Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 20, Nein: 11, Enthaltungen: 1, Befangen: 0

 

Der Rat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

 

Somit  kommt der  Antrag von Mitglied Kukulies nicht mehr zur Abstimmung.

 

 


 

Mitglied Kukulies korrigiert seinen Antrag dahin gehend, dass der erste Satz gestrichen wird. Der Antrag bleibt bestehen ab dem Satz "Im Anschluss an die Sitzungen ist der Rat ......"

 

Mitglied Hövelmann stellt den Antrag, gemäß Stellungnahme der Verwaltung zu verfahren.

 

 

Gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 GO NW sind die Vertreter der Gemeinde verpflichtet, den Rat über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Diese Unterrichtungspflicht ist nach § 113 Abs. 5 Satz 2 GO NW unter Berücksichtigung des Gesellschaftsrechts allerdings deutlich zu relativieren.

Gem. § 116 i.V.m § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG (ggf. i.V.m. § 52 GmbHG) haben Aufsichtsratsmitglieder über vertrauliche Angelegenheiten der Gesellschaft, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.

 

Eine Privilegierung gegenüber diesen Vorgaben sieht § 394 AktG zugunsten von Aufsichtsratsmitgliedern vor, die auf Veranlassung einer Gemeinde in den Aufsichtsrat gewählt oder entsandt worden sind. Diese unterliegen hinsichtlich der Berichte, die sie der Gebietskörperschaft zu erstatten haben, keiner Verschwiegenheitspflicht.

Gleichzeitig darf die Berichterstattung jedoch nicht auf eine faktische Veröffentlichung von Unternehmensinterna hinauslaufen (vgl. § 395 AktG).

Die Informationsverpflichtung beinhaltet vor diesem Hintergrund notwendigerweise eine auf jeden Einzelfall bezogene „ausgedünnte“ Informationsweitergabe  unter Berücksichtigung der Vertraulichkeit von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gegenüber dem Rat in nichtöffentlicher Sitzung (Komm. Rehn / Cronauge zu § 113 GO NW).

 

Der Tagesordnungspunkt „Bericht aus Beteiligungen“ wird künftig nach den jeweiligen Aufsichtsratssitzungen (TWE, EGD, SWE) bzw. der Gesellschafterversammlung WiföG den nichtöffentlichen Teil der Ratssitzung ergänzen. Die Vorsitzenden der genannten Gremien werden  Bericht erstatten.

 

Die Beantragung einer generellen nachrichtlichen Zuleitung von Tagesordnungen der Aufsichtsratssitzungen an Fraktionsvorsitzende oder Einzelratsmitglieder entsprechend des Antrages der FDP Stadtratsfraktion geht über das in § 113 Abs. 5 GO NW verankerte Informationsprivileg für Zwecke der Berichterstattung hinaus und ist mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar.