Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Beschluss:

Zu 1)

1.1       Der Rat beschließt, dass die Anregungen der Planergruppe Elten 2020 mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.

 

1.2       Der Rat beschließt, dass die Anregung des Vorhabenträgers betreffend Verlegung des Trafostandortes mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

 

1.4       Der Rat beschließt, dass die Bedenken des Landesbetriebes Straßenbau NRW mit

            den Ausführungen der Verwaltung sowie der unter Pkt. 2 gesicherten Straßenbau-

            maßnahme abgewogen sind.

 

1.5       Der Rat beschließt, dass die Anregungen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Verwaltung mit der Aufnahme eines Hinweises in die Satzung abgewogen sind.

 

1.6       Der Rat stellt fest, dass die Bedenken der Unteren Bodenschutzbehörde mit der Ergänzung der Boden- und Grundwasseruntersuchung ausgeräumt sind und beschließt, dass die sonstigen Anregungen mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.

 

Beratungsergebnis zu 1.1, 1.2, 1.4, 1.5, 1.6:

20 Stimmen Dafür, 0 Stimmen Dagegen, 1 Enthaltung

 

 

1.3       Die SPD, CDU und FDP stellen den Antrag, dem Beschlussvorschlag der Ver-

            waltung nicht zuzustimmen.

 

Beratungsergebnis zu 1.3:

15 Stimmen Dafür, 6 Stimmen Dagegen, 0 Enthaltung

 

 

1.3a     Die SPD, CDU und FDP stellen den Antrag, die besagten Grundstücke in der

            Gemarkung Elten, Flur 4, Flurstücke 2537 und 2538, in die Außenbereichssat-

            zung aufzunehmen.

 

Beratungsergebnis zu 1.3a:

15 Stimmen Dafür, 6 Stimmen Dagegen, 0 Enthaltung

 

 

Zu 2)

Der Rat beschließt den beiliegenden Vertragsentwurf als städtebaulichen Vertrag einschl. der Erweiterung um die Grundstücke Gemarkung Elten, Flur 4, Flurstücke 2537 und 2538,   gemäß § 11 BauGB zur Außenbereichssatzung „Hauberg“.

 

Beratungsergebnis zu 2): 14 Stimmen Dafür, 6 Stimmen Dagegen, 1 Enthaltung

 

Zu 3)

Der Rat beschließt den Offenlageentwurf der Außenbereichssatzung „Hauberg“ einschl. der Erweiterung um die Grundstücke Gemarkung Elten, Flur 4, Flurstücke 2537 und 2538,  und einschließlich der Ergänzung der Altlastlastuntersuchung zum Grundstück Hauberg 1 gemäß § 35 Abs. 6 BauGB als Satzung.

 

Beratungsergebnis zu 3): 14 Stimmen Dafür, 6 Stimmen Dagegen, 1 Enthaltung

 

 


Protokoll:

Herr Kemkes erläutert kurz die Vorlage. Die alte Papierfabrik liegt im Außenbereich und die jahrelangen Versuche, eine Folgenutzung für die Betriebsgebäude zu finden, waren erfolglos. Es wurden dann Überlegungen angestellt, wie man eine anderweitige Bebauungsmöglichkeit im Außenbereich schaffen kann. Hier bietet sich eine Lösung in der Aufstellung einer Außenbereichssatzung an, die dann zur Anwendung kommen kann, wenn im Außenbereich eine Bebauung von einem gewissen Gewicht vorhanden ist. Die Außenbereichssatzung hat recht strenge Anforderungen, da der Außenbereich grundsätzlich von jeglicher Bebauung freizuhalten ist. Im Rahmen früherer Satzungsverfahren wurde der Stadt Emmerich von der Bezirksregierung Düsseldorf als damaliger Genehmigungsbehörde aufgezeigt, wie weit sie in der Abgrenzung entsprechender Satzungsbereiche gehen kann. Der Verfahrensweg zur Erarbeitung  des vorliegenden Entwurfes für die Außenbereichssatzung „Hauberg“ war sehr aufwendig, da u. a. das Thema „Altlasten“ (Papierfabrik, alte Mülldeponie im angrenzenden niederländischen Bereich) abgearbeitet werden musste. Wie aus der Vorlage ersichtlich, hat es in der Offenlage seitens der Behörden keine großartigen Bedenken gegeben. Der Verwaltung liegt der Antrag eines Bürgers auf Erweiterung der Satzung um ein Grundstück entlang der Straße „Hauberg“ in Richtung ehem. Kläranlage Elten vor. Auch hierbei handelt es sich um einen langjährigen Vorgang mit diversen Bauvoranfragen, die allerdings immer wieder aus den gleichen Gründen (Außenbereich) abgelehnt wurden. Die Kriterien für die Anwendung einer Außenbereichssatzung sind sehr eng gesetzt und lassen nur die Verdichtung einer bestehenden Wohnbebauung im Außenbereich zu, nicht aber deren Ausdehnung in den angrenzenden Freiraum. Dies wird durch entsprechende verwaltungsgerichtliche Urteile bestätigt. Die Verwaltung kommt daher zu dem Ergebnis, dass die beantragte Erweiterung der Außenbereichssatzung nicht den Vorschriften des Baugesetzbuches entspricht und somit im Rahmen der Abwägung abzulehnen ist.

