1.      Fragen von Herrn Rüdiger Helmich

 

Herr Helmich stellt folgende Fragen:

 

Hat es in den letzten Tagen eine juristisch untermauerte Unterrichtung der Ratsmitglieder, die heute über den Beschuss, dass das Bürgerbegehren nicht zulässig ist, gegeben?

Sind die Mitglieder des Rates darüber informiert worden, dass der Rat beschießen muss, dass das Bürgerbegehren zulässig ist, wenn das Begehren fristgerecht eingereicht ist und auch alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind?  Besonders wichtig dabei ist, das Fragen der politischen Zweckmäßigkeit, wie das Für und Wider zum Thema Rheinpark bei der heute zu fällenden Entscheidung keine Rolle spielen dürfen. Er zitiert aus einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf, wo es im Jahre 2004 heißt 'Bei der Zustellungsentscheidung besteht kein politisches Ermessen. Sie sind ausschließlich nach Recht und Gesetz zu treffen'.

Sind die Ratsmitglieder auch darüber informiert worden, dass sie den Beschlussvorschlag der Verwaltung ablehnen müssen, wenn die Verwaltungsvorlage einzelne Tatsachen fehlerhaft benannt und auf unwichtige Angaben zur Rechtsprechung verwiesen hat. Ist den Ratsmitgliedern mitgeteilt worden, dass sie die Einschätzung der Verwaltungsvorlage korrigieren müssen, wenn die Darstellungen des Bürgerbegehrens im Ergebnis zutreffend und zulässig sind?

Ist den Ratsmitgliedern vermittelt worden, dass der heute zu fällende Ratsbeschluss auch der Beurteilung eines Verwaltungsgerichtes standhalten muss.

Sieht sich der Vorsitzende des Rates in der Lage, falls diese so wichtige Unterrichtung noch nicht vorgenommen wurde, dieses auf jeden Fall noch vor der Abstimmung ggfs. hier am Ratstisch noch von einem kompetenten Juristen aus der Verwaltung und dann vielleicht mit Unterstützung von einem juristisch vorgebildeten Ratsmitglied, davon gibt es hier meines Wissens mindestens eins, noch nachzuholen? Um die Beantwortung dieser Fragen noch vor der Abstimmung möchte ich auch im Interesse aller Anwesenden dringend ersuchen.

Wird den Verantwortlichen des Bürgerbegehrens hier am Ratstisch ein Rederecht eingeräumt?

 

Der Vorsitzende erklärt zu der letzten Frage, dass von den Bürgern im Rahmen der Einwohnerfragestunde, die Möglichkeit gegeben ist, Fragen zu stellen.

Dem Antragsteller wird ein Rederecht eingeräumt,  wenn das Bürgerbegehren zulässig ist und es zu einem Bürgerentscheid kommt.

Zu den weiteren Fragen teilt er mit, dass für die Ratsfraktionen im Vorfeld keine über die ausführliche Verwaltungsvorlage hinausgehende Unterrichtung erfolgt ist.

Die Verwaltung wird bei der Beratung des entsprechenden Tagesordnungspunktes eine ausführliche Stellungnahme abgeben, die die Fragen von Herrn Helmich weitgehend beantworten wird. 

Die Frage von Mitglied Spiertz, ob von einer Fraktion Herrn Helmich ein Rederecht eingeräumt werden kann, wird von der Verwaltung verneint.

 

Mitglied Siebers ist der Auffassung, das der Rat beschließen kann, Herrn Helmich ein Rederecht einzuräumen.

 

Erster Beigeordneter Dr. Wachs verdeutlicht nochmals, dass die Gemeindeordnung dem Petenten eines Bürgerbegehrens ein Rederecht nur für den Fall einräumt, wenn der Rat in die Sachbehandlung eines für zulässig erklärten Bürgerbegehrens einsteigt.

Mitglied Sickelman teilt hierzu mit, dass ihr bei  einer juristischen Beratung mitgeteilt wurde, dass das Rederecht im Bürgerbegehren nicht vorgesehen ist, es aber unschädlich sei, wenn der Rat dem Antragsteller das Rederecht einräumt.

 

2.         Soccerplatz;

                        hier: Anfrage eines Bürgers

 

Ein Bürger macht darauf aufmerksam, dass es in Emmerich mehrere Plätze gibt, z. B. der Platz neben der Werkstatt von Karl Drost, wo ein Soccerplatz eingerichtet werden kann.

 

3.         Rederecht;

                        hier: Anfrage von Frau Husung

 

Auf Nachfrage von Frau Husung, ob über den Antrag von Mitglied Sickelmann betr. des Rederechtes noch abgestimmt wird, teilt der Vorsitzende mit, dass die Verwaltung noch kurz prüft.

 

Erster Beigeordneter Dr. Wachs erläutert, dass dem Bürger zum Beginn und zum Ende einer öffentlichen Sitzung in der Einwohnerfragestunde das Recht eingeräumt wird, Fragen zu stellen. In diesem Verfahrensstadium –Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens- ist es nicht zulässig, den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens ein Rederecht einzuräumen.

 

4.         Bäume im Rheinpark;

                        hier: Anfrage von Herrn Muradian

 

Herr Muradian spricht  bei der Umsetzung der Oberhausener Pläne auch von einer Verzögerungswirkung. Die Bäume, die nicht zur Fällung vorgesehen sind, die aber im Parkband liegen, werden durch diese  Verdichtung krank und sterben– nach Aussage von Sachverständigen –nach einigen Jahren ab. Dieses Baumsterben wird genau zum Zeitpunkt der nächsten Kommunalwahl stattfinden.

5.         Rederecht;

                        hier : Mitteilung des Ersten Beigeordneten Dr. Wachs

 

Erster Beigeordneter Dr. Wachs bezieht sich nochmals auf das Rederecht des Petenten und zitiert aus einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf vom 26.01.2004. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass den Vertretern des Bürgerbegehrens im Rat erst nach der Entscheidung des Rates, dass das Bürgerbegehren zulässig ist, ein Rederecht zusteht.