“ wurde diesem Antrag stattgegeben.

 

Die Emmericher Werbegemeinschaft bittet nun darum, den Verkaufsbereich auf die Straßen innerhalb der Wälle auszudehnen. Seitens der Verwaltung wird  bis zum 03.02.2010 bei der Bezirksregierung einen entsprechender Antrag gestellt.

 

In diesem Zusammenhang ist aber noch auf folgendes Grundsätzliches hinzuweisen:

Während der zusätzlichen Öffnungszeiten (bis zu höchstens 40 Sonn- und Feiertagen) dürfen in den Verkaufsstellen gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 LÖG NRW lediglich Waren verkauft werden, die typisch für die Stadt Emmerich am Rhein sind. Zusätzlich können Waren zum sofortigen Verzehr, frische Früchte, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen vertrieben werden.

Soweit diesem Antrag stattgegeben werden sollte, muss gem. § 6 Abs. 4 LÖG NRW eine ordnungsbehördliche Verordnung erlassen werden, in der die genauen Daten und Termine der Öffnungszusage festgeschrieben werden. Hierbei wird, insbesondere vor dem Hintergrund von "Sinn und Zweck" des § 6 LÖG NRW, aber auch unter Beachtung der von der jüngsten Verfassungsrechtsprechung aufgezeigten Grundsätze zu entscheiden sein.

 

 

 


Mitglied Kukulies stellt den Antrag, gemäß Vorlage zu beschließen.

 

Mitglied Gertsen ist der Auffassung, dass der Sonntag für möglichst viele Menschen arbeitsfrei bleiben sollte. Das Bundesverfassungsgericht hat eine wegweisende Aussage diesbezüglich getroffen, die über den religiösen Aspekt hinausgeht.  Er zitiert aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 01.12.09. Er stimmt dem vorliegenden Antrag nicht zu.

 

Auf Anfrage von Mitglied Siebers teilt Erster Beigeordneter Dr. Wachs mit, dass das Gesetz für die Öffnungszeiten an verkaufsoffenen Sonntage restriktiv  Vorgaben macht. Legt man die Tatsache zugrunde, dass Verkaufsstellen in Kurorten, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten geöffnet sein dürfen, kann in Emmerich nur die Zeitachse im Sommer, mit Emmerich-spezifischen Artikeln sowie frischen Früchten, Zeitungen und ähnliches, möglich sein.

 

Mitglied Diekman stimmt der Verwaltungsvorlage zu. Seine Fraktion glaubt jedoch nicht, dass es in Emmerich möglich ist, die Ladenlokale an 40 Sonntagen im Jahr zu öffnen.

 

Mitglied Spiertz  schließt sich der Aussage von Mitglied Diekman an.

 

Auf Anfrage von Mitglied Sloot, wer die Ladenlokale kontrolliert, sollte von der Bezirksregierung dem Antrag stattgegeben werden,  teilt der Vorsitzende mit, dass von der Verwaltung nicht beabsichtigt ist, hierfür Personal einzustellen.

 

Der Vorsitzende lässt über den Antrag, von Mitglied Kukulies gemäß Vorlage zu beschließen, abstimmen.