Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 21, Nein: 13, Enthaltungen: 0

Der Rat stellt fest, dass das am 26.01.2010 eingereichte Bürgerbegehren „Rettet die Bäume im Rheinpark von Emmerich!“ nicht zulässig ist.


Der Vorsitzende teilt eingangs zum Beschlussvorschlag mit, dass das Datum abzuändern ist auf den 26.01.2010 und nimmt zum Sachverhalt wie folgt Stellung:

 

„Sehr geehrte Damen und Herren,

 

das Thema, „Umgestaltung des Rheinparks“ beschäftigt uns schon seit längerem.

 

In seiner Sitzung am 3. Dezember 2008 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung den Projektplan zur Umgestaltung des Rheinparks beschlossen. Heute hat der Rat darüber zu entscheiden, ob das Bürgerbegehren „Rettet die Bäume im Rheinpark von Emmerich!“ zulässig ist oder nicht.

 

Betonen möchte ich zu Anfang, dass ich mir diese Situation ganz sicher nicht so gewünscht habe. Unser Ansatz in der Verwaltung war es stets, alle Beteiligten in die Neugestaltung des Rheinparks einzubeziehen.

 

Deshalb haben auch umfängliche Öffentlichkeitsmaßnahmen mit den Emmericher Bürgern stattgefunden. Ich verweise hier nur auf die Durchführung der Ideenwerkstatt vom 5. – 7. Mai 2009 und das Bürgerforum am 29. Oktober 2009. Wir haben, denke ich, damit die Wünsche und Anregungen der Emmericher Bürger umfassend Einzug finden lassen und auch bei der Planung berücksichtigt.

 

Bereits im Rahmen der Beschlussfassung im Rat am 15. Dezember 2009 war zudem absehbar, dass die Bürgerinitiative, die sich bereits Ende November gegründet hatte, aktiv werden würde. Auch insoweit wurde Rücksicht geübt. Denn die beschlossenen Umgestaltungsmaßnahmen wurden zunächst sechs Wochen geschoben. Wie Sie alle wissen, hätten die Umsetzungsmaßnahmen auch sofort nach der entsprechenden Ratssitzung beginnen können. Eine gesetzliche Sperrfrist gibt es für laufende Bürgerbegehren nämlich nicht. Erst wenn ein Bürgerbegehren tatsächlich als zulässig anerkannt worden ist, ist eine Umsetzung der Ratsbeschlüsse gehindert.

 

Insgesamt sehe ich somit ein durchweg bürgerfreundliches und bürgernahes Vorgehen der Verwaltung und des Rates mit Blick auf die Umgestaltung des Rheinparks.


 

Heute muss darüber beschlossen werden, ob das Bürgerbegehren zulässig ist oder nicht.

 

Der Rat hat sich bei dieser Entscheidungsfindung allein an dem Gesetz und den seitens der Rechtsprechung vorgegebenen Maßstäben zu orientieren. Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass kein politisches Ermessen besteht. Der Rat hat hier und heute allein auf Basis der Sach- und Rechtslage zu entscheiden.

 

Wie Sie alle wissen, hat die Verwaltung den Beschlussvorschlag unterbreitet, das Bürgerbegehren für unzulässig zu erklären.

 

Der Weg zu der Ratsvorlage und letztendlich zu diesem Beschlussvorschlag verlief über die rechtliche Prüfung innerhalb der Verwaltung, hin zur Einbeziehung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen und schließlich bis zur Hinzuziehung einer externen Rechtsanwaltskanzlei.

 

Alle drei Instanzen sind vor dem Hintergrund des geltenden Rechts zu dem Ergebnis der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens gekommen. Daher musste der Entscheidungsvorschlag der Verwaltung in der Ratsvorlage auf „Unzulässigkeit“ lauten.

 

Im Vorfeld zu dieser Ratssitzung hat es diverse Meinungsäußerungen über die Vorgehensweise der Verwaltung gegeben. Ich möchte an dieser Stelle die Gelegenheit nutzen, insbesondere dazu etwas zu sagen, ob es sich bei der externen Begutachtung durch die hinzugezogene Kanzlei möglicherweise nur um ein „Absegnen“ der bereits stadtintern gebildeten Auffassung handelte. Anlass hierfür ist der Ihnen allen bekannte Kommentar in der Rheinischen Post, der jedenfalls stellenweise durchscheinen ließ, dass die vorgenommene Überprüfung lediglich pro forma erfolgte.

Hierzu darf ich anmerken, dass ich mich schon gegen einen solchen bösen Schein verwahre.

 

Die Sozietät AULINGER, die viele andere Städte wie Oberhausen, Velbert, Herne, Witten und Hamburg in ähnlich gelagerten Fragestellungen vertritt,  hat sich sehr intensiv und kritisch mit der Frage der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens auseinandergesetzt. Es hat eine Rechtsprechungsauswertung und ausführliche Literaturrecherche stattgefunden. Und es hat keinerlei vorherige Instruierung oder ähnliches durch die Verwaltung gegeben.