 

Mitglied ten Brink stellt den Antrag, über den Punkt 1.3 separat abzustimmen.

Hierzu führt er aus, dass das Baugesetzbuch zur Lösung des anstehenden Problems in § 34 verschiedene Satzungen anbietet und zitiert den § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB, nach welchem einzelne Außenbereichsflächen per Satzung in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbezogen werden können, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. Seiner Meinung nach trifft dies auf den vorliegenden Fall zu. Die Rechtsprechung billige der Satzung über die typische Abrundung hinaus erweiterte Spielräume zu, da sich die Prüfung der einzubeziehenden Flächen an der Nutzung des angrenzenden Gebietes zu orientieren habe.

Seine Fraktion ist der Auffassung, dass das Baugesetzbuch die Einbeziehung des in Rede stehenden Grundstückes zulässt. Insofern stellt seine Fraktion den Antrag, in Punkt 1.3 gegen den Beschlussvorschlag der Verwaltung zu beschließen.

 

Mitglied Diekman teilt für seine Fraktion mit, dass man sich dem Vorschlag von Mitglied ten Brink anschließt. Auch seine Fraktion kann sich in Punkt 1.3 nicht der Verwaltung anschließen. Es handelt sich nicht um eine Erweiterung, sondern die Antragsfläche schließt an die vorhandene Bebauung an. Die Erschließung der betroffenen Fläche ist bereits gesichert. Aus der Vorlage, Seite 10, ist zu verstehen, dass der Ausschuss für Stadtentwicklung durchaus zu einer von der Verwaltungshaltung abweichenden Meinung gelangen kann.

 

Mitglied Gabriel schließt sich den Ausführungen der Mitglieder ten Brink und Diekman an.

 

Mitglied Sickelmann teilt für ihre Fraktion mit, dass man der Außenbereichssatzung „Hauberg“ nicht zugestimmt hat, da es sich hier um Bausünden der 60er und 70er Jahre handelt und somit die Verfestigung einer Splittersiedlung betrieben wird. Sie spricht sich für den Beschlussvorschlag der Verwaltung aus, weil die Verfestigung von Splittersiedlungen aus landesplanerischer Sicht unerwünscht ist. Sicherlich kann man die persönlichen Gründe des Antragstellers nachvollziehen, aber aus sachlichen und landesplanerischen Aspekten wird sie dem Beschlussvorschlag der Verwaltung zustimmen, obwohl ihre Fraktion vom Grundsatz her überhaupt gegen die Aufstellung einer Außenbereichssatzung für den Hauberg gestimmt hat.

 

Erster Beigeordneter Dr. Wachs führt zur der Aussage von Mitglied Diekman aus, dass der Rat selbstverständlich die Möglichkeit hat, von der Verwaltungsmeinung abweichende Entscheidungen zu treffen, da er gemäß Gemeindeverfassung das entscheidende Organ ist. Der Gesetzgeber sagt allerdings auch, dass sich diese Entscheidungen an die Vorgaben des geltenden Rechtes halten müssen. Die Verwaltung hat die Aufgabe über die geltende Rechtslage zu informieren. Zum Beitrag von Mitglied ten Brink weist er darauf hin, dass im vorliegenden Fall keine Innenbereichssatzung nach § 34 BauGB angewendet werden kann, da es sich um einen Siedlungsansatz im Außenbereich handelt, für die Regelungen nur mit einer Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB getroffen werden können. Diese Rechtsgrundlage zielt ausschließlich auf eine bauliche Verdichtung im vorhandenen Bebauungszusammenhang ab. Es soll demnach keine Erweiterung von Siedlungsfläche vorbereitet werden. Würde man die in Rede stehende Fläche hinzufügen, müsste man sich die Frage stellen, ob noch weitere angrenzende Freiflächen in den Satzungsbereich einbezogen werden sollen (z.B. die Freifläche an der Nordseite des Hauberges zwischen den vorhandenen bebauten Grundstücken im Nordosten und Nordwesten des Satzungsgebietes oder die nicht erfassten bebauten Flächen von Nettl). Das Ganze würde sehr ausufern, so dass sich das Problem automatisch in Frage stellt. Die Vorlage spricht sich somit ausdrücklich dafür aus, es bei der bisherigen Umgrenzung des Satzungsbereiches zu belassen. Aus juristischer Sicht und nach Auffassung der Verwaltung ist dies auch der richtige Weg.

