Sitzung: 22.06.2010 Ausschuss für Stadtentwicklung
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Vorlage: 05 - 15 0204/2010
Beschluss:
Zu 1)
1.1 Der Rat beschließt, dass die Anregungen der Planergruppe Elten
2020 mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
1.2 Der Rat beschließt, dass die Anregung des Vorhabenträgers
betreffend Verlegung des Trafostandortes mit den Ausführungen der Verwaltung
abgewogen ist.
1.4 Der Rat
beschließt, dass die Bedenken des Landesbetriebes Straßenbau NRW mit
den
Ausführungen der Verwaltung sowie der unter Pkt. 2 gesicherten Straßenbau-
maßnahme
abgewogen sind.
1.5 Der Rat beschließt, dass die Anregungen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes
unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Verwaltung mit der Aufnahme eines
Hinweises in die Satzung abgewogen sind.
1.6 Der Rat stellt fest, dass die Bedenken der Unteren
Bodenschutzbehörde mit der Ergänzung der Boden- und Grundwasseruntersuchung
ausgeräumt sind und beschließt, dass die sonstigen Anregungen mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
Beratungsergebnis zu 1.1, 1.2, 1.4, 1.5, 1.6:
20 Stimmen Dafür, 0 Stimmen Dagegen, 1 Enthaltung
1.3 Die SPD, CDU und FDP stellen den Antrag,
dem Beschlussvorschlag der Ver-
waltung nicht zuzustimmen.
Beratungsergebnis zu 1.3:
15 Stimmen Dafür, 6 Stimmen Dagegen, 0 Enthaltung
1.3a Die SPD, CDU und FDP stellen den Antrag,
die besagten Grundstücke in der
Gemarkung Elten, Flur 4, Flurstücke
2537 und 2538, in die Außenbereichssat-
zung aufzunehmen.
Beratungsergebnis zu 1.3a:
15 Stimmen Dafür, 6 Stimmen Dagegen, 0 Enthaltung
Zu 2)
Der Rat beschließt den beiliegenden Vertragsentwurf als
städtebaulichen Vertrag einschl. der Erweiterung um die Grundstücke Gemarkung
Elten, Flur 4, Flurstücke 2537 und 2538,
gemäß § 11 BauGB zur Außenbereichssatzung „Hauberg“.
Beratungsergebnis zu 2): 14 Stimmen Dafür, 6 Stimmen
Dagegen, 1 Enthaltung
Zu 3)
Der Rat beschließt den Offenlageentwurf der
Außenbereichssatzung „Hauberg“ einschl. der Erweiterung um die Grundstücke
Gemarkung Elten, Flur 4, Flurstücke 2537 und 2538, und einschließlich der Ergänzung der
Altlastlastuntersuchung zum Grundstück Hauberg 1 gemäß § 35 Abs. 6 BauGB als
Satzung.
Beratungsergebnis zu 3): 14 Stimmen Dafür, 6 Stimmen Dagegen, 1 Enthaltung
Protokoll:
Herr Kemkes erläutert kurz die Vorlage. Die alte
Papierfabrik liegt im Außenbereich und die jahrelangen Versuche, eine
Folgenutzung für die Betriebsgebäude zu finden, waren erfolglos. Es wurden dann
Überlegungen angestellt, wie man eine anderweitige Bebauungsmöglichkeit im
Außenbereich schaffen kann. Hier bietet sich eine Lösung in der Aufstellung
einer Außenbereichssatzung an, die dann zur Anwendung kommen kann, wenn im
Außenbereich eine Bebauung von einem gewissen Gewicht vorhanden ist. Die
Außenbereichssatzung hat recht strenge Anforderungen, da der Außenbereich
grundsätzlich von jeglicher Bebauung freizuhalten ist. Im Rahmen früherer
Satzungsverfahren wurde der Stadt Emmerich von der Bezirksregierung Düsseldorf
als damaliger Genehmigungsbehörde aufgezeigt, wie weit sie in der Abgrenzung
entsprechender Satzungsbereiche gehen kann. Der Verfahrensweg zur
Erarbeitung des vorliegenden Entwurfes
für die Außenbereichssatzung „Hauberg“ war sehr aufwendig, da u. a. das Thema
„Altlasten“ (Papierfabrik, alte Mülldeponie im angrenzenden niederländischen
Bereich) abgearbeitet werden musste. Wie aus der Vorlage ersichtlich, hat es in
der Offenlage seitens der Behörden keine großartigen Bedenken gegeben. Der
Verwaltung liegt der Antrag eines Bürgers auf Erweiterung der Satzung um ein Grundstück
entlang der Straße „Hauberg“ in Richtung ehem. Kläranlage Elten vor. Auch
hierbei handelt es sich um einen langjährigen Vorgang mit diversen
Bauvoranfragen, die allerdings immer wieder aus den gleichen Gründen
(Außenbereich) abgelehnt wurden. Die Kriterien für die Anwendung einer
Außenbereichssatzung sind sehr eng gesetzt und lassen nur die Verdichtung einer
bestehenden Wohnbebauung im Außenbereich zu, nicht aber deren Ausdehnung in den
angrenzenden Freiraum. Dies wird durch entsprechende verwaltungsgerichtliche
Urteile bestätigt. Die Verwaltung kommt daher zu dem Ergebnis, dass die
beantragte Erweiterung der Außenbereichssatzung nicht den Vorschriften des
Baugesetzbuches entspricht und somit im Rahmen der Abwägung abzulehnen ist.