 

Die Verwaltung ist in jeder Hinsicht gewissenhaft und korrekt vorgegangen.

 

Was nun die inhaltlichen Punkte der Verwaltungsvorlage angeht, erlaube ich mir auf Folgendes hinzuweisen:

 

Hinsichtlich der Vertreterbenennung, der Frist, der Verbands- und Organkompetenz sowie des Quorums bestehen keinerlei Bedenken gegen das Bürgerbegehren.

Da die Dreimonatsfrist unstrittig gewahrt ist, kommt es auch nicht darauf an, dass der Beschlussvorschlag das Datum des 27. Januar 2010 nennt, zumal auf den Seiten 4 und 8 der Vorlage richtigerweise auf den 26. Januar 2010 Bezug genommen wird.

Insgesamt haben mehr als 8 % der Emmericher Bürger mit Wahlberechtigung eine Unterschrift abgegeben. Es liegen 5.083 gültige Unterschriften vor. Das nach § 26 Abs. 4 der Gemeindeordnung erforderliche Unterschriftenquorum ist damit erfüllt.

 

Einzig die Frage, ob diese Unterschriften ordnungsgemäß zustande gekommen sind, musste nochmals Gegenstand der rechtlichen Würdigung sein.

 

Selbstverständlich handelt es sich bei einem Bürgerbegehren und einem Bürgerentscheid – und damit der Verlagerung von Entscheidungen des Rates direkt auf die Einwohnerschaft – um ein begrüßenswertes demokratisches Instrument. Gerade deshalb gibt es aber Spielregeln, die zu beachten sind. Der Bürgerwille, auf den sich die Initiatoren hier berufen, dient eben nur dann als Argument, wenn diese Spielregeln eingehalten werden.

 

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat die Anforderungen – kurz und prägnant –  so formuliert:

 

„Die Begründung (eines Bürgerbegehrens) dient dazu, die Unterzeichner über den Sachverhalt und die Argumente der Initiatoren aufzuklären. Diese Funktion erfüllt die Begründung nur, wenn die dargestellten Tatsachen, soweit sie für die Entscheidung wesentlich sind, zutreffen.

Hierbei kommt es nicht darauf an, ob eine Täuschungsabsicht der Initiatoren des Bürgerbegehrens zugrunde lag. Maßgebend für eine inhaltliche Kontrolle der Begründung ist allein das Ziel, Verfälschungen des Bürgerbegehrens vorzubeugen.“ (Urteil vom 23.04.2002 – Aktenzeichen 15 A 5594/00)

 

Nicht zu beschäftigen brauchen wir uns nach dem zuletzt Gesagten mit der Frage, ob hier bewusst oder unbewusst falsche Tatsachen im Rahmen der Unterschriftsliste benannt worden sind. Dies ist irrelevant und wird auch von der Verwaltung in keiner Weise bewertet.

 

Allein entscheidend ist die Frage, ob hier der Bürgerwille klar und uneingeschränkt zum Ausdruck kommen konnte.

 

Dies ist nach der Rechtsprechung des OVG Münster dann nicht der Fall, wenn falsche Tatsachen, die für die Meinungsfindung der Bürger notwendig sind, in dem Bürgerbegehren aufgeführt werden.

Diese Rechtsprechung greift auch das VG Ansbach in seiner in der Verwaltungsvorlage zitierten Entscheidung vom 06.07.2006 auf und stellt in Ergänzung  der gefestigten Rechtsprechung fest, dass nicht nur die Begründung eines Bürgerbegehrens, sondern auch die zur Entscheidung gestellte Frage bzw. beides zusammen inhaltlich richtig sein müssen.

Dieser Blick über den Tellerrand des Landes Nordrhein-Westfalens hinaus belegt, dass auch in anderen Bundesländern diese Rechtsauffassung des OVG Münsters geteilt wird.

Die Aufführung falscher Tatsachen an wesentlicher Stelle war durch die Verwaltung zu bewerten. Genau dieses ist erfolgt.

 

1.         Wesentlich ist, dass der Bürger hier zunächst einmal die falsche Tatsache mitgeteilt bekommen hat, dass nur die acht bis zehn kranken Bäume nach dem Baumgutachten gefällt werden müssten und die Wegnahme von insgesamt ca. 50 Bäumen allein zur Umsetzung der Gestaltungsplanung des neuen Rheinparks dienlich sein würde.

 

Dies ist ganz  klar falsch.

 

Denn nach dem vorliegenden Baumgutachten müssen zahlreiche weitere Bäume aus Gründen

 

-           der Verkehrssicherheit,

-           einer mangelnden Entwicklungsperspektive,

-           aus Gründen der Bestandsentwicklung

und

-           wegen verkürzter Reststandzeit

 

gefällt werden.

