Sitzung: 07.09.2010 Ausschuss für Stadtentwicklung
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 21, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Vorlage: 05 - 15 0241/2010
Beschluss
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs.
1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB, die Bebauungspläne Nrn.
- E 8/2
-Nierenberger Straße Süd-
- E 10/4
-Dechant-Sprünken-Straße-
- E 11/1
/Teilplan West -Spillingscher Weg-
- E 11/1
/Teilplan Ost -Spillingscher Weg / Gewerbegebiet Ost-
- E 12/1 -Auf
dem Reek-
- E 13/1
-Rotterdamer Straße-
- E 13/2
-Groendahlscher Weg-
- E 13/3
-Duisburger Straße-
- E 17/2
-Industriestraße / Neu-
- E 27/1 -Am
Halben Mond-
- B 4/1
-Ostermayerstraße-
- EL/8
-Kattegat-
- H/1
-Straatmannshof-
- N 8/1 -Am
Camp-
- N 8/2 -Teil
1 -Gewerbegebiet Budberger Straße (Teil 1)-
dahin gehend zu ergänzen, dass
für die jeweils festgesetzten Gewerbegebiete (GE) gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO
die nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise Zulässigkeit für Vergnügungsstätten
ausgeschlossen wird, sofern es sich um Vergnügungsstätten der Unterart
„Spielhallen“ handelt.
Vorsitzender
Jansen erteilt Herrn Kemkes das Wort. Dieser stellt zunächst den neuen Kollegen
des Fachbereichs 5 – Stadtentwicklung - Herrn Frank Holtwick vor. Herr Holtwick
wird derzeit als Nachfolger für Herrn Baumgärtner eingearbeitet.
Zu Beginn seiner
Ausführungen stellt Herr Kemkes einen inhaltlichen Zusammenhang zwischen dem
TOP 4 und dem TOP 5 her, in denen es primär um die Steuerung von
Vergnügungsstätten in Form von Spielhallen in den Industrie- und
Gewerbegebieten geht. Hierzu verweist Herr Kemkes auf die wachsende
Entertainment-Center-Branche, welche sich in naher Vergangenheit und
gegenwärtig bevorzugt in großräumigen Immobilien des Gewerbegebietes Emmerich
am Rhein ein Standbein zu schaffen versuchte. Diese Entwicklung wurde schon in
den 80er Jahren konstatiert, in welchen vor allem die leerstehenden Immobilien
in den innerstädtischen Einkaufszonen von den Vergnügungsgewerbe-Betreibenden
als lukrativ betrachtet worden sind. Hierauf wurde seitens der Stadt Emmerich
am Rhein mit einem textlichen Bebauungsplan reagiert, um den Planungen der
Gewerbebetreibenden Einhalt zu gebieten und so einer übermäßigen Ansiedlung von
Vergnügungsstätten dieser Art vorzubeugen.
In dem genannten
Bebauungsplan manifestiert sich die Unzulässigkeit von Vergnügungsstätten
(Spielhallen) im gesamten Stadtkern. Dieser erstreckt sich vom Geistmarkt über
die Stein- und Kaßstraße bis zur Hühnerstraße. In diesem Zusammenhang erwähnt
Herr Kemkes die auf der Ecke Christoffelstraße/Kirchstraße liegende Spielhalle,
welche schon vor der Festsetzung des Bebauungsplans dort ansässig war und somit
Bestandsschutz genießt. Hierbei wird betont, dass der Innenstadtbereich
aufgrund des Bebauungsplans ansonsten frei von Spielbetrieben ist.
Im Folgenden geht
Herr Kemkes auf die aktuell zu verzeichnenden Aktionen in den Emmericher
Gewerbegebieten seitens der Vergnügungsstättenbranche ein.
Derzeit befindet
sich eine Spielhalle im Bereich der Netterdenschen Straße/Weseler Straße. Des
Weiteren wird derzeit die Einrichtung einer weiteren Spielhalle an der
Ostermayerstraße /Ecke B 220 durchgeführt. Parallel hierzu liegen Anfragen bei
der Stadt seitens weiterer Interessenten vor, welche sich zwecks der Errichtung
von Spielhallen für entsprechend große Immobilien interessieren.
Anlässlich dieser
steigenden Tendenz möchte die Stadtverwaltung nun hinsichtlich der Steuerung
der Vergnügungsstätten-Niederlassungen auf einen angemessenen und limitierten
Einfluss derselben hinwirken.
Betroffen von den
anstehenden Aufstellungsbeschlüssen sind Gewerbegebiete, denen ein
Bebauungsplan zugrunde liegt und Gewerbegebiete, welche nach § 34 BauGB zu
behandeln sind.
