Sitzung: 17.02.2010 Rat
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 21, Nein: 13, Enthaltungen: 0
Vorlage: 01 - 15 0128/2010
Der Rat stellt fest, dass das am 26.01.2010 eingereichte Bürgerbegehren „Rettet die Bäume im Rheinpark von Emmerich!“ nicht zulässig ist.
Der Vorsitzende teilt eingangs zum Beschlussvorschlag mit,
dass das Datum abzuändern ist auf den 26.01.2010 und nimmt zum Sachverhalt wie
folgt Stellung:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
das Thema, „Umgestaltung des Rheinparks“ beschäftigt
uns schon seit längerem.
In seiner Sitzung am 3. Dezember 2008 hat der Ausschuss für
Stadtentwicklung den Projektplan zur Umgestaltung des Rheinparks beschlossen.
Heute hat der Rat darüber zu entscheiden, ob das Bürgerbegehren „Rettet die
Bäume im Rheinpark von Emmerich!“ zulässig ist oder nicht.
Betonen möchte ich zu Anfang, dass ich mir diese Situation
ganz sicher nicht so gewünscht habe. Unser Ansatz in der Verwaltung war es
stets, alle Beteiligten in die Neugestaltung des Rheinparks einzubeziehen.
Deshalb haben auch umfängliche Öffentlichkeitsmaßnahmen mit
den Emmericher Bürgern stattgefunden. Ich verweise hier nur auf die
Durchführung der Ideenwerkstatt vom 5. – 7. Mai 2009 und das Bürgerforum am 29.
Oktober 2009. Wir haben, denke ich, damit die Wünsche und Anregungen der
Emmericher Bürger umfassend Einzug finden lassen und auch bei der Planung
berücksichtigt.
Bereits im Rahmen der Beschlussfassung im Rat am 15.
Dezember 2009 war zudem absehbar, dass die Bürgerinitiative, die sich bereits
Ende November gegründet hatte, aktiv werden würde. Auch insoweit wurde
Rücksicht geübt. Denn die beschlossenen Umgestaltungsmaßnahmen wurden zunächst
sechs Wochen geschoben. Wie Sie alle wissen, hätten die Umsetzungsmaßnahmen
auch sofort nach der entsprechenden Ratssitzung beginnen können. Eine
gesetzliche Sperrfrist gibt es für laufende Bürgerbegehren nämlich nicht. Erst
wenn ein Bürgerbegehren tatsächlich als zulässig anerkannt worden ist, ist eine
Umsetzung der Ratsbeschlüsse gehindert.
Insgesamt sehe ich somit ein durchweg bürgerfreundliches und
bürgernahes Vorgehen der Verwaltung und des Rates mit Blick auf die
Umgestaltung des Rheinparks.
Heute muss darüber beschlossen werden, ob das Bürgerbegehren
zulässig ist oder nicht.
Der Rat hat sich bei dieser Entscheidungsfindung allein an
dem Gesetz und den seitens der Rechtsprechung vorgegebenen Maßstäben zu
orientieren. Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass kein politisches
Ermessen besteht. Der Rat hat hier und heute allein auf Basis der Sach- und Rechtslage
zu entscheiden.
Wie Sie alle wissen, hat die Verwaltung den
Beschlussvorschlag unterbreitet, das Bürgerbegehren für unzulässig zu erklären.
Der Weg zu der Ratsvorlage und letztendlich zu diesem
Beschlussvorschlag verlief über die rechtliche Prüfung innerhalb der
Verwaltung, hin zur Einbeziehung des Städte- und Gemeindebundes
Nordrhein-Westfalen und schließlich bis zur Hinzuziehung einer externen
Rechtsanwaltskanzlei.
Alle drei Instanzen sind vor dem Hintergrund des geltenden
Rechts zu dem Ergebnis der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens gekommen. Daher
musste der Entscheidungsvorschlag der Verwaltung in der Ratsvorlage auf
„Unzulässigkeit“ lauten.
Im Vorfeld zu dieser Ratssitzung hat es diverse
Meinungsäußerungen über die Vorgehensweise der Verwaltung gegeben. Ich möchte
an dieser Stelle die Gelegenheit nutzen, insbesondere dazu etwas zu sagen, ob
es sich bei der externen Begutachtung durch die hinzugezogene Kanzlei
möglicherweise nur um ein „Absegnen“ der bereits stadtintern gebildeten
Auffassung handelte. Anlass hierfür ist der Ihnen allen bekannte Kommentar in
der Rheinischen Post, der jedenfalls stellenweise durchscheinen ließ, dass die
vorgenommene Überprüfung lediglich pro forma erfolgte.
Hierzu darf ich anmerken, dass ich mich schon gegen einen
solchen bösen Schein verwahre.