 

Unstrittig ist, dass lediglich 8 – 10 Bäume krank sind.

Unberechtigt ist der Vorwurf des Anwaltes der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens, dass die Verwaltungsvorlage 35 Bäume als „krank“ bezeichnet.

Dies erfolgt nicht. Vielmehr wird zur Recht darauf Bezug genommen, dass das Baumgutachten empfiehlt, aus den vorgenannten Gründen 35 Bäume zu fällen.

 

Dies bedeutet im Gegenschluss, dass lediglich 15 Bäume aus Gründen der Umgestaltung des Rheinparks gefällt werden sollen. Das Bürgerbegehren bringt dies allerdings nicht ansatzweise zum Ausdruck. Es beschränkt sich darauf zu erwähnen, dass nur acht bis zehn Bäume krank seien, insgesamt aber 50 Bäume im Rahmen der Umgestaltungspläne gefällt werden sollen.

 

Darin liegt im Kern die unzulässige Verkürzung, die die Ratsvorlage dem Bürgerbegehren zum Vorwurf macht

Es wird den Unterschriftsleistenden eine Kausalität zwischen den Umgestaltungsplänen und der Rodung von 50 Bäumen suggeriert, die insoweit nicht zutreffend ist.

Dies führt unter anderem zur Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens.

 

2.         Zudem ist es falsch, dass das Anlegen neuer Wege die Wurzeln der vorhandenen (gesunden) Bäume beschädigen würde. Das Bürgerbegehren behauptet dies ohne jede Einschränkung.

 

Das Baumgutachten sagt hierzu jedoch, dass es zwar zu einer solchen Beschädigung kommen könnte, dies ist jedoch keineswegs - so wie vom Bürgerbegehren dargestellt - zwingend der Fall. 

Der Anwalt der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens interpretiert diese Aussage falsch.

Dies wird deutlich aus seiner hypothetischen Darstellung, dass „zunächst einer Wurzelbeschädigung der (gesunden) Bäume vorliegt“.

Nach dem Baumgutachten lassen sich jedoch die Eingriffe in das Wurzelsystem durch geeignete Schutzmaßnahmen von vornherein auf ein Minimum reduzieren.

Und selbst wenn sie überhaupt auftreten, führen sie nicht zu relevanten Schäden, sondern – und dies ist die Kernaussage des Gutachtens-  der Baumbestand lässt sich langfristig in seinem jetzigen Vitalitätszustand erhalten.

Dies wurde dem Bürger komplett vorenthalten. Er musste bei bloßem Lesen des Bürgerbegehrens davon ausgehen, dass definitiv gesunde Bäume beschädigt würden.

 

3.         Schließlich wird dem Bürger fälschlicher Weise dargestellt, dass durch das Fällen der 50 Bäume die Gefahr des Windwurfs der verbleibenden Bäume extrem verstärkt würde.

 

Auch dies geht nicht aus dem Baumgutachten hervor.

 

Vielmehr begründet das Baumgutachten gerade, dass bestimmte Bäume erhalten bleiben sollten, damit es eben keinen Windwurf gibt. Die in der Begründung des Bürgerbegehrens aufgeführte Auslegung des Gutachtens geht daher eindeutig über dessen Inhalt und das Ergebnis selbst hinaus und kann daher auch entgegen der Auffassung des Anwaltes der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens keinesfalls als „zulässige Werbung für das Bürgerbegehren und Zuspitzung in der Formulierung“ gewertet werden.

 

4.         Unstrittig ist, dass das Bürgerbegehren mit der Formulierung „ein breites

            Parkband als Hauptaktionszone… mit seitlicher Einfassung durch Beton-

                        platten“ aus der Vorlage zur Sitzung des Rates vom 15. Dezember 2009 zitiert

                        hat.

Allerdings ist der Zusammenhang, dem dieses Zitat entnommen wurde, für den Unterschriftleistenden nicht erkennbar. Die verschiedenen Gestaltungselemente, die innerhalb dieses Parkbandes ihren Platz finden sollen (exemplarisch genannt seien Spiel- und Soccerplatz, freie Fläche zum Boulespiel, Brunnen) werden nicht genannt.

Es setzt sich vielmehr der irreführende Gesamteindruck auch hinsichtlich des Zweckes und Ausmaßes der Betonarbeiten fort.

 

Insgesamt wurde dem Bürger daher ein falscher Sachverhalt als Entscheidungsgrundlage geboten. Die tragenden Elemente der Frage bzw. der Begründung auf der Unterschriftsliste sind unrichtig. Der Bürgerwille, der im Vordergrund steht und stehen muss, wurde nicht ausreichend beachtet.