Mitglied ten Brink stellt den Antrag, über den Punkt 1.3
separat abzustimmen.
Hierzu führt er aus, dass das Baugesetzbuch zur Lösung des
anstehenden Problems in § 34 verschiedene Satzungen anbietet und zitiert den §
34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB, nach welchem einzelne Außenbereichsflächen per Satzung
in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbezogen werden können, wenn die
einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs
entsprechend geprägt sind. Seiner Meinung nach trifft dies auf den vorliegenden
Fall zu. Die Rechtsprechung billige der Satzung über die typische Abrundung
hinaus erweiterte Spielräume zu, da sich die Prüfung der einzubeziehenden
Flächen an der Nutzung des angrenzenden Gebietes zu orientieren habe.
Seine Fraktion ist der Auffassung, dass das Baugesetzbuch
die Einbeziehung des in Rede stehenden Grundstückes zulässt. Insofern stellt
seine Fraktion den Antrag, in Punkt 1.3 gegen den Beschlussvorschlag der
Verwaltung zu beschließen.
Mitglied Diekman teilt für seine Fraktion mit, dass man sich
dem Vorschlag von Mitglied ten Brink anschließt. Auch seine Fraktion kann sich
in Punkt 1.3 nicht der Verwaltung anschließen. Es handelt sich nicht um eine
Erweiterung, sondern die Antragsfläche schließt an die vorhandene Bebauung an.
Die Erschließung der betroffenen Fläche ist bereits gesichert. Aus der Vorlage,
Seite 10, ist zu verstehen, dass der Ausschuss für Stadtentwicklung durchaus zu
einer von der Verwaltungshaltung abweichenden Meinung gelangen kann.
Mitglied Gabriel schließt sich den Ausführungen der
Mitglieder ten Brink und Diekman an.
Mitglied Sickelmann teilt für ihre Fraktion mit, dass man
der Außenbereichssatzung „Hauberg“ nicht zugestimmt hat, da es sich hier um
Bausünden der 60er und 70er Jahre handelt und somit die Verfestigung einer Splittersiedlung
betrieben wird. Sie spricht sich für den Beschlussvorschlag der Verwaltung aus,
weil die Verfestigung von Splittersiedlungen aus landesplanerischer Sicht
unerwünscht ist. Sicherlich kann man die persönlichen Gründe des Antragstellers
nachvollziehen, aber aus sachlichen und landesplanerischen Aspekten wird sie
dem Beschlussvorschlag der Verwaltung zustimmen, obwohl ihre Fraktion vom
Grundsatz her überhaupt gegen die Aufstellung einer Außenbereichssatzung für
den Hauberg gestimmt hat.
Erster Beigeordneter Dr. Wachs führt zur der Aussage von
Mitglied Diekman aus, dass der Rat selbstverständlich die Möglichkeit hat, von
der Verwaltungsmeinung abweichende Entscheidungen zu treffen, da er gemäß
Gemeindeverfassung das entscheidende Organ ist. Der Gesetzgeber sagt allerdings
auch, dass sich diese Entscheidungen an die Vorgaben des geltenden Rechtes
halten müssen. Die Verwaltung hat die Aufgabe über die geltende Rechtslage zu
informieren. Zum Beitrag von Mitglied ten Brink weist er darauf hin, dass im
vorliegenden Fall keine Innenbereichssatzung nach § 34 BauGB angewendet werden
kann, da es sich um einen Siedlungsansatz im Außenbereich handelt, für die
Regelungen nur mit einer Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB getroffen
werden können. Diese Rechtsgrundlage zielt ausschließlich auf eine bauliche
Verdichtung im vorhandenen Bebauungszusammenhang ab. Es soll demnach keine
Erweiterung von Siedlungsfläche vorbereitet werden. Würde man die in Rede
stehende Fläche hinzufügen, müsste man sich die Frage stellen, ob noch weitere
angrenzende Freiflächen in den Satzungsbereich einbezogen werden sollen (z.B.
die Freifläche an der Nordseite des Hauberges zwischen den vorhandenen bebauten
Grundstücken im Nordosten und Nordwesten des Satzungsgebietes oder die nicht
erfassten bebauten Flächen von Nettl). Das Ganze würde sehr ausufern, so dass
sich das Problem automatisch in Frage stellt. Die Vorlage spricht sich somit
ausdrücklich dafür aus, es bei der bisherigen Umgrenzung des Satzungsbereiches
zu belassen. Aus juristischer Sicht und nach Auffassung der Verwaltung ist dies
auch der richtige Weg.
