Sitzung: 29.09.2010 Rat
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 28, Nein: 3, Enthaltungen: 3
Vorlage: 05 - 15 0243/2010
1) Der Rat beschließt, den
Bebauungsplan Nr. EL/8 -Gewerbegebiet Beeker Straße / Kattegat- gemäß § 2 Abs.1
i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB dahin gehend zu ändern, dass von den nach § 8 Abs. 2
Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Gewerbebetrieben aller Art Bordelle und
bordellähnliche Betriebe nicht zugelassen werden.
2) Der
Rat beschließt den vorgelegten Entwurf einer Veränderungssperre für den
Verfahrensbereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. EL/8
-Gewerbegebiet
Beeker
Straße / Kattegat- gemäß § 16 Abs. 1 BauGB als Satzung.
Erster Beigeordneter Dr. Wachs
teilt auf entsprechende Anfrage von Mitglied Beckschaefer mit, dass eine
Bauvoranfrage aus dem späten Frühjahr d. J. vorliegt. Der Antragsteller hat
zwischenzeitlich eine sog. Untätigkeitsklage erhoben. Diese Klage erfolgte auf
Grundlage des § 75 Verwaltungsgerichtsordnung und sie ist dann zulässig, wenn
ohne zureichenden Grund in angemessener
Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Ob diese Voraussetzungen
vorliegen, ist fraglich.
Die Verwaltung hat in diesem Gebiet
eine konkrete Bestandserhebung durchgeführt und seitens des Antragsstellers
sind bestimmte Informationen nachzuliefern. Das Gesetz sieht hierfür eine
Minimalfrist von drei Monaten vor.
Die Mitglieder Gertsen und Diekman
stellen den Antrag, gemäß Vorlage zu beschließen.