 

Einbezogen worden ist in diese Bewertung selbstverständlich, dass die Rechtsprechung es zulässt, dass im Einzelfall Überzeichnungen und Unrichtigkeiten in Details in einer Unterschriftsliste eines Bürgerbegehrens enthalten sein können.

 

Davon kann hier jedoch keine Rede mehr sein. Es handelt sich vielmehr bei den soeben dargestellten falschen Tatsachenmitteilungen nicht mehr um nur geringfügige und damit hinnehmbare Abweichungen von der wahren Sachverhaltssituation, sondern gerade an den entscheidenden Stellen werden falsche Tatsachen dargestellt.

Bereits deshalb ist das Bürgerbegehren als nicht zulässig zu qualifizieren.

 

Darüber hinaus ziehen noch zwei weitere Aspekte die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens nach sich :

 

1.      Die Rechtsprechung verlangt grundsätzlich, dass die Bürger durch das Bürgerbegehren auch hinreichend über die Motive der vorhergehenden Ratsentscheidung aufgeklärt werden.

 

Auch dies war hier nicht ausreichend.

 

Das Bürgerbegehren reißt nämlich nur allzu oberflächlich die Motive an, die zur Ratsentscheidung am 15.12.2009 geführt haben. Unerwähnt bleibt bspw., dass der Rat mit der Umgestaltung auch eine Aufwertung des Parks erreichen wollte.

Das Ziel des Rates, den Baumbestand grundsätzlich zu erhalten bleibt ebenfalls unerwähnt.

Schließlich wird kein Wort darüber verloren, dass der Rundweg als Ergänzung der Rheinpromenade mit Anbindung an die Innenstadt gedacht ist.

 

 

2.      Zudem muss nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster das Bürgerbegehren bzw. der hieraus resultierende Bürgerentscheid wegen seiner zweijährigen Bindungswirkung überhaupt einer verantwortlichen Entscheidung zugänglich sein und darf nicht etwa Bindungen (ich zitiere aus dem Beschluss vom 18.10.2007 Aktenzeichen 15 A 2666/07)) „ins Blaue hinein“ bewirken.

 

Schaut man sich die Frage des Bürgerbegehrens genauer an, bleibt hier die Frage offen.

 

Es heißt:

 

„Sind Sie dafür, den Baumbestand der Rheinparks (außer den acht bis 10 kranken Bäumen) zu erhalten und keine neue Wege anlegen zu lassen, damit die Wurzeln der vorhandenen Bäume nicht beschädigt werden?“

 

Die gestellte Frage scheint jedoch, wenn sie denn in einen Bürgerentscheid mündet, eher nicht umsetzbar. Denn für einen Zeitraum von zwei Jahren könnte kein einziger weiterer Baum im Rheinpark gefällt werden, auch wenn dies bspw. aus Verkehrs-sicherungsgründen zwingend notwendig wäre.

 

Insgesamt kommt die Verwaltung daher zu der zutreffenden Bewertung, dass das Bürgerbegehren unzulässig ist.

 

Ich möchte zum Abschluss ausdrücklich darauf hinweisen, dass ein Beschluss, der aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage das Bürgerbegehren für unzulässig erklärt, die Gesprächsbereitschaft der Verwaltung keineswegs zum Erlöschen gebracht hat.

Es liegt der Antrag der Fraktionen CDU und SPD vor, mit dem die Verwaltung beauftragt werden soll, Gespräche mit den Vertretern des Bürgerbegehrens aufzunehmen. Als Bürgermeister kann ich Ihnen hierzu bereits versichern, dass vor Beendigung dieser Gespräche und einer neuerlichen Ratssitzung, die für den 23. Februar 2010 geplant ist und in der die Ergebnisse vorgestellt und abgestimmt werden sollen, keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden.

 

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit!“

 

Mitglied Siebers bemängelt, dass das Gutachten und die Stellungnahmen des von der Verwaltung beauftragten Gutachters nicht der Vorlage beigefügt wurden. Weiterhin kritisiert sie, dass das  Gegengutachten des Rechtsanwaltes Hotstegs in der Vorlage nicht erwähnt und dazu Stellung genommen worden ist. Dieser Anwalt teilt die in der Vorlage der Verwaltung aufgeführte Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens nicht. Mitglied Siebers nennt einige Beispiele und bezieht sich dabei auf das Gegengutachten und die Aussagen der Verwaltung.

Sie ist der Auffassung, dass, sollte das Bürgerbegehren heute abgelehnt und als unzulässig erklärt werden, das Begehren im Rahmen einer einstweiligen Anordnung entsprechend weitergeführt wird.

Der Vorsitzende stellt auf den Vorwurf von Mitglied Siebers klar, dass das Schreiben des Gegenanwaltes am Freitag, den 12. Februar 2010 der Verwaltung und allen Fraktionen zugegangen ist. Die Verwaltung hat aus diesem Grunde keine Veranlassung mehr gesehen, das Schreiben den Ratmitgliedern nochmals zukommen zu lassen.

