Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Enthaltungen: 0

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein nimmt  die in der Begründung aufgeführten Erläuterungen zur Kenntnis und beschließt die mit Anlage 1 gekennzeichnete 1. Nachtragssatzung zur Satzung zur Abänderung der Fristen über die Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a  Abs. 3 – 7 LWG NRW der Stadt Emmerich am Rhein.


err Gruyters erklärt, warum diese erst kürzlich erlassene Satzung bereits jetzt schon einerÄnderung bedarf. Durch die Schaffung des § 61 a LWG wurde hier juristisches Neuland betreten, in dem viele Dinge – wie z.B. die Zuständigkeit für Kleinkläranlagen – noch nicht abschließend geregelt ist. Auf Nachfrage führt Herr Gruyters aus, dass es bei der TWE GmbH zwei Mitarbeiter gibt, die  im Besonderen für das Thema „Dichtheitsprüfung“ zuständig sind. Es werden an alle Hauseigentümer Flyer und Anschreiben verschickt, worin sie nähere Informationen zu der angesprochenen Problematik erhalten sollen. Die Zeitpunkte dieser Anschreiben richten sich nach dem Termin der jeweiligen Fristsetzung der unterteilten Bereiche. So soll den Betroffenen Gelegenheit gegeben werden, sich im Sinne von Kostenersparnis zu Auftragsvergaben zusammen zu schließen. Ebenfalls soll in dem Flyer ein Hinweis enthalten sein, der vor der Beauftragung sogenannter „Haustürgeschäfte“ warnt. Eine Liste mit zertifizierten Prüffirmen soll bei der TWE GmbH bzw. im Internet erhältlich sein.

 

Auf Antrag von Herrn Beckschaefer lässt der Vorsitzende über den Tagesordnungspunkt nach Vorlage abstimmen.