Im Sinne der rechtlichen Fragestellung führt er aus, dass
die gesamte Planerstellung im Sinne der Satzungsfindung sehr umfangreich
erfolgt ist (artenschutzrechtliche Prüfung, FFH-Prüfung,
Immissionsbetrachtung). Diese Beurteilung ist aufgrund des Zuschnittes des
heutigen Bebauungszuammenhangs erfolgt und beinhaltet natürlich nur den
bestehenden Bereich. Jedwede Erweiterung ohne eine entsprechende Anpassung des
Satzungsinhaltes würde die formale Gültigkeit der Satzung in Frage stellen.
Gesetzt den Fall, der Rat beschließt die Erweiterung um die
Antragsfläche und die Satzung würde Rechtsgültigkeit erlangen, hätte das zur
Konsequenz, dass für die begünstigten Grundstücke eine Baugenehmigung beantragt
werden kann. Die Verwaltung kann später eine vom Rat verabschiedete und
beschlossene Satzung nicht mehr auf Rechtmäßigkeit prüfen und müsste
entsprechende Baugenehmigungen erteilen. Allerdings kann es durchaus sein, dass
ein angrenzender Nachbar dagegen ist und entsprechend Widerspruch und Klage
erhebt. In einem verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren wird im ersten Schritt
die Baugenehmigung geprüft. Der Richter hat immer die Aufgabe zu prüfen, ob die
Baugenehmigung rechtmäßig zustande gekommen ist. Und hier stellt sich die Frage
nach der Rechtmäßigkeit der Satzung. Teilt er die Auffassung der Verwaltung,
kommt er zum Ergebnis, dass die Satzung nicht rechtmäßig wäre und somit auch
die Baugenehmigung zu beanstanden wäre. Somit müsste die Stadt Emmerich die
erteilte Baugenehmigung zurücknehmen, so dass der geschädigte Bauherr mit
seinen Schadensersatzansprüchen auf die Stadt Emmerich zukommen würde.
Mitglied Tepaß merkt an, dass man innerhalb der BGE-Fraktion
unterschiedlicher Meinung ist. Er weist darauf hin, dass eine rechtskräftige
Satzung existiert, die es gilt, einzuhalten. Alle bisherigen Versuche seitens
des Antragstellers wurden immer wieder abgelehnt, da es aus rechtlichen Gründen
nicht geht. Man kann nicht nur aus einem Gefallen an einen Bürger eine solche
Satzung außer Acht lassen. Er für seine Person wird sich dem Beschlussvorschlag
der Verwaltung anschließen.
Mitglied Beckschaefer teilt für seine Person mit, dass er
geneigt ist, dem Antrag der CDU und SPD zuzustimmen. Allerdings hat er auch die
Ausführungen des Ersten Beigeordneten Dr. Wachs zur Kenntnis genommen. Er fragt
nach, ob die Ablehnung des Verwaltungsbeschlusses einen Rechtsverstoß
darstellt. Was passiert, wenn dem Beschluss der CDU und SPD zugestimmt wird?
Muss dann der Beschluss angehalten werden oder geht er den normalen
Verfahrensweg weiter?
Hierauf erklärt Erster Beigeordneter Dr. Wachs, dass
spätestens nach der Sitzung des Rates dem Bürgermeister empfohlen wird, den
Beschluss zu beanstanden.
Nach dieser klaren Ausführung empfiehlt Mitglied
Beckschaefer seiner Fraktion, dem Antrag der CDU und SPD nicht zuzustimmen.
Vorsitzender Jansen lässt nunmehr über den Antrag der CDU
und SPD, ohne Abstimmung zu Punkt 1.3, abstimmen. Im Anschluss daran lässt er
über den Antrag der CDU und SPD, dem Verwaltungsvorschlag zu Punkt 1.3 nicht
zuzustimmen, abstimmen. Mitglied Gabriel macht deutlich, dass ein
gleichlautender Antrag der FDP vorliegt.
Nach dieser Abstimmung weist Erster Beigeordneter Dr. Wachs
darauf hin, dass das bisherige Verfahren im Sinne vorlaufender Untersuchungen
mit der vorliegenden Beschlussfassung hinfällig wird. Die Grundstücke Gemarkung
Elten, Flur 4, Flurstücke 2537 und 2538, sind nicht im Satzungsentwurf
enthalten und insbesondere nicht in den Gutachten zur FFH-Verträglichkeit,
Artenschutz, Immissionsschutz, Grundwasser etc. betrachtet worden. Da zu den
Punkten 2) und 3) mit dem betreffenden Beschluss in Punkt 1) insofern keine
ausreichende Entscheidungsgrundlage vorliegt, ist eine Abstimmung hierzu im
Prinzip überflüssig.
Vorsitzender Jansen weist darauf hin, dass im Rahmen der
fortführenden Beratungen im HFA eine weitere Klärung hierzu erfolgt.