Der Schulausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Der Fachbereich Jugend, Schule und Sport
hat in den letzten Jahren bereits gute Erfahrung mit einer vergleichbaren
Kooperationsvereinbarung mit den Kindertagesstätten gemacht und ist nun auch
mit den Schulen zu entsprechenden Vereinbarungen gekommen.
Gem. § 42 Absatz 6 Schulgesetz für das
Land NRW wird es auch in den Schulen für erforderlich angesehen, dass zur Sorge
für das Wohl der Schülerinnen und Schüler jedem Anschein von Vernachlässigung
oder Misshandlung nachzugehen ist. Die Schule entscheidet dabei rechtzeitig
über die Einbeziehung des Jugendamtes.
Herr Rieger vom Fachbereich 4 stellt
anhand einer Präsentation, die der Niederschrift beigefügt ist, die
Vorgehensweise vor.