 

Mitglied Spiertz zitiert aus der Zusammenfassung des Rechtsanwaltes und bittet die Ratsmitglieder, sich dieser anzunehmen : 'Der Rat sei daher in seiner kommenden Sitzung aufgerufen, die Einschätzung der Verwaltungsvorlage zu korrigieren. Hierzu sei er nach der ständigen Rechtsprechung auch verpflichtet. So würde der Rat den Unterschriften und dem Willen der über 5.000 Emmericher Bürgern Rechnung tragen.’

Er ist der Auffassung, dass man den Bürgern heute bei einem so wichtigen Thema ein Rederecht hätte einräumen sollen.

Weiterhin bemängelt er, dass die Verwaltung die Vertreter des Bürgerbegehrens und der Politik hätte informieren müssen, dass die Begründung auf der Unterschriftenliste nicht zulässig ist. Seines Wissens nach ist Herr Helmich in der Verwaltung gewesen und ihm ist signalisiert worden ist, dass alles in Ordnung ist. Jetzt teilt man den Vertretern des Bürgerbegehrens mit, dass das Begehren nicht zulässig ist. Was ihn zusätzlich verwundert ist, dass die Verwaltung das Bürgerbegehren ablehnt und die Unterschriften noch überprüft.

Er teilt für die BGE-Fraktion mit, dass seine Fraktion den vorliegenden Beschlussvorschlag ablehnt.

 

Der Vorsitzende erläutert nochmals, dass die Verwaltung im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit des Bürgerbegehren sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 GO NW prüfen musste. Hierzu zählt auch die Prüfung der Unterschriften.

Mitglied Jessner erklärt für seine Fraktion, dass sie der Planung für eine Neugestaltung des Rheinparks weiterhin zustimmt. Allerdings sollte man berücksichtigen, dass eine Vielzahl der Emmericher Bürger diese Planung nicht für gut befinden. Diese Tatsache hat allerdings nichts mit der Frage der Zulässigkeit des Bürgerbehrens zu tun. Seine Fraktion unterstützt die Aussage der Verwaltung. Er ist der Meinung, dass die Verwaltung sehr gründlich geprüft hat, sie hat sich zusätzlich vom Städte- und Gemeindebund beraten lassen und darüber hinaus noch eine Anwaltskanzlei hinzugezogen hat. Somit muss dem vorliegenden Beschlussvorschlag zugestimmt werden.

Seine Fraktion ist für ein Gespräch, in dem eine gemeinsame Lösung gefunden werden soll, bereit.

 

Auch Mitglied Gertsen teilt für seine Fraktion mit, dass sie dem vorliegenden Beschluss zustimmen wird.

Er ist nicht bereit, heute in eine Diskussion einzusteigen, die das Gespräch, welches in den nächsten Tagen stattfinden soll, belastet. Er bezieht sich auf den gemeinsamen Antrag der CDU- und SPD Fraktion der beinhaltet, sich in den nächsten Tagen mit Vertretern des Bürgerbegehrens, Verwaltung und der Politik einen Gesprächstermin zu vereinbaren, um einen Kompromissvorschlag zu erarbeiten.

Er macht darauf aufmerksam, dass die Neugestaltung des Parks nur mit Mitteln aus dem Konjunkturpaket II möglich ist. Da diese Mittel nur befristet zur Verfügung stehen, muss ein Kompromissvorschlag gefunden werden. Er bittet den Rat dem vorliegenden Beschlussvorschlag zu folgen und dem in Tagesordnungspunkt 3 genannten gemeinsamen Antrag zuzustimmen, und an einem Kompromissvorschlag mitzuwirken.

 

Mitglied Nellissen findet es sehr bedauerlich, dass, wenn das Bürgerbegehren als unzulässig erklärt wird, dem Willen der vielen Emmericher Bürgerinnen und Bürgern nicht entsprochen wird.

Es hätte nicht nur der Bürgerwille für die Gestaltung des Rheinparks verloren, sondern auch das bürgerschaftliche Engagement der Stadt Emmerich durch zunehmende Politikverdrossenheit. Das Kurzgutachten des Rechtsanwaltes Hotstegs hat für ihn überzeugend dargestellt, dass die Verwaltungsvorlage juristisch und sachlich fehlerhaft und insofern das eingereichte Bürgerbegehren zulässig und die Verwaltungsvorlage abzulehnen ist. Er weist darauf hin, dass er schon im Dezember sowohl im ASE und im Rat  einen runden Tisch mit dem Aktion Bündnis, der Verwaltung und Politik vorgeschlagen hat. Jetzt liegt ein Ergebnis des Bürgerwillens in beeindruckender Zahl vor und zwei Monate sind vergangen. Nun wird auch von den Mehrheitsparteien Gesprächsbereitschaft gezeigt. Er bezweifelt, dass vor dem Hintergrund eines unzulässigen Bürgerbegehrens unbelastende Gespräche möglich sind.