Die Sozietät AULINGER, die viele andere Städte wie
Oberhausen, Velbert, Herne, Witten und Hamburg in ähnlich gelagerten
Fragestellungen vertritt, hat sich sehr
intensiv und kritisch mit der Frage der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens
auseinandergesetzt. Es hat eine Rechtsprechungsauswertung und ausführliche
Literaturrecherche stattgefunden. Und es hat keinerlei vorherige Instruierung
oder ähnliches durch die Verwaltung gegeben.
Die Verwaltung ist in jeder Hinsicht gewissenhaft und
korrekt vorgegangen.
Was nun die inhaltlichen Punkte der Verwaltungsvorlage
angeht, erlaube ich mir auf Folgendes hinzuweisen:
Hinsichtlich der Vertreterbenennung, der Frist, der
Verbands- und Organkompetenz sowie des Quorums bestehen keinerlei Bedenken
gegen das Bürgerbegehren.
Da die Dreimonatsfrist unstrittig gewahrt ist, kommt es auch
nicht darauf an, dass der Beschlussvorschlag das Datum des 27. Januar 2010
nennt, zumal auf den Seiten 4 und 8 der Vorlage richtigerweise auf den 26.
Januar 2010 Bezug genommen wird.
Insgesamt haben mehr als 8 % der Emmericher Bürger mit
Wahlberechtigung eine Unterschrift abgegeben. Es liegen 5.083 gültige
Unterschriften vor. Das nach § 26 Abs. 4 der Gemeindeordnung erforderliche
Unterschriftenquorum ist damit erfüllt.
Einzig die Frage, ob diese Unterschriften ordnungsgemäß
zustande gekommen sind, musste nochmals Gegenstand der rechtlichen Würdigung
sein.
Selbstverständlich handelt es sich bei einem Bürgerbegehren
und einem Bürgerentscheid – und damit der Verlagerung von Entscheidungen des
Rates direkt auf die Einwohnerschaft – um ein begrüßenswertes demokratisches
Instrument. Gerade deshalb gibt es aber Spielregeln, die zu beachten sind. Der
Bürgerwille, auf den sich die Initiatoren hier berufen, dient eben nur dann als
Argument, wenn diese Spielregeln eingehalten werden.
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat die Anforderungen –
kurz und prägnant – so formuliert:
„Die Begründung (eines Bürgerbegehrens) dient
dazu, die Unterzeichner über den Sachverhalt und die Argumente der Initiatoren
aufzuklären. Diese Funktion erfüllt die Begründung nur, wenn die dargestellten
Tatsachen, soweit sie für die Entscheidung wesentlich sind, zutreffen.
Hierbei kommt es nicht darauf an, ob eine Täuschungsabsicht
der Initiatoren des Bürgerbegehrens zugrunde lag. Maßgebend für eine
inhaltliche Kontrolle der Begründung ist allein das Ziel, Verfälschungen des
Bürgerbegehrens vorzubeugen.“ (Urteil vom 23.04.2002 – Aktenzeichen 15 A
5594/00)
Nicht zu beschäftigen brauchen wir uns nach dem zuletzt
Gesagten mit der Frage, ob hier bewusst oder unbewusst falsche Tatsachen im
Rahmen der Unterschriftsliste benannt worden sind. Dies ist irrelevant und wird
auch von der Verwaltung in keiner Weise bewertet.
Allein entscheidend ist die Frage, ob hier der Bürgerwille
klar und uneingeschränkt zum Ausdruck kommen konnte.
Dies ist nach der Rechtsprechung des OVG Münster dann nicht
der Fall, wenn falsche Tatsachen, die für die Meinungsfindung der Bürger
notwendig sind, in dem Bürgerbegehren aufgeführt werden.
Diese Rechtsprechung greift auch das VG Ansbach in seiner in
der Verwaltungsvorlage zitierten Entscheidung vom 06.07.2006 auf und stellt in
Ergänzung der gefestigten
Rechtsprechung fest, dass nicht nur die Begründung eines Bürgerbegehrens,
sondern auch die zur Entscheidung gestellte Frage bzw. beides zusammen
inhaltlich richtig sein müssen.
Dieser Blick über den Tellerrand des Landes
Nordrhein-Westfalens hinaus belegt, dass auch in anderen Bundesländern diese
Rechtsauffassung des OVG Münsters geteilt wird.
Die Aufführung falscher Tatsachen an wesentlicher Stelle war
durch die Verwaltung zu bewerten. Genau dieses ist erfolgt.
1. Wesentlich ist, dass der Bürger hier zunächst einmal die
falsche Tatsache mitgeteilt bekommen hat, dass nur die acht bis zehn kranken
Bäume nach dem Baumgutachten gefällt werden müssten und die Wegnahme von
insgesamt ca. 50 Bäumen allein zur Umsetzung der Gestaltungsplanung des neuen
Rheinparks dienlich sein würde.
Dies ist ganz klar
falsch.
Denn nach dem vorliegenden Baumgutachten müssen zahlreiche
weitere Bäume aus Gründen
- der Verkehrssicherheit,
- einer mangelnden Entwicklungsperspektive,
- aus Gründen der Bestandsentwicklung
und
- wegen verkürzter Reststandzeit
gefällt werden.
