Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 5, Enthaltungen: 1

 

Der Rat beschließt

 

1.     die nachfolgende Haushaltssatzung der Stadt Emmerich am Rhein für das

        Haushaltsjahr 2010 mit Haushaltsplan und Anlagen:

 

Haushaltssatzung der Stadt Emmerich am Rhein für das Haushaltsjahr 2010

 

Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 380), hat der Rat der Stadt Emmerich am Rhein mit Beschluss vom                     folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

 

im Ergebnisplan mit

          Gesamtbetrag der Erträge auf                                                 44.942.926 EUR

          Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                                     52.298.380 EUR

 

im Finanzplan mit

          Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender

          Verwaltungstätigkeit auf                                                           40.742.084 EUR

          Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender

          Verwaltungstätigkeit auf                                                           48.371.212 EUR

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit 

und der Finanzierungstätigkeit auf                                                    6.790.348 EUR

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit

und der Finanzierungstätigkeit auf                                                    8.021.760 EUR

 

festgesetzt.                                                                                       

 

§ 2

 

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 963.000 EUR festgesetzt.

 

§ 3

 

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 630.425  EUR festgesetzt.

§ 4

       

Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird auf 7.355.454 EUR festgesetzt.

 

 

§ 5

 

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 12.000.000 EUR festgesetzt.

 

§ 6

 

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2010 wie folgt festgesetzt:

 

1.       Grundsteuer

1.1     für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

          (Grundsteuer A) auf                                                                 220 v.H.

1.2     für die Grundstücke

          (Grundsteuer B) auf                                                                 400 v.H.

 

2.       Gewerbesteuer auf                                                                  425 v.H.

 

§ 7

 

entfällt

 

§ 8

 

Der Kämmerer oder der für das Finanzwesen zuständige Bedienstete entscheidet über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben. Über- und außerplanmäßige Ausgaben ab 50.000 Euro im Einzelfall bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates der Stadt nach § 83 GO NRW. Kalkulatorische Kosten, Innere Verrechnungen sowie außer- und überplanmäßige Tilgungen und Kreditumschuldungen bleiben hiervon unberührt.

Die Grenze erheblicher Abweichungen i.S. v. § 81 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 GO NRW wird auf 2.000.000 EUR der Aufwendungen des Haushaltsjahres festgesetzt.

 

Die Geringfügigkeit von Investitionen i.S. v. § 81 Abs. 3 Ziffer 1 GO NRW wird auf 2.000.000 EUR der Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten festgesetzt.

 

Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen ab 50.000 EUR gelten gem. § 85 Abs. 1 GO NRW i.V.m. § 83 Abs. 2 GO NRW als erheblich und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates.

 

§ 9

 

Die im Stellenplan enthaltenen Vermerke "künftig umzuwandeln" (ku) und "künftig wegfallend" (kw) werden bei Ausscheiden der bisherigen Stelleninhaber/innen aus diesen

Stellen wirksam.

 

 

2.         den Stellenplan 2010