Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 21, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Beschluss

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB, die Bebauungspläne Nrn.

-           E 8/2 -Nierenberger Straße Süd-

-           E 10/4 -Dechant-Sprünken-Straße-

-           E 11/1 /Teilplan West -Spillingscher Weg-

-           E 11/1 /Teilplan Ost -Spillingscher Weg / Gewerbegebiet Ost-

-           E 12/1 -Auf dem Reek-

-           E 13/1 -Rotterdamer Straße-

-           E 13/2 -Groendahlscher Weg-

-           E 13/3 -Duisburger Straße-

-           E 17/2 -Industriestraße / Neu-

-           E 27/1 -Am Halben Mond-

-           B 4/1 -Ostermayerstraße-

-           EL/8 -Kattegat-

-           H/1 -Straatmannshof-

-           N 8/1 -Am Camp-

-           N 8/2 -Teil 1 -Gewerbegebiet Budberger Straße (Teil 1)-

dahin gehend zu ergänzen, dass für die jeweils festgesetzten Gewerbegebiete (GE) gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO die nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise Zulässigkeit für Vergnügungsstätten ausgeschlossen wird, sofern es sich um Vergnügungsstätten der Unterart „Spielhallen“ handelt.

 


Vorsitzender Jansen erteilt Herrn Kemkes das Wort. Dieser stellt zunächst den neuen Kollegen des Fachbereichs 5 – Stadtentwicklung - Herrn Frank Holtwick vor. Herr Holtwick wird derzeit als Nachfolger für Herrn Baumgärtner eingearbeitet.

 

Zu Beginn seiner Ausführungen stellt Herr Kemkes einen inhaltlichen Zusammenhang zwischen dem TOP 4 und dem TOP 5 her, in denen es primär um die Steuerung von Vergnügungsstätten in Form von Spielhallen in den Industrie- und Gewerbegebieten geht. Hierzu verweist Herr Kemkes auf die wachsende Entertainment-Center-Branche, welche sich in naher Vergangenheit und gegenwärtig bevorzugt in großräumigen Immobilien des Gewerbegebietes Emmerich am Rhein ein Standbein zu schaffen versuchte. Diese Entwicklung wurde schon in den 80er Jahren konstatiert, in welchen vor allem die leerstehenden Immobilien in den innerstädtischen Einkaufszonen von den Vergnügungsgewerbe-Betreibenden als lukrativ betrachtet worden sind. Hierauf wurde seitens der Stadt Emmerich am Rhein mit einem textlichen Bebauungsplan reagiert, um den Planungen der Gewerbebetreibenden Einhalt zu gebieten und so einer übermäßigen Ansiedlung von Vergnügungsstätten dieser Art vorzubeugen.

 

In dem genannten Bebauungsplan manifestiert sich die Unzulässigkeit von Vergnügungsstätten (Spielhallen) im gesamten Stadtkern. Dieser erstreckt sich vom Geistmarkt über die Stein- und Kaßstraße bis zur Hühnerstraße. In diesem Zusammenhang erwähnt Herr Kemkes die auf der Ecke Christoffelstraße/Kirchstraße liegende Spielhalle, welche schon vor der Festsetzung des Bebauungsplans dort ansässig war und somit Bestandsschutz genießt. Hierbei wird betont, dass der Innenstadtbereich aufgrund des Bebauungsplans ansonsten frei von Spielbetrieben ist.

 

Im Folgenden geht Herr Kemkes auf die aktuell zu verzeichnenden Aktionen in den Emmericher Gewerbegebieten seitens der Vergnügungsstättenbranche ein.

Derzeit befindet sich eine Spielhalle im Bereich der Netterdenschen Straße/Weseler Straße. Des Weiteren wird derzeit die Einrichtung einer weiteren Spielhalle an der Ostermayerstraße /Ecke B 220 durchgeführt. Parallel hierzu liegen Anfragen bei der Stadt seitens weiterer Interessenten vor, welche sich zwecks der Errichtung von Spielhallen für entsprechend große Immobilien interessieren.

 

Anlässlich dieser steigenden Tendenz möchte die Stadtverwaltung nun hinsichtlich der Steuerung der Vergnügungsstätten-Niederlassungen auf einen angemessenen und limitierten Einfluss derselben hinwirken.

 

Betroffen von den anstehenden Aufstellungsbeschlüssen sind Gewerbegebiete, denen ein Bebauungsplan zugrunde liegt und Gewerbegebiete, welche nach § 34 BauGB zu behandeln sind.

 

Anschließend nimmt Herr Kemkes Bezug auf die Baunutzungsverordnung, welche zwischen kerngebietstypischen Vergnügungsstätten und nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten differenziert.

Zurzeit kämpft die Stadt Emmerich mit dem Problem, die nach der Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zulässigen nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten in Gewerbegebieten zu verhindern. Die gewollte quantitative Beschränkung der ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten erweist sich als schwierig, weil die eigentlich kerngebietstypischen Vergnügungsstätten gemäß des geltenden Planungsrechts und der begrenzten Immobiliengrößen im Stadtkern nicht zulässig sind.

 

Aufgrund der schwierigen Rechtslage laufen die bestehenden Gewerbegebiete Gefahr, durch eine außerverhältnismäßig starke Ansiedlung von Vergnügungsstätten und Spielhallen, ihre zweckmäßige Struktur und Standortqualität zu verlieren. Weiterhin macht Herr Kemkes auf die Gefahr aufmerksam, dass eine solche übermäßige Ansiedlung von Vergnügungsstätten die Möglichkeiten anderer Unternehmer hinsichtlich der Nutzung der Gebäude stark einschränken würde.

In Anbetracht dieser Tatsache möchte die Stadtverwaltung auf eine gezielte Steuerung der Vergnügungsstättenansiedlung hinwirken, in dem dieser primär auf den konkreten Spielbedarf an Spielhallen im Gewerbegebiet abstellt. Durch die geplante textliche Festsetzung soll das den Spielbedarf deckende Angebot an Spielhallen in seiner Quantität konsolidiert werden, um weiteren expansiven Vorhaben seitens der Gewerbebetreibenden vorzubeugen.

 

Mitglied ten Brink erhält das Wort. Seine Fraktion, die CDU, begrüßt diese Vorgehensweise. Er fasst zusammen, dass die vorgesehene Ergänzung der Bebauungspläne nach dem TOP 4 insgesamt 15 Bebauungspläne betrifft. Ferner sind die vom TOP 6 betroffenen Gebiete nach § 34 BauGB geregelt. Mitglied ten Brink beendet seine Anmerkung mit einer erneuten Zustimmung bzgl. der von der Verwaltung erstellten Beschlussvorlage.

 

Anschließend wird Mitglied Sickelmann zur Stellungnahme gebeten. Auch diese heißt die Vorlage gut, da eine unkontrollierte Ausbreitung besagter Gewerbe zu einer erheblichen Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten führen kann.

 

Mitglied Hinze stellt den Antrag nach Vorlage zu beschließen.

 

Mitglied ten Brink erkundigt sich bei der Verwaltung, ob der in TOP 6 geplante Ausschluss von bordellähnlichen Betrieben auch die in den TOP 4 und 5 genannten Gebiete einschließt.

 

Herr Kemkes macht in seiner Antwort zwar deutlich, dass vom TOP 6 nur ein Bebauungsplan betroffen ist. Gleichzeitig aber lässt er erkennen, dass seitens der Verwaltung bereits Überlegungen in dieser Hinsicht stattfinden.

 

Im Folgenden äußert sich Mitglied Spiertz zu der Ergänzung der Bebauungspläne zwecks der Restriktion von Vergnügungsstätten in Form von Spielhallen. Auch er begrüßt das Vorhaben, äußert jedoch Bedenken bzgl. der seitens der Verwaltung verwendeten Begründung über die „Niveausenkung“. Mitglied Spiertz sieht z. B. in der Spielhalle an der Netterdenschen Straße, was die Reputation und die Akzeptanz des Gebäudes und der Straße betrifft, keine Verschlechterung.

 

Auf diese Bedenken reagiert Herr Kemkes. Hinsichtlich der Spielhalle an der Netterdenschen Straße teilt er die Ansicht mit Mitglied Spiertz. Eine sinkende Akzeptanz der Gebäude / Gebiete, in denen sich die vorhandenen Spielhallen befinden, so Herr Kemkes, kann nicht generalisiert werden. Der Fall trifft nur ein, wenn es zu einer Ansiedlung solcher Gewerbe in Gewerbe- und Industriegebieten kommt, die nicht im Verhältnis zum faktischen Spielbedarf der Emmericher Bevölkerung und Umgebung steht.

 


Abstimmungsergebnis

 

21 Stimmen Dafür, 0 Stimmen Dagegen, 0 Enthaltungen