Unstrittig ist, dass lediglich 8 – 10 Bäume krank sind.
Unberechtigt ist der Vorwurf des Anwaltes der
Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens, dass die Verwaltungsvorlage 35
Bäume als „krank“ bezeichnet.
Dies erfolgt nicht. Vielmehr wird zur Recht darauf Bezug
genommen, dass das Baumgutachten empfiehlt, aus den vorgenannten Gründen 35
Bäume zu fällen.
Dies bedeutet im Gegenschluss, dass lediglich 15 Bäume aus
Gründen der Umgestaltung des Rheinparks gefällt werden sollen. Das
Bürgerbegehren bringt dies allerdings nicht ansatzweise zum Ausdruck. Es
beschränkt sich darauf zu erwähnen, dass nur acht bis zehn Bäume krank seien,
insgesamt aber 50 Bäume im Rahmen der Umgestaltungspläne gefällt werden sollen.
Darin liegt im Kern die unzulässige Verkürzung, die die
Ratsvorlage dem Bürgerbegehren zum Vorwurf macht
Es wird den Unterschriftsleistenden eine Kausalität zwischen
den Umgestaltungsplänen und der Rodung von 50 Bäumen suggeriert, die insoweit
nicht zutreffend ist.
Dies führt unter anderem zur Unzulässigkeit des
Bürgerbegehrens.
2. Zudem ist es falsch, dass das Anlegen neuer Wege die Wurzeln
der vorhandenen (gesunden) Bäume beschädigen würde. Das Bürgerbegehren
behauptet dies ohne jede Einschränkung.
Das Baumgutachten sagt hierzu jedoch, dass es zwar zu einer
solchen Beschädigung kommen könnte, dies ist jedoch keineswegs - so wie vom
Bürgerbegehren dargestellt - zwingend der Fall.
Der Anwalt der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens
interpretiert diese Aussage falsch.
Dies wird deutlich aus seiner hypothetischen Darstellung,
dass „zunächst einer Wurzelbeschädigung der (gesunden) Bäume vorliegt“.
Nach dem Baumgutachten lassen sich jedoch die Eingriffe in
das Wurzelsystem durch geeignete Schutzmaßnahmen von vornherein auf ein Minimum
reduzieren.
Und selbst wenn sie überhaupt auftreten, führen sie nicht zu
relevanten Schäden, sondern – und dies ist die Kernaussage des Gutachtens- der Baumbestand lässt sich langfristig in
seinem jetzigen Vitalitätszustand erhalten.
Dies wurde dem Bürger komplett vorenthalten. Er musste bei
bloßem Lesen des Bürgerbegehrens davon ausgehen, dass definitiv gesunde Bäume
beschädigt würden.
3. Schließlich wird dem Bürger fälschlicher Weise dargestellt,
dass durch das Fällen der 50 Bäume die Gefahr des Windwurfs der verbleibenden
Bäume extrem verstärkt würde.
Auch dies geht nicht aus dem Baumgutachten hervor.
Vielmehr begründet das Baumgutachten gerade, dass bestimmte
Bäume erhalten bleiben sollten, damit es eben keinen Windwurf gibt. Die in der
Begründung des Bürgerbegehrens aufgeführte Auslegung des Gutachtens geht daher
eindeutig über dessen Inhalt und das Ergebnis selbst hinaus und kann daher auch
entgegen der Auffassung des Anwaltes der Vertretungsberechtigten des
Bürgerbegehrens keinesfalls als „zulässige Werbung für das Bürgerbegehren und
Zuspitzung in der Formulierung“ gewertet werden.
4. Unstrittig
ist, dass das Bürgerbegehren mit der Formulierung „ein breites
Parkband als Hauptaktionszone… mit
seitlicher Einfassung durch Beton-
platten“
aus der Vorlage zur Sitzung des Rates vom 15. Dezember 2009 zitiert
hat.
Allerdings ist der Zusammenhang, dem dieses Zitat entnommen
wurde, für den Unterschriftleistenden nicht erkennbar. Die verschiedenen
Gestaltungselemente, die innerhalb dieses Parkbandes ihren Platz finden sollen
(exemplarisch genannt seien Spiel- und Soccerplatz, freie Fläche zum
Boulespiel, Brunnen) werden nicht genannt.
Es setzt sich vielmehr der irreführende Gesamteindruck auch
hinsichtlich des Zweckes und Ausmaßes der Betonarbeiten fort.
Insgesamt wurde dem Bürger daher ein falscher Sachverhalt
als Entscheidungsgrundlage geboten. Die tragenden Elemente der Frage bzw. der
Begründung auf der Unterschriftsliste sind unrichtig. Der Bürgerwille, der im
Vordergrund steht und stehen muss, wurde nicht ausreichend beachtet.
