Der Ausschuss für Stadtentwicklung genehmigt die der Vorlage beigefügte dringliche Entscheidung gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 03.03.2011.

 


Erster Beigeordneter Dr. Wachs erläutert, dass dieses Verfahren letztendlich aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Münster von Sept. 2010  und der daraus resultierenden Aufforderung an die Stadt Emmerich am Rhein, eine 10. Änderung des Bebauungsplanes herbeizuführen, resultiert. Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat am 23.11.2010 den Aufstellungsbeschluss gefasst. Die Planung dient der Neuordnung des Plangebietes unter Berücksichtigung der Ergebnisse der in Auftrag gegebenen Aktualisierung des Einzelhandelskonzeptes. Nunmehr wurde das Planungsziel mit der Planung weiter konkretisiert. Es liegen der Verwaltung 2 Bauvoranfragen für dieses Plangebiet vor. Das Baugesetzbuch sieht in solchen Situationen, wo laufendes Bebauungsplanverfahren und Bauvoranfragen aufeinander treffen, gemäß § 14  ff. entsprechende Sicherungselemente vor. Eines dieser Sicherungselemente hat die Stadt Emmerich am Rhein genutzt. Nach § 15 BauGB wurden die Bauvoranfragen zurückgestellt. Tatbestandsmerkmal für die Zurückstellung ist ein ausreichend konkretisierter Aufstellungsbeschluss. Damit man sich dort auf der sicheren Seite befindet hat sich die Stadt Emmerich am Rhein, nach Rücksprache mit der beratenden Kanzlei, dazu entschlossen, das Planungsziel im Hinblick auf den Gebietscharakter weiter zu konkretisieren. Um die Rechtssicherheit schnellstmöglich sicherstellen zu können bedurfte es einer dringlichen Entscheidung.

 

Mitglied Spiertz kann die Vorgehensweise in der Angelegenheit nicht verstehen. Allen ist bewusst, wie wichtig das Thema „Hafenstraße“ in der Vergangenheit war. Die Lösung mit der „dringlichen Entscheidung“ ist aus Sicht der Fraktion nicht in Ordnung. Einer Dringlichen Entscheidung muss der Ausschuss für Stadtentwicklung nicht immer zustimmen. Er plädiert an die Ausschussmitglieder, der dringlichen Entscheidung nicht zuzustimmen. Er hätte es für sinnvoller angesehen, wenn dieses Thema in der Sitzung des Ältestenrates beraten worden wäre. Ferner fragt er an, zu welchem Zeitpunkt die Bauvoranfragen bei der Stadt Emmerich am Rhein eingereicht wurden.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Bauvoranfrage zum Neubau eines Discountlebensmittelmarktes und eines Tiernah-

rungsfachmarktes mit Stellplatz- und Außenanlagen

Antragseingang:                                                                                              22.11.2010

Anforderung fehlender Unterlagen:                                                                 03.12.2010

Vorlage der fehlenden Unterlagen:                                                                 20.12.2010

Anhörung über die Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit:      11.02.2011

Erste Zurückstellung:                                                                                      23.02.2011

Zweite Zurückstellung:                                                                                    04.03.2011

 

Bauvoranfrage zum Neubau eines Discountlebensmittelmarktes, eines Tiernah-

rungsmarktes und eines Getränkemarktes

Antragseingang:                                                                                              22.11.2010

Anforderung fehlender Unterlagen:                                                                 30.11.2010

Vorlage der fehlenden Unterlagen:                                                                 20.12.2010

Anhörung über die Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit:      11.02.2011

Erste Zurückstellung:                                                                                      23.02.2011

Zweite Zurückstellung:                                                                                    04.03.2011

 

Erster Beigeordneter Dr. Wachs erläutert, dass das Verfahren der dringlichen Entscheidung einerseits aus den laufenden Verwaltungsverfahren und zum anderen aus der aktuellen Rechtsprechung zustandekommt. Auch die Frage, inwiefern eine Verwaltungsentscheidung (Zulässigkeit oder Sicherung) in ihrer Rechtmäßigkeit bedroht ist, muss geklärt werden. Die Frage, ob die Politik das Begehren hat, rechtmäßige Entscheidungen zu treffen und die Tätigkeiten der Verwaltung durch rechtmäßige Entscheidungen zu unterstützen, muss dann auch gestellt werden.

 

Mitglied Sickelmann macht deutlich, dass der Abend der Lenkungsgruppe überflüssig gewesen ist, wenn man der dringlichen Entscheidung nicht zustimmt. Die Stadt Emmerich am Rhein ist derzeit dabei, ein Einzelhandelskonzept zu konzipieren, welches zum Wohle der Innenstadt die Entwicklung vorantreiben soll. Für ihre Fraktion teilt sie mit, dass man der Dringlichen Entscheidung zustimmt.

 

Vorsitzender Jansen teilt mit, dass er ruhigen Gewissens vor dem Hintergrund der Herstellung der Rechtssicherheit die dringliche Entscheidung unterschrieben hat, um das Einzelhandelskonzept weiter festzuschreiben.

 

Mitglied Beckschaefer teilt mit, dass die Stadt Emmerich am Rhein den Prozess zur 9. Änderung des Bebauungsplanverfahrens verloren hat und somit die 8. Änderung des Bebauungsplanes wieder Rechtsgültigkeit erlangt hat. Nach seinen Informationen lässt die 8. Änderung des Bebauungsplanes gewisse Baumaßnahmen in vorgegebenen Größen an den beantragten Stellen zu. Es besteht der Verdacht, dass die beiden Bauvoranfragen zu einer Zeit gestellt wurden, wo die 8. Änderung des Bebauungsplanes rechtskräftig ist und der Zeitablauf hinsichtlich der Zurückstellung der beiden Bauvoranfragen womöglich nicht in den Zeitraum passt, wo die Bauvoranfragen eingegangen sind. Auch er vermisst die Eingangsdaten der Bauvoranfragen, zumal das Datum der jeweiligen Zurückstellung in der Vorlage steht.

 

Mitglied ten Brink stellt den Antrag, nach Vorlage zu beschließen.

 


Beratungsergebnis: 16 Stimmen dafür, 4 Stimmen dagegen, 1 Enthaltungen