Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 28, Nein: 3, Enthaltungen: 3

 

1)         Der Rat beschließt, den Bebauungsplan Nr. EL/8 -Gewerbegebiet Beeker Straße / Kattegat- gemäß § 2 Abs.1 i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB dahin gehend zu ändern, dass von den nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Gewerbebetrieben aller Art Bordelle und bordellähnliche Betriebe nicht zugelassen werden.

 

2)         Der Rat beschließt den vorgelegten Entwurf einer Veränderungssperre für den

            Verfahrensbereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. EL/8 -Gewerbegebiet     

             Beeker Straße / Kattegat- gemäß § 16 Abs. 1 BauGB als Satzung.

 


 

Erster Beigeordneter Dr. Wachs teilt auf entsprechende Anfrage von Mitglied Beckschaefer mit, dass eine Bauvoranfrage aus dem späten Frühjahr d. J. vorliegt. Der Antragsteller hat zwischenzeitlich eine sog. Untätigkeitsklage erhoben. Diese Klage erfolgte auf Grundlage des § 75 Verwaltungsgerichtsordnung und sie ist dann zulässig, wenn ohne zureichenden Grund in  angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist fraglich.

Die Verwaltung hat in diesem Gebiet eine konkrete Bestandserhebung durchgeführt und seitens des Antragsstellers sind bestimmte Informationen nachzuliefern. Das Gesetz sieht hierfür eine Minimalfrist von drei Monaten vor.

 

Die Mitglieder Gertsen und Diekman stellen den Antrag, gemäß Vorlage zu beschließen.