Einbezogen worden ist in diese Bewertung selbstverständlich,
dass die Rechtsprechung es zulässt, dass im Einzelfall Überzeichnungen und
Unrichtigkeiten in Details in einer Unterschriftsliste eines Bürgerbegehrens
enthalten sein können.
Davon kann hier jedoch keine Rede mehr sein. Es handelt sich
vielmehr bei den soeben dargestellten falschen Tatsachenmitteilungen nicht mehr
um nur geringfügige und damit hinnehmbare Abweichungen von der wahren
Sachverhaltssituation, sondern gerade an den entscheidenden Stellen werden
falsche Tatsachen dargestellt.
Bereits deshalb ist das Bürgerbegehren als nicht zulässig zu
qualifizieren.
Darüber hinaus ziehen noch zwei weitere Aspekte die Unzulässigkeit
des Bürgerbegehrens nach sich :
1. Die Rechtsprechung verlangt grundsätzlich, dass die Bürger
durch das Bürgerbegehren auch hinreichend über die Motive der vorhergehenden
Ratsentscheidung aufgeklärt werden.
Auch dies war hier nicht ausreichend.
Das Bürgerbegehren reißt nämlich
nur allzu oberflächlich die Motive an, die zur Ratsentscheidung am 15.12.2009
geführt haben. Unerwähnt bleibt bspw., dass der Rat mit der Umgestaltung auch
eine Aufwertung des Parks erreichen wollte.
Das Ziel des Rates, den
Baumbestand grundsätzlich zu erhalten bleibt ebenfalls unerwähnt.
Schließlich wird kein Wort
darüber verloren, dass der Rundweg als Ergänzung der Rheinpromenade mit
Anbindung an die Innenstadt gedacht ist.
2. Zudem muss nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts
Münster das Bürgerbegehren bzw. der hieraus resultierende Bürgerentscheid wegen
seiner zweijährigen Bindungswirkung überhaupt einer verantwortlichen
Entscheidung zugänglich sein und darf nicht etwa Bindungen (ich zitiere aus dem
Beschluss vom 18.10.2007 Aktenzeichen 15 A 2666/07)) „ins Blaue hinein“ bewirken.
Schaut man sich die Frage des Bürgerbegehrens genauer an,
bleibt hier die Frage offen.
Es heißt:
„Sind Sie dafür, den Baumbestand der Rheinparks (außer den
acht bis 10 kranken Bäumen) zu erhalten und keine neue Wege anlegen zu lassen,
damit die Wurzeln der vorhandenen Bäume nicht beschädigt werden?“
Die gestellte Frage scheint jedoch, wenn sie denn in einen
Bürgerentscheid mündet, eher nicht umsetzbar. Denn für einen Zeitraum von zwei
Jahren könnte kein einziger weiterer Baum im Rheinpark gefällt werden, auch
wenn dies bspw. aus Verkehrs-sicherungsgründen zwingend notwendig wäre.
Insgesamt kommt die Verwaltung daher zu der zutreffenden
Bewertung, dass das Bürgerbegehren unzulässig ist.
Ich möchte zum Abschluss ausdrücklich darauf hinweisen, dass
ein Beschluss, der aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage das
Bürgerbegehren für unzulässig erklärt, die Gesprächsbereitschaft der Verwaltung
keineswegs zum Erlöschen gebracht hat.
Es liegt der Antrag der Fraktionen CDU und SPD vor, mit dem
die Verwaltung beauftragt werden soll, Gespräche mit den Vertretern des
Bürgerbegehrens aufzunehmen. Als Bürgermeister kann ich Ihnen hierzu bereits
versichern, dass vor Beendigung dieser Gespräche und einer neuerlichen
Ratssitzung, die für den 23. Februar 2010 geplant ist und in der die Ergebnisse
vorgestellt und abgestimmt werden sollen, keine vollendeten Tatsachen
geschaffen werden.
Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit!“
Mitglied Siebers bemängelt, dass das Gutachten und die
Stellungnahmen des von der Verwaltung beauftragten Gutachters nicht der Vorlage
beigefügt wurden. Weiterhin kritisiert sie, dass das Gegengutachten des Rechtsanwaltes Hotstegs in
der Vorlage nicht erwähnt und dazu Stellung genommen worden ist. Dieser Anwalt
teilt die in der Vorlage der Verwaltung aufgeführte Unzulässigkeit des
Bürgerbegehrens nicht. Mitglied Siebers nennt einige Beispiele und bezieht sich
dabei auf das Gegengutachten und die Aussagen der Verwaltung.
Sie ist der Auffassung, dass, sollte das Bürgerbegehren
heute abgelehnt und als unzulässig erklärt werden, das Begehren im Rahmen einer
einstweiligen Anordnung entsprechend weitergeführt wird.