Seine Fraktion kann der Verwaltungsvorlage nicht zustimmen.

 

Mitglied Sickelmann möchte ihre Aussage protokolliert haben: „Ich habe noch zwei konkrete Fragen. In der Verwaltungsvorlage wurde die Nichtzulässigkeit des Bürgerbegehrens eigentlich nur mit einem einzigen Punkt begründet: Dass das Bürgerbegehren von einer Betonierung gesprochen hat. Das steht ja da. Und dass das Bürgerbegehren nicht von einer Betonierung gesprochen hat, hat die Verwaltung eingeräumt. Ich habe aus dem Vortrag des Bürgermeisters entnommen, dass also zwei Gründe zum Scheitern verantwortlich sein sollen. Einmal dass die Verwaltung behauptet, die Wurzeln würden nicht beschädigt. Ist das so?“

Der Vorsitzende: „Der Gutachter behauptet, dass es hier möglicherweise zu einer geringen Beschädigung kommen kann und im Text des Bürgerbegehrens heißt es: Es kommt zu einer Beschädigung.

Es waren vier Punkte, die ich genannt habe.“

 

Mitglied Sickelmann: “Ich beziehe mich auf unsere schriftliche Verwaltungsvorlage, eine andere schriftliche Vorlage haben wir nicht bekommen und das was ich jetzt aus dem Gedächtnis zitieren muss, haben Sie uns schriftlich nicht vorgelegt. Ich frage Sie noch einmal, dass begründet sich damit, dass die Verwaltung die Behauptung aufstellt, die Wurzeln werden bei dem Eingriff nicht beschädigt. Das Aktionsbündnis soll falsch dargestellt haben, dass da Wurzeln beschädigt werden.

Die zweite Frage der Betonierung ist in dem Vortrag vom Bürgermeister zurückgezogen worden. Jetzt haben wir die Bevölkerung irregeführt, da wir bei der Formulierung 'Parkband in Nordsüdrichtng mit seitlicher Einfassung mit Betonplatten' nicht kenntlich gemacht haben, wo stammt diese Aussage her ?. Das stammt ja aus dem Ratsbeschluss und ich meine, dass in der Unterschriftenliste steht, dass das Zitat aus dem Ratsbeschluss entnommen ist. Da möchte ich doch noch einmal dass die zwei Hauptgründe, die von der Verwaltung mündlich als Scheiterungsgrund vorgetragen wurden, dass wir das noch einmal schriftlich bekommen. Und ich hätte mir das gewünscht, dass wir das als Tischvorlage gehabt hätten, dass man das noch einmal nachvollziehen kann. Ich bitte noch einmal diese zwei Punkte auszuführen und auch für das Protokoll festzuhalten. Ich möchte, dass das, was ich gefragt habe, noch einmal schriftlich aufgeführt wird und dass Sie meine Frage beantworten. Es sind die zwei wesentlichen Punkte gerade von Ihnen herausgearbeitet worden und das möchte ich mir noch einmal auf der Zunge zergehen lassen, dass ein Bürgerbegehren daran scheitern soll, dass wir die Quelle, wo der Ratsbeschluss steht, in der Unterschriftenliste,  nicht genannt haben. Die Quelle habe wir genannt.“

 

Der Vorsitzende: „Ich will gerne den Punkt zwei, einer der vier Punkte weswegen das Bürgerbegehren nicht zulässig ist, noch einmal kurz zitieren. Ich habe gesagt :

„Zudem ist es falsch, dass das Anlegen neuer Wege die Wurzeln der vorhandenen (gesunden) Bäume beschädigen würde. Das Bürgerbegehren behauptet dies ohne jede Einschränkung.

 

Das Baumgutachten sagt hierzu jedoch, dass es zwar zu einer solchen Beschädigung kommen könnte, dies ist jedoch keineswegs - so wie vom Bürgerbegehren dargestellt - zwingend der Fall.“ Das war meine Aussage zu dem Thema. Den zweiten Punkt wird  Herr Dr. Wachs erläutern.“

 

Erster Beigeordneter Dr. Wachs: „Insgesamt, Frau Sickelmann, wenn Sie die Vorlage lesen, dann sehen Sie, dass verschiedene Punkte aufgeführt sind. Ich zitiere jetzt einmal die ersten drei in diesem Absatz, der beginnt: „Den Punkten 1 und 2 sind die Angaben auf Seite 16 entsprechend entgegen zu halten. Der erste Grund: Die Tatsache zu drei stimmt ebenfalls nicht mit dem Ergebnis des Baumgutachtens überein. Der zweite Punkt: Aus dem Gutachten ergibt sich, entgegen der Angabe in der Begründung des Bürgerbegehrens der dritte Punkt. So könnten Sie das mit den Platten jetzt noch fortsetzten. Herr Diks hat in seiner Stellungnahme noch zwei weitere Punkte...“

