Sitzung: 19.01.2010 Sozialausschuss
Gegen die gemäß § 21 Abs. 4 der Geschäftsordnung für den Rat
und die Ausschüsse zur Feststellung vorgelegte Niederschrift werden keine
Einwände erhoben. Sie wird von der Vorsitzenden und der Schriftführerin
unterzeichnet.