Der Vorsitzende stellt auf den Vorwurf von Mitglied Siebers
klar, dass das Schreiben des Gegenanwaltes am Freitag, den 12. Februar 2010 der
Verwaltung und allen Fraktionen zugegangen ist. Die Verwaltung hat aus diesem
Grunde keine Veranlassung mehr gesehen, das Schreiben den Ratmitgliedern nochmals
zukommen zu lassen.
Mitglied Spiertz zitiert aus der Zusammenfassung des
Rechtsanwaltes und bittet die Ratsmitglieder, sich dieser anzunehmen : 'Der
Rat sei daher in seiner kommenden Sitzung aufgerufen, die Einschätzung der
Verwaltungsvorlage zu korrigieren. Hierzu sei er nach der ständigen
Rechtsprechung auch verpflichtet. So würde der Rat den Unterschriften und dem
Willen der über 5.000 Emmericher Bürgern Rechnung tragen.’
Er ist der Auffassung, dass man den Bürgern heute bei einem
so wichtigen Thema ein Rederecht hätte einräumen sollen.
Weiterhin bemängelt er, dass die Verwaltung die Vertreter
des Bürgerbegehrens und der Politik hätte informieren müssen, dass die
Begründung auf der Unterschriftenliste nicht zulässig ist. Seines Wissens nach
ist Herr Helmich in der Verwaltung gewesen und ihm ist signalisiert worden ist,
dass alles in Ordnung ist. Jetzt teilt man den Vertretern des Bürgerbegehrens
mit, dass das Begehren nicht zulässig ist. Was ihn zusätzlich verwundert ist,
dass die Verwaltung das Bürgerbegehren ablehnt und die Unterschriften noch
überprüft.
Er teilt für die BGE-Fraktion mit, dass seine Fraktion den
vorliegenden Beschlussvorschlag ablehnt.
Der Vorsitzende erläutert nochmals, dass die Verwaltung im
Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit des Bürgerbegehren sämtliche
Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 GO NW prüfen musste. Hierzu zählt auch die
Prüfung der Unterschriften.
Mitglied Jessner erklärt für seine Fraktion, dass sie der
Planung für eine Neugestaltung des Rheinparks weiterhin zustimmt. Allerdings
sollte man berücksichtigen, dass eine Vielzahl der Emmericher Bürger diese
Planung nicht für gut befinden. Diese Tatsache hat allerdings nichts mit der
Frage der Zulässigkeit des Bürgerbehrens zu tun. Seine Fraktion unterstützt die
Aussage der Verwaltung. Er ist der Meinung, dass die Verwaltung sehr gründlich
geprüft hat, sie hat sich zusätzlich vom Städte- und Gemeindebund beraten
lassen und darüber hinaus noch eine Anwaltskanzlei hinzugezogen hat. Somit muss
dem vorliegenden Beschlussvorschlag zugestimmt werden.
Seine Fraktion ist für ein Gespräch, in dem eine gemeinsame
Lösung gefunden werden soll, bereit.
Auch Mitglied Gertsen teilt für seine Fraktion mit, dass sie
dem vorliegenden Beschluss zustimmen wird.
Er ist nicht bereit, heute in eine Diskussion einzusteigen,
die das Gespräch, welches in den nächsten Tagen stattfinden soll, belastet. Er
bezieht sich auf den gemeinsamen Antrag der CDU- und SPD Fraktion der
beinhaltet, sich in den nächsten Tagen mit Vertretern des Bürgerbegehrens,
Verwaltung und der Politik einen Gesprächstermin zu vereinbaren, um einen
Kompromissvorschlag zu erarbeiten.
Er macht darauf aufmerksam, dass die Neugestaltung des Parks
nur mit Mitteln aus dem Konjunkturpaket II möglich ist. Da diese Mittel nur
befristet zur Verfügung stehen, muss ein Kompromissvorschlag gefunden werden.
Er bittet den Rat dem vorliegenden Beschlussvorschlag zu folgen und dem in
Tagesordnungspunkt 3 genannten gemeinsamen Antrag zuzustimmen, und an einem
Kompromissvorschlag mitzuwirken.
Mitglied Nellissen findet es sehr bedauerlich, dass, wenn
das Bürgerbegehren als unzulässig erklärt wird, dem Willen der vielen
Emmericher Bürgerinnen und Bürgern nicht entsprochen wird.
Es hätte nicht nur der Bürgerwille für die Gestaltung des
Rheinparks verloren, sondern auch das bürgerschaftliche Engagement der Stadt
Emmerich durch zunehmende Politikverdrossenheit. Das Kurzgutachten des
Rechtsanwaltes Hotstegs hat für ihn überzeugend dargestellt, dass die Verwaltungsvorlage
juristisch und sachlich fehlerhaft und insofern das eingereichte Bürgerbegehren
zulässig und die Verwaltungsvorlage abzulehnen ist. Er weist darauf hin, dass
er schon im Dezember sowohl im ASE und im Rat
einen runden Tisch mit dem Aktion Bündnis, der Verwaltung und Politik
vorgeschlagen hat. Jetzt liegt ein Ergebnis des Bürgerwillens in
beeindruckender Zahl vor und zwei Monate sind vergangen. Nun wird auch von den
Mehrheitsparteien Gesprächsbereitschaft gezeigt. Er bezweifelt, dass vor dem
Hintergrund eines unzulässigen Bürgerbegehrens unbelastende Gespräche möglich
sind.