Zwischenruf von Mitglied Sickelmann: „Ich möchte das mit den Platten jetzt noch einmal hören. Wir haben es ja nicht schriftlich vorliegen. In unserer Vorlage steht Betonierung, diesen Vorwurf hat der Herr Bürgermeister gerade zurückgenommen. Diese Formulierung wird in der ganzen Unterschriftenliste nicht erwähnt.“

 

Zwischenruf des Vorsitzenden: „Ich habe, was die Betonierung angeht, nichts zurückgenommen.“

 

Mitglied Sickelmann: „Doch Sie haben gesagt, dass wir den irreführenden Eindruck erweckt hätten, es würde betoniert. Sie haben das vorhin vorgetragen und haben dann ausgeführt, dass das seitliche Einfassen durch Betonplatten, dass wir da die Quelle nicht genannt hätten. Das haben Sie vorhin eingangs ausgeführt. Das möchte ich noch einmal haben und ich möchte diese zuletzt genannten Ausführungen auch noch einmal schriftlich. Das ist ja eine Modifizierung zu dem, was wir hier haben. Wir müssen ja gleich wissen, welche Ausführungen der Verwaltung wir hier zur Ablehnung heranziehen. Dass, was Sie vorgetragen haben, oder das was hier schriftlich steht. Und wenn das, was hier schriftlich steht, die Grundlage unserer Ablehnung ist, dann denke ich, habe wir gute Karten.“

 

Erster Beigeordneter Dr. Wachs: „Also um das noch einmal festzuhalten, Frau Sickelmann. In dem von Herrn Diks vorgetragenen Text bzw. Wortlaut, steht nichts anderes als in Ihrer Vorlage. Sie haben die Vorlage, die ist Ihnen rechtzeitig zugegangen, Sie haben sich damit auseinandersetzen können. Die Punkte, die Herr Diks vorgetragen hat, sind genauso hier abgebildet. Der guten Ordnung halber wird es so sein, was vorgetragen worden ist, wird auch  protokolliert, so dass Sie sich das alles in Ruhe anschauen können.  Zudem haben Sie die Akteneinsicht beantragt, dann können Sie alles auch entsprechend noch einmal nachlesen, das aber in der Vorlage ausreichend und umfassend dargestellt ist. Was z. B. auch der Anwalt des Bürgerbegehrens doch sagt. Er sagt selbst, diese Vorlage ist außergewöhnlich, weil sie einen Umfang hat, der in keiner anderen Kommune bisher zu Tage getreten ist. Das kann man doch auch einmal zur Kenntnis nehmen. So wie Herr Jessner vorhin auch unterstrichen hat, durchaus Gehirnschmalz hier hereingesetzt worden ist und man sich ausführlich mit der Sache auseinandergesetzt hat.“

 

Mitglied Sickelmann: „Dann poche ich jetzt noch einmal. Sie haben hier auf der Seite 7 den Begriff verwendet, dass das Aktionsbündnis in seinem Text das Wort 'Betonierung'  verwendet hätte. Das ist nicht richtig. Alle Punkte, die Sie hier ausgeführt haben, könnte man als durchaus zulässig erachten, außer der Formulierung. Die Grenze des Zulässigen ist jedoch hier deshalb überschritten, weil der Eindruck der nicht erforderlichen und großflächigen „Betonierung“ aufgrund sachlich falscher Tatsachen erweckt wird. Diese Informationen sind nicht nur gefärbt sondern inhaltlich unzutreffend. Der Unterzeichner kann auf dieser Basis seinen Bürgerwillen nicht frei ausüben. Das ist ja der Hauptgrund, warum dieses Bürgerbegehren nicht zugelassen werden soll. Jetzt ist vom Anwalt noch einmal belegt worden, dass das Wort „Betonierung“ in diesem ganzen Unterschriftentext nicht vorkommt, sondern, dass wir den Satz verwendet haben 'Die Ratsmehrheit will den Park dadurch transparenter gestalten und Wasser und Hafen erlebbar machen.' Das ist, wie es im Ratsbeschluss heißt ...ein breites Parkband als Hauptattraktionszone .. die wassergebundene Decke ist dann verkürzt... mit seitlicher Einfassung durch Betonplatten durch den Park geführt wird. Und dieser Satz ist wörtlich aus der Ratsvorlage. Die Ausführung, die Herr Bürgermeister Diks dazu am Anfang gemacht hat, die möchte ich dazu hören.“

Der Vorsitzende: „Ich habe jetzt den Punkt gefunden, den Sie gemeint haben in meinem Vortrag. Ich will den auch gerne, wie ich es gerade gemacht habe zitieren, es ist mein vierter Punkt, nicht der Hauptpunkt, es ist einer von vieren der da heißt: „Unstrittig ist, dass das Bürgerbegehren mit der Formulierung „ein breites Parkband als Hauptaktionszone… mit seitlicher Einfassung durch Betonplatten“ aus der Vorlage zur Sitzung des Rates vom 15. Dezember 2009 zitiert hat.