Anschließend nimmt
Herr Kemkes Bezug auf die Baunutzungsverordnung, welche zwischen
kerngebietstypischen Vergnügungsstätten und nicht kerngebietstypischen
Vergnügungsstätten differenziert.
Zurzeit kämpft die
Stadt Emmerich mit dem Problem, die nach der Baunutzungsverordnung
ausnahmsweise zulässigen nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten in
Gewerbegebieten zu verhindern. Die gewollte quantitative Beschränkung der
ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten erweist sich als schwierig, weil
die eigentlich kerngebietstypischen Vergnügungsstätten gemäß des geltenden
Planungsrechts und der begrenzten Immobiliengrößen im Stadtkern nicht zulässig
sind.
Aufgrund der
schwierigen Rechtslage laufen die bestehenden Gewerbegebiete Gefahr, durch eine
außerverhältnismäßig starke Ansiedlung von Vergnügungsstätten und Spielhallen,
ihre zweckmäßige Struktur und Standortqualität zu verlieren. Weiterhin macht
Herr Kemkes auf die Gefahr aufmerksam, dass eine solche übermäßige Ansiedlung
von Vergnügungsstätten die Möglichkeiten anderer Unternehmer hinsichtlich der
Nutzung der Gebäude stark einschränken würde.
In Anbetracht
dieser Tatsache möchte die Stadtverwaltung auf eine gezielte Steuerung der
Vergnügungsstättenansiedlung hinwirken, in dem dieser primär auf den konkreten
Spielbedarf an Spielhallen im Gewerbegebiet abstellt. Durch die geplante
textliche Festsetzung soll das den Spielbedarf deckende Angebot an Spielhallen
in seiner Quantität konsolidiert werden, um weiteren expansiven Vorhaben
seitens der Gewerbebetreibenden vorzubeugen.
Mitglied ten Brink
erhält das Wort. Seine Fraktion, die CDU, begrüßt diese Vorgehensweise. Er
fasst zusammen, dass die vorgesehene Ergänzung der Bebauungspläne nach dem TOP
4 insgesamt 15 Bebauungspläne betrifft. Ferner sind die vom TOP 6 betroffenen
Gebiete nach § 34 BauGB geregelt. Mitglied ten Brink beendet seine Anmerkung
mit einer erneuten Zustimmung bzgl. der von der Verwaltung erstellten
Beschlussvorlage.
Anschließend wird
Mitglied Sickelmann zur Stellungnahme gebeten. Auch diese heißt die Vorlage
gut, da eine unkontrollierte Ausbreitung besagter Gewerbe zu einer erheblichen
Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten führen kann.
Mitglied Hinze
stellt den Antrag nach Vorlage zu beschließen.
Mitglied ten Brink
erkundigt sich bei der Verwaltung, ob der in TOP 6 geplante Ausschluss von
bordellähnlichen Betrieben auch die in den TOP 4 und 5 genannten Gebiete
einschließt.
Herr Kemkes macht
in seiner Antwort zwar deutlich, dass vom TOP 6 nur ein Bebauungsplan betroffen
ist. Gleichzeitig aber lässt er erkennen, dass seitens der Verwaltung bereits
Überlegungen in dieser Hinsicht stattfinden.
Im Folgenden äußert
sich Mitglied Spiertz zu der Ergänzung der Bebauungspläne zwecks der
Restriktion von Vergnügungsstätten in Form von Spielhallen. Auch er begrüßt das
Vorhaben, äußert jedoch Bedenken bzgl. der seitens der Verwaltung verwendeten
Begründung über die „Niveausenkung“. Mitglied Spiertz sieht z. B. in der
Spielhalle an der Netterdenschen Straße, was die Reputation und die Akzeptanz
des Gebäudes und der Straße betrifft, keine Verschlechterung.
Auf diese Bedenken
reagiert Herr Kemkes. Hinsichtlich der Spielhalle an der Netterdenschen Straße
teilt er die Ansicht mit Mitglied Spiertz. Eine sinkende Akzeptanz der Gebäude
/ Gebiete, in denen sich die vorhandenen Spielhallen befinden, so Herr Kemkes,
kann nicht generalisiert werden. Der Fall trifft nur ein, wenn es zu einer
Ansiedlung solcher Gewerbe in Gewerbe- und Industriegebieten kommt, die nicht
im Verhältnis zum faktischen Spielbedarf der Emmericher Bevölkerung und
Umgebung steht.
Abstimmungsergebnis
21 Stimmen Dafür, 0 Stimmen Dagegen, 0 Enthaltungen