Seine Fraktion kann der Verwaltungsvorlage nicht zustimmen.
Mitglied Sickelmann möchte ihre Aussage protokolliert haben:
„Ich habe noch zwei konkrete Fragen. In der Verwaltungsvorlage wurde die
Nichtzulässigkeit des Bürgerbegehrens eigentlich nur mit einem einzigen Punkt
begründet: Dass das Bürgerbegehren von einer Betonierung gesprochen hat. Das
steht ja da. Und dass das Bürgerbegehren nicht von einer Betonierung gesprochen
hat, hat die Verwaltung eingeräumt. Ich habe aus dem Vortrag des Bürgermeisters
entnommen, dass also zwei Gründe zum Scheitern verantwortlich sein sollen.
Einmal dass die Verwaltung behauptet, die Wurzeln würden nicht beschädigt. Ist
das so?“
Der Vorsitzende: „Der Gutachter behauptet, dass es hier
möglicherweise zu einer geringen Beschädigung kommen kann und im
Text des Bürgerbegehrens heißt es: Es kommt zu einer Beschädigung.
Es waren vier Punkte, die ich genannt habe.“
Mitglied Sickelmann: “Ich beziehe mich auf unsere
schriftliche Verwaltungsvorlage, eine andere schriftliche Vorlage haben wir
nicht bekommen und das was ich jetzt aus dem Gedächtnis zitieren muss, haben
Sie uns schriftlich nicht vorgelegt. Ich frage Sie noch einmal, dass begründet
sich damit, dass die Verwaltung die Behauptung aufstellt, die Wurzeln werden
bei dem Eingriff nicht beschädigt. Das Aktionsbündnis soll falsch dargestellt
haben, dass da Wurzeln beschädigt werden.
Die zweite Frage der Betonierung ist in dem Vortrag vom
Bürgermeister zurückgezogen worden. Jetzt haben wir die Bevölkerung
irregeführt, da wir bei der Formulierung 'Parkband in Nordsüdrichtng mit
seitlicher Einfassung mit Betonplatten' nicht kenntlich gemacht haben, wo
stammt diese Aussage her ?. Das stammt ja aus dem Ratsbeschluss
und ich meine, dass in der Unterschriftenliste steht, dass das Zitat aus dem
Ratsbeschluss entnommen ist. Da möchte ich doch noch einmal dass die zwei
Hauptgründe, die von der Verwaltung mündlich als Scheiterungsgrund vorgetragen
wurden, dass wir das noch einmal schriftlich bekommen. Und ich hätte mir das
gewünscht, dass wir das als Tischvorlage gehabt hätten, dass man das noch
einmal nachvollziehen kann. Ich bitte noch einmal diese zwei Punkte auszuführen
und auch für das Protokoll festzuhalten. Ich möchte, dass
das, was ich gefragt habe, noch einmal schriftlich aufgeführt wird und dass Sie
meine Frage beantworten. Es sind die zwei wesentlichen Punkte gerade von Ihnen
herausgearbeitet worden und das möchte ich mir noch einmal auf der Zunge zergehen
lassen, dass ein Bürgerbegehren daran scheitern soll, dass wir die Quelle, wo
der Ratsbeschluss steht, in der Unterschriftenliste, nicht genannt haben. Die Quelle habe wir
genannt.“
Der Vorsitzende: „Ich will gerne den Punkt zwei, einer der
vier Punkte weswegen das Bürgerbegehren nicht zulässig ist, noch einmal kurz
zitieren. Ich habe gesagt :
„Zudem ist es falsch, dass das Anlegen neuer Wege die
Wurzeln der vorhandenen (gesunden) Bäume beschädigen würde. Das Bürgerbegehren
behauptet dies ohne jede Einschränkung.
Das Baumgutachten sagt hierzu jedoch, dass es zwar zu einer
solchen Beschädigung kommen könnte, dies ist jedoch keineswegs - so wie vom
Bürgerbegehren dargestellt - zwingend der Fall.“ Das war meine Aussage zu dem
Thema. Den zweiten Punkt wird Herr Dr.
Wachs erläutern.“
Erster Beigeordneter Dr. Wachs: „Insgesamt, Frau Sickelmann,
wenn Sie die Vorlage lesen, dann sehen Sie, dass verschiedene Punkte aufgeführt
sind. Ich zitiere jetzt einmal die ersten drei in diesem Absatz, der beginnt: „Den
Punkten 1 und 2 sind die Angaben auf Seite 16 entsprechend entgegen zu halten.
