Sitzung: 18.05.2010 Rat
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 20, Nein: 11, Enthaltungen: 1, Befangen: 0
Vorlage: 01 - 15 0190/2010
Der Rat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Somit kommt der
Antrag von Mitglied Kukulies nicht mehr zur Abstimmung.
Mitglied
Kukulies korrigiert seinen Antrag dahin gehend, dass der erste Satz gestrichen
wird. Der Antrag bleibt bestehen ab dem Satz "Im Anschluss an die
Sitzungen ist der Rat ......"
Mitglied
Hövelmann stellt den Antrag, gemäß Stellungnahme der Verwaltung zu verfahren.
Gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 GO NW sind die Vertreter der
Gemeinde verpflichtet, den Rat über alle Angelegenheiten von besonderer
Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Diese Unterrichtungspflicht ist nach §
113 Abs. 5 Satz 2 GO NW unter Berücksichtigung des Gesellschaftsrechts
allerdings deutlich zu relativieren.
Gem. § 116 i.V.m § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG (ggf. i.V.m. § 52
GmbHG) haben Aufsichtsratsmitglieder über vertrauliche Angelegenheiten der
Gesellschaft, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden
sind, Stillschweigen zu bewahren.
Eine Privilegierung gegenüber diesen Vorgaben sieht § 394
AktG zugunsten von Aufsichtsratsmitgliedern vor, die auf Veranlassung einer
Gemeinde in den Aufsichtsrat gewählt oder entsandt worden sind. Diese
unterliegen hinsichtlich der Berichte, die sie der Gebietskörperschaft zu
erstatten haben, keiner Verschwiegenheitspflicht.
Gleichzeitig darf die Berichterstattung jedoch nicht auf
eine faktische Veröffentlichung von Unternehmensinterna hinauslaufen (vgl. §
395 AktG).
Die Informationsverpflichtung beinhaltet vor diesem
Hintergrund notwendigerweise eine auf jeden Einzelfall bezogene „ausgedünnte“
Informationsweitergabe unter
Berücksichtigung der Vertraulichkeit von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
gegenüber dem Rat in nichtöffentlicher Sitzung (Komm. Rehn / Cronauge zu § 113
GO NW).
Der Tagesordnungspunkt „Bericht aus Beteiligungen“ wird
künftig nach den jeweiligen Aufsichtsratssitzungen (TWE, EGD, SWE) bzw. der
Gesellschafterversammlung WiföG den nichtöffentlichen Teil der Ratssitzung
ergänzen. Die Vorsitzenden der genannten Gremien werden Bericht erstatten.
Die Beantragung einer generellen nachrichtlichen Zuleitung
von Tagesordnungen der Aufsichtsratssitzungen an Fraktionsvorsitzende oder
Einzelratsmitglieder entsprechend des Antrages der FDP Stadtratsfraktion geht
über das in § 113 Abs. 5 GO NW verankerte Informationsprivileg für Zwecke der
Berichterstattung hinaus und ist mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht
vereinbar.