Sitzung: 07.07.2010 Sozialausschuss
Gegen die gemäß § 21 Abs. 4 der
Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse zur Feststellung vorgelegte
Niederschrift werden ansonsten keine Einwände erhoben. Sie wird von der
Vorsitzenden und der Schriftführerin unterzeichnet.