Der erste Grund: Die Tatsache zu drei stimmt ebenfalls nicht mit dem Ergebnis
des Baumgutachtens überein. Der zweite Punkt: Aus dem Gutachten ergibt sich,
entgegen der Angabe in der Begründung des Bürgerbegehrens der dritte Punkt. So
könnten Sie das mit den Platten jetzt noch fortsetzten. Herr Diks hat in seiner
Stellungnahme noch zwei weitere Punkte...“
Zwischenruf von Mitglied Sickelmann: „Ich möchte das mit den
Platten jetzt noch einmal hören. Wir haben es ja nicht schriftlich vorliegen.
In unserer Vorlage steht Betonierung, diesen Vorwurf hat der Herr Bürgermeister
gerade zurückgenommen. Diese Formulierung wird in der ganzen
Unterschriftenliste nicht erwähnt.“
Zwischenruf des Vorsitzenden: „Ich habe, was die Betonierung
angeht, nichts zurückgenommen.“
Mitglied Sickelmann: „Doch Sie haben gesagt, dass wir den
irreführenden Eindruck erweckt hätten, es würde betoniert. Sie haben das vorhin
vorgetragen und haben dann ausgeführt, dass das seitliche Einfassen durch
Betonplatten, dass wir da die Quelle nicht genannt hätten. Das haben Sie vorhin
eingangs ausgeführt. Das möchte ich noch einmal haben und ich möchte diese
zuletzt genannten Ausführungen auch noch einmal schriftlich. Das ist ja eine
Modifizierung zu dem, was wir hier haben. Wir müssen ja gleich wissen, welche
Ausführungen der Verwaltung wir hier zur Ablehnung heranziehen. Dass, was Sie
vorgetragen haben, oder das was hier schriftlich steht. Und wenn das, was hier
schriftlich steht, die Grundlage unserer Ablehnung ist, dann denke ich, habe
wir gute Karten.“
Erster Beigeordneter Dr. Wachs: „Also um das noch einmal
festzuhalten, Frau Sickelmann. In dem von Herrn Diks vorgetragenen Text bzw.
Wortlaut, steht nichts anderes als in Ihrer Vorlage. Sie haben die Vorlage, die
ist Ihnen rechtzeitig zugegangen, Sie haben sich damit auseinandersetzen
können. Die Punkte, die Herr Diks vorgetragen hat, sind genauso hier
abgebildet. Der guten Ordnung halber wird es so sein, was vorgetragen worden
ist, wird auch protokolliert, so dass
Sie sich das alles in Ruhe anschauen können.
Zudem haben Sie die Akteneinsicht beantragt, dann können Sie alles auch
entsprechend noch einmal nachlesen, das aber in der Vorlage ausreichend und
umfassend dargestellt ist. Was z. B. auch der Anwalt des Bürgerbegehrens doch
sagt. Er sagt selbst, diese Vorlage ist außergewöhnlich, weil sie einen Umfang
hat, der in keiner anderen Kommune bisher zu Tage getreten
ist. Das kann man doch auch einmal zur Kenntnis nehmen. So wie Herr Jessner
vorhin auch unterstrichen hat, durchaus Gehirnschmalz hier hereingesetzt worden
ist und man sich ausführlich mit der Sache auseinandergesetzt hat.“
Mitglied Sickelmann: „Dann poche ich jetzt noch einmal. Sie
haben hier auf der Seite 7 den Begriff verwendet, dass das Aktionsbündnis in
seinem Text das Wort 'Betonierung'
verwendet hätte. Das ist nicht richtig. Alle Punkte, die Sie hier
ausgeführt haben, könnte man als durchaus zulässig erachten, außer der
Formulierung. Die Grenze des Zulässigen ist jedoch hier deshalb überschritten,
weil der Eindruck der nicht erforderlichen und großflächigen „Betonierung“
aufgrund sachlich falscher Tatsachen erweckt wird. Diese Informationen sind
nicht nur gefärbt sondern inhaltlich unzutreffend. Der Unterzeichner kann auf
dieser Basis seinen Bürgerwillen nicht frei ausüben. Das ist ja der Hauptgrund,
warum dieses Bürgerbegehren nicht zugelassen werden soll. Jetzt ist vom Anwalt
noch einmal belegt worden, dass das Wort „Betonierung“ in diesem ganzen Unterschriftentext
nicht vorkommt, sondern, dass wir den Satz verwendet haben 'Die Ratsmehrheit
will den Park dadurch transparenter gestalten und Wasser und Hafen erlebbar
machen.' Das ist, wie es im Ratsbeschluss heißt ...ein breites Parkband als
Hauptattraktionszone .. die wassergebundene Decke ist dann verkürzt... mit
seitlicher Einfassung durch Betonplatten durch den Park geführt wird. Und
dieser Satz ist wörtlich aus der Ratsvorlage. Die Ausführung, die Herr
Bürgermeister Diks dazu am Anfang gemacht hat, die möchte ich dazu hören.“
Der Vorsitzende: „Ich habe jetzt den Punkt gefunden, den Sie
gemeint haben in meinem Vortrag. Ich will den auch gerne, wie ich es gerade
gemacht habe zitieren, es ist mein vierter Punkt, nicht der Hauptpunkt, es ist
einer von vieren der da heißt: „Unstrittig ist, dass das Bürgerbegehren mit der
Formulierung „ein breites Parkband als Hauptaktionszone… mit seitlicher
Einfassung durch Betonplatten“ aus der Vorlage zur Sitzung des Rates vom 15.
