Sitzung: 10.05.2011 Ausschuss für Stadtentwicklung
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 16, Nein: 4, Enthaltungen: 1
Vorlage: 05 - 15 0428/2011
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs.
1 BauGB, für einen Bereich nördlich der Bebauung Kirchstraße, östlich der
Tempelstraße, südlich der Bebauung Neuer Steinweg und westlich der Kaßstraße
(Flurstücke 414, 415, 416, 417, 418, 419, 477, 489, 490, 491, 492, 493, 494,
512, 515, 516, 517, 519 (teilw.), 522 (teilw.), 523 (teilw.), 526, 574, 575,
576, 578, 579, 582, 583 (teilw.), 584, 589, 590, 604, 615, 616, 617, 618, 622,
623, 626 (teilw.), 627, 629, 631, 633, 634, 638, 646, 647, 648, 690 (teilw.),
694 (teilw.), 697, Flur 18, Gemarkung Emmerich, Flurstück 594 (teilw.), Flur
21, Gemarkung Emmerich und Flurstück 477 (teilw.), Flur 22, Gemarkung Emmerich)
einen Bebauungsplan unter Anwendung der Bestimmungen des § 13 a BauGB ohne
Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB aufzustellen.
Das Bebauungsplanverfahren erhält die Bezeichnung E 18/11 –
Neumarkt –.
Das Verfahrensgebiet ist begrenzt:
im Norden durch die nördliche Begrenzung der Straße
Neuer Steinweg und die nördliche Grenze des Flurstücks 574, Flur 18, Gemarkung
Emmerich,
im Osten durch
eine Linie zwischen dem nordöstlichen Grenzpunkt des Flurstücks 574, Flur
18, Gemarkung
Emmerich und den Aufnahmepunkten (AP) 23 und 22,
im Süden durch die nördliche Begrenzung der Bebauung
Kirchstraße 1 – 6 und Alter Markt 14 und im weiteren Verlauf bis zum
südwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks 626, Flur 18 Gemarkung Emmerich,
im Westen durch die westliche Grenze des Flurstücks
626, Flur 18, Gemarkung Emmerich und im weiteren Verlauf durch eine Linie
zwischen dem nordwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks 626, Flur 18, Gemarkung
Emmerich und dem südwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks 594, Flur 21,
Gemarkung Emmerich und im weiteren Verlauf durch die westliche Grenze des
Flurstücks 594, Flur 21, Gemarkung Emmerich.
Das Verfahrensgebiet des Bebauungsplanes Nr. E 18/11 –
Neumarkt – umfasst auch Teile der Kaßstraße sowie der Bebauung und des
Straßenraums Tempelstraße, welche Bestandteil des rechtsgültigen
Bebauungsplanes Nr. E 18/2 – Altstadtsanierung – sind.
Im Zuge einer Inkraftsetzung des Bebauungsplanes Nr. E 18/11
– Neumarkt – werden die Bebauungspläne Nr. E 18/2 – Altstadtsanierung – und Nr.
E 18/5 – Kaufcenter – vollständig ersetzt.
Die Verfahrensgebietsgrenze ist in der Planunterlage mit
einer gestrichelten Linie gekennzeichnet.
Zu 2)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beauftragt die
Verwaltung, für den in der Anlage gekennzeichneten Verfahrensbereich auf Basis
des in der Ratssitzung am 05.04.2011 beschlossenen städtebaulichen Grundkonzeptes
der gernot : schulz architektur GmbH in Zusammenarbeit mit dem Investor Schoofs
Immobilien GmbH, eine Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
durchzuführen sowie die Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu beteiligen.
Herr Kemkes erläutert, dass der Rat am
05.04.2011 ein städtebauliches Konzept zur Entwicklung des Neumarkts
beschlossen und die Verwaltung beauftragt hat, auf der Grundlage dieses
Konzeptes die Bauleitplanung zu betreiben und das Projekt auch umzusetzen. Die
Folge daraus ist diese Vorlage, welche die Aufstellung eines Bebauungsplanes
vorsieht, um letztendlich die planungsrechtlichen Dinge auf den Weg zu bringen.
Mitglied Spiertz erklärt, dass die BGE dem
Verwaltungskonzept nicht zustimmen können wird. Bezüglich des letztes Satzes
des ersten Punktes des Beschlussvorschlages merkt er an, dass ein Bebauungsplan
ohne Durchführung eine Umweltprüfung aufzustellen wäre. Er fragt an, warum
dieses ohne Durchführung einer Umweltprüfung geschehen soll. Herr Kemkes erklärt,
dass das gewählte Verfahren nach § 13 a BauGB vorgesehen ist. Demnach kann in
bebauten Bereichen, die bestimmte Größenordnungen von Planungen nicht
überschreiten, im Rahmen des Baugesetzbuches das vereinfachte Verfahren
durchgeführt werden. Dabei wurde
festgelegt, dass dort, