Sitzung: 04.03.2010 Jugendhilfeausschuss
Gegen die gemäß § 21 Abs. 4 der Geschäftsordnung für den Rat
und die Ausschüsse zur Feststellung vorgelegte Niederschrift werden Einwände
nicht erhoben. Sie wird von der Vorsitzenden und der Schriftführerin
unterzeichnet.