Im Sinne der rechtlichen Fragestellung führt er aus, dass die gesamte Planerstellung im Sinne der Satzungsfindung sehr umfangreich erfolgt ist (artenschutzrechtliche Prüfung, FFH-Prüfung, Immissionsbetrachtung). Diese Beurteilung ist aufgrund des Zuschnittes des heutigen Bebauungszuammenhangs erfolgt und beinhaltet natürlich nur den bestehenden Bereich. Jedwede Erweiterung ohne eine entsprechende Anpassung des Satzungsinhaltes würde die formale Gültigkeit der Satzung in Frage stellen.

Gesetzt den Fall, der Rat beschließt die Erweiterung um die Antragsfläche und die Satzung würde Rechtsgültigkeit erlangen, hätte das zur Konsequenz, dass für die begünstigten Grundstücke eine Baugenehmigung beantragt werden kann. Die Verwaltung kann später eine vom Rat verabschiedete und beschlossene Satzung nicht mehr auf Rechtmäßigkeit prüfen und müsste entsprechende Baugenehmigungen erteilen. Allerdings kann es durchaus sein, dass ein angrenzender Nachbar dagegen ist und entsprechend Widerspruch und Klage erhebt. In einem verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren wird im ersten Schritt die Baugenehmigung geprüft. Der Richter hat immer die Aufgabe zu prüfen, ob die Baugenehmigung rechtmäßig zustande gekommen ist. Und hier stellt sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Satzung. Teilt er die Auffassung der Verwaltung, kommt er zum Ergebnis, dass die Satzung nicht rechtmäßig wäre und somit auch die Baugenehmigung zu beanstanden wäre. Somit müsste die Stadt Emmerich die erteilte Baugenehmigung zurücknehmen, so dass der geschädigte Bauherr mit seinen Schadensersatzansprüchen auf die Stadt Emmerich zukommen würde.

 

Mitglied Tepaß merkt an, dass man innerhalb der BGE-Fraktion unterschiedlicher Meinung ist. Er weist darauf hin, dass eine rechtskräftige Satzung existiert, die es gilt, einzuhalten. Alle bisherigen Versuche seitens des Antragstellers wurden immer wieder abgelehnt, da es aus rechtlichen Gründen nicht geht. Man kann nicht nur aus einem Gefallen an einen Bürger eine solche Satzung außer Acht lassen. Er für seine Person wird sich dem Beschlussvorschlag der Verwaltung anschließen.

 

Mitglied Beckschaefer teilt für seine Person mit, dass er geneigt ist, dem Antrag der CDU und SPD zuzustimmen. Allerdings hat er auch die Ausführungen des Ersten Beigeordneten Dr. Wachs zur Kenntnis genommen. Er fragt nach, ob die Ablehnung des Verwaltungsbeschlusses einen Rechtsverstoß darstellt. Was passiert, wenn dem Beschluss der CDU und SPD zugestimmt wird? Muss dann der Beschluss angehalten werden oder geht er den normalen Verfahrensweg weiter?

Hierauf erklärt Erster Beigeordneter Dr. Wachs, dass spätestens nach der Sitzung des Rates dem Bürgermeister empfohlen wird, den Beschluss zu beanstanden.

Nach dieser klaren Ausführung empfiehlt Mitglied Beckschaefer seiner Fraktion, dem Antrag der CDU und SPD nicht zuzustimmen.

 

Vorsitzender Jansen lässt nunmehr über den Antrag der CDU und SPD, ohne Abstimmung zu Punkt 1.3, abstimmen. Im Anschluss daran lässt er über den Antrag der CDU und SPD, dem Verwaltungsvorschlag zu Punkt 1.3 nicht zuzustimmen, abstimmen. Mitglied Gabriel macht deutlich, dass ein gleichlautender Antrag der FDP vorliegt.

 

 

 

Nach dieser Abstimmung weist Erster Beigeordneter Dr. Wachs darauf hin, dass das bisherige Verfahren im Sinne vorlaufender Untersuchungen mit der vorliegenden Beschlussfassung hinfällig wird. Die Grundstücke Gemarkung Elten, Flur 4, Flurstücke 2537 und 2538, sind nicht im Satzungsentwurf enthalten und insbesondere nicht in den Gutachten zur FFH-Verträglichkeit, Artenschutz, Immissionsschutz, Grundwasser etc. betrachtet worden. Da zu den Punkten 2) und 3) mit dem betreffenden Beschluss in Punkt 1) insofern keine ausreichende Entscheidungsgrundlage vorliegt, ist eine Abstimmung hierzu im Prinzip überflüssig.

 

Vorsitzender Jansen weist darauf hin, dass im Rahmen der fortführenden Beratungen im HFA eine weitere Klärung hierzu erfolgt.