Sitzung: 09.02.2010 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 5, Enthaltungen: 1
Vorlage: 02 - 15 0119/2010
Der Rat
beschließt
1. die
nachfolgende Haushaltssatzung der Stadt Emmerich am Rhein für das
Haushaltsjahr 2010 mit Haushaltsplan
und Anlagen:
Haushaltssatzung
der Stadt Emmerich am Rhein für das Haushaltsjahr 2010
Aufgrund der §§
78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 380), hat der Rat der Stadt Emmerich am
Rhein mit Beschluss vom
folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der
Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010, der die für die Erfüllung der
Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden
Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und
notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
Gesamtbetrag der
Erträge auf 44.942.926
EUR
Gesamtbetrag der
Aufwendungen auf 52.298.380
EUR
im Finanzplan mit
Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit
auf 40.742.084
EUR
Gesamtbetrag der
Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit
auf 48.371.212
EUR
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit
und der Finanzierungstätigkeit auf 6.790.348 EUR
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit
und der Finanzierungstätigkeit auf 8.021.760 EUR
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag
der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf
963.000 EUR festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur
Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist,
wird auf 630.425 EUR festgesetzt.
§ 4
Die Verringerung der
Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird auf 7.355.454 EUR
festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag
der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen,
wird auf 12.000.000 EUR festgesetzt.
§ 6
Die Steuersätze
für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2010 wie folgt
festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und
forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf 220
v.H.
1.2 für die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf 400
v.H.
2. Gewerbesteuer auf
425 v.H.
§ 7
entfällt
§ 8
Der Kämmerer oder der für das
Finanzwesen zuständige Bedienstete entscheidet über die Leistung von über- und
außerplanmäßigen Ausgaben. Über- und außerplanmäßige Ausgaben ab 50.000 Euro im
Einzelfall bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates der Stadt nach § 83 GO
NRW. Kalkulatorische Kosten, Innere Verrechnungen sowie außer- und
überplanmäßige Tilgungen und Kreditumschuldungen bleiben hiervon unberührt.
Die Grenze erheblicher Abweichungen
i.S. v. § 81 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 GO NRW wird auf 2.000.000 EUR der
Aufwendungen des Haushaltsjahres festgesetzt.
Die Geringfügigkeit von
Investitionen i.S. v. § 81 Abs. 3 Ziffer 1 GO NRW wird auf 2.000.000 EUR der
Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten festgesetzt.
Über- und außerplanmäßige
Verpflichtungsermächtigungen ab 50.000 EUR gelten gem. § 85 Abs. 1 GO NRW
i.V.m. § 83 Abs. 2 GO NRW als erheblich und bedürfen der vorherigen Zustimmung
des Rates.
§ 9
Die im Stellenplan enthaltenen
Vermerke "künftig umzuwandeln" (ku) und "künftig
wegfallend" (kw) werden bei Ausscheiden der bisherigen
Stelleninhaber/innen aus diesen
Stellen wirksam.
2. den
Stellenplan 2010