Allerdings ist der Zusammenhang, dem dieses Zitat entnommen wurde, für den Unterschriftsleistenden nicht erkennbar. Die verschiedenen Gestaltungselemente, die innerhalb dieses Parkbandes ihren Platz finden sollen (exemplarisch genannt seien Spiel- und Soccerplatz, freie Fläche zum Boulespiel, Brunnen) werden nicht genannt.

Es setzt sich vielmehr der irreführende Gesamteindruck, auch hinsichtlich des Zweckes und Ausmaßes der Betonarbeiten, fort.“

 

Mitglied Sickelmann: „Die Begründung, die möchte ich noch einmal haben, auch zu Protokoll. Wenn wir eine Formulierung aus der Ratssitzung verwenden, dann ist sie irreführend. Wenn Bürger eine Formulierung aus einer Vorlage des Rates verwenden, dann ist  das Irreführung der Öffentlichkeit. Das möchte ich noch einmal bitte....“

 

Der Vorsitzende: „Wenn Sie etwas weglassen oder etwas dazutun, dann ist das eine Irreführung.“

 

Mitglied Kukulies verweist bei seinen Erläuterungen kurz auf die Beratungen in der Vergangenheit zum Thema Umgestaltung des Rheinparks. Er beanstandet, dass die CDU- und SPD-Fraktion den Bürgerwillen nicht akzeptiert und mit aller Macht versucht hat, die Umgestaltung des Rheinparks kompromisslos durchzusetzen. Seine Fraktion unterstützt ausdrücklich das Bürgerbegehren und kann der Verwaltungsvorlage nicht zustimmen.

Dem  CDU- und SPD-Antrag, der unter Tagesordnungspunkt 3 behandelt wird, stimmt die FDP-Fraktion jedoch zu.

 

Mitglied Meschkapowitz sieht es als problematisch an mit einer Rechtsbelehrung über das Begehren der Bürger hinwegzugehen. Es  haben  6.000 Bürger (wenn auch die unzulässigen gezählt werden), das sind ca. 60 % der Bürger, die bei der letzten Kommunalwahl gewählt haben, das Bürgerbegehren unterstützt. Vor diesem Hintergrund sollte dieses Bürgerbegehren als zulässig erklärt werden auch um die Politikverdrossenheit unserer Bürger zu vermeiden.

 

Der Vorsitzende verdeutlicht nochmals, dass die heute zu treffende Entscheidung sich allein an den in § 26 GO NW definierten Zulässigkeitsvoraussetzungen orientieren darf.

 

Mitglied Beckschaefer  fragt nach, warum es nicht möglich ist, heute den Tagesordnungspunkt 2 nicht zu beschließen und erst am 23.02.2010. Auf der Grundlage des Beschlusses zu  Punkt 3 könnte erst das Gespräch zu dem Kompromissvorschlag abgewartet werden.  Seiner Meinung wäre es atmosphärisch  dienlicher, wenn dann eine Entscheidung in der Sitzung des Rates am 23.02. über das Bürgerbegehren getroffen werden würde. Er bittet, die Antwort des Ersten Beigeordneten wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.

Erster Beigeordneter Dr. Wachs: „Der Gesetzgeber hat das ausdrücklich vorgesehen. Das Bürgerbegehren ist am 26.01.2010 eingereicht worden. Der Gesetzgeber gibt vor, unverzüglich darüber eine Entscheidung herbeizuführen, in Wertung dieses Bürgerbegehrens. Wir haben die Prüfung abgeschlossen und nach Abschluss der Prüfung entsprechend dieser Unverzüglichkeit die Sitzung anberaumt. Mithin ist das so richtig und es ist auch heute hier zu entscheiden nach entsprechender Vorlage.“

 

Der Vorsitzende erläutert, dass heute keine politische Entscheidung getroffen wird, sondern das Ergebnis der rechtlichen Prüfung die alleinige Entscheidungsgrundlage bildet. Maßgeblich ist hier das Prüfergebnis der Verwaltung, dass durch Stellungnahmen des Städte- und Gemeindebundes NW und durch ein Gutachten der verwaltungsseitig beauftragten Kanzlei Aulinger bestätigt wird.

 

Nachdem keine weiteren Wortmeldungen vorliegen, lässt der Vorsitzende über den geänderten Beschlussvorschlag (Datum 26.01.2010), abstimmen.