Sitzung: 10.03.2011 Jugendhilfeausschuss
Gegen die gemäß § 21 Abs. 4 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse zur Feststellung vorgelegte Niederschrift werden Einwände nicht erhoben. Sie wird von der Vorsitzenden und der Schriftführerin unterzeichnet.