Dezember 2009 zitiert hat.
Allerdings ist der Zusammenhang, dem dieses Zitat entnommen
wurde, für den Unterschriftsleistenden nicht erkennbar. Die verschiedenen
Gestaltungselemente, die innerhalb dieses Parkbandes ihren Platz finden sollen
(exemplarisch genannt seien Spiel- und Soccerplatz, freie Fläche zum
Boulespiel, Brunnen) werden nicht genannt.
Es setzt sich vielmehr der irreführende Gesamteindruck, auch
hinsichtlich des Zweckes und Ausmaßes der Betonarbeiten,
fort.“
Mitglied Sickelmann: „Die Begründung, die möchte ich noch
einmal haben, auch zu Protokoll. Wenn wir eine Formulierung aus der Ratssitzung
verwenden, dann ist sie irreführend. Wenn Bürger eine Formulierung aus einer
Vorlage des Rates verwenden, dann ist
das Irreführung der Öffentlichkeit. Das möchte ich noch einmal bitte....“
Der Vorsitzende: „Wenn Sie etwas weglassen oder etwas
dazutun, dann ist das eine Irreführung.“
Mitglied Kukulies verweist bei seinen Erläuterungen kurz auf
die Beratungen in der Vergangenheit zum Thema Umgestaltung des Rheinparks. Er
beanstandet, dass die CDU- und SPD-Fraktion den Bürgerwillen nicht akzeptiert
und mit aller Macht versucht hat, die Umgestaltung des Rheinparks kompromisslos
durchzusetzen. Seine Fraktion unterstützt ausdrücklich das Bürgerbegehren und
kann der Verwaltungsvorlage nicht zustimmen.
Dem CDU- und
SPD-Antrag, der unter Tagesordnungspunkt 3 behandelt wird, stimmt die
FDP-Fraktion jedoch zu.
Mitglied Meschkapowitz sieht es als problematisch an mit
einer Rechtsbelehrung über das Begehren der Bürger hinwegzugehen. Es haben
6.000 Bürger (wenn auch die unzulässigen gezählt werden), das sind ca.
60 % der Bürger, die bei der letzten Kommunalwahl gewählt haben, das
Bürgerbegehren unterstützt. Vor diesem Hintergrund sollte dieses Bürgerbegehren
als zulässig erklärt werden auch um die Politikverdrossenheit unserer Bürger zu
vermeiden.
Der Vorsitzende verdeutlicht nochmals, dass die heute zu
treffende Entscheidung sich allein an den in § 26 GO NW definierten
Zulässigkeitsvoraussetzungen orientieren darf.
Mitglied Beckschaefer
fragt nach, warum es nicht möglich ist, heute den Tagesordnungspunkt 2
nicht zu beschließen und erst am 23.02.2010. Auf der Grundlage des Beschlusses
zu Punkt 3 könnte erst das Gespräch zu
dem Kompromissvorschlag abgewartet werden.
Seiner Meinung wäre es atmosphärisch
dienlicher, wenn dann eine Entscheidung in der Sitzung des Rates am
23.02. über das Bürgerbegehren getroffen werden würde. Er bittet, die Antwort
des Ersten Beigeordneten wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.
Erster Beigeordneter Dr. Wachs: „Der Gesetzgeber hat das
ausdrücklich vorgesehen. Das Bürgerbegehren ist am 26.01.2010 eingereicht
worden. Der Gesetzgeber gibt vor, unverzüglich darüber eine Entscheidung
herbeizuführen, in Wertung dieses Bürgerbegehrens. Wir haben die Prüfung
abgeschlossen und nach Abschluss der Prüfung entsprechend dieser
Unverzüglichkeit die Sitzung anberaumt. Mithin ist das so richtig und es ist
auch heute hier zu entscheiden nach entsprechender Vorlage.“
Der Vorsitzende erläutert, dass heute keine politische
Entscheidung getroffen wird, sondern das Ergebnis der rechtlichen Prüfung die
alleinige Entscheidungsgrundlage bildet. Maßgeblich ist hier das Prüfergebnis
der Verwaltung, dass durch Stellungnahmen des Städte- und Gemeindebundes NW und
durch ein Gutachten der verwaltungsseitig beauftragten Kanzlei Aulinger
bestätigt wird.
Nachdem keine weiteren Wortmeldungen vorliegen, lässt der
Vorsitzende über den geänderten Beschlussvorschlag (Datum 26.01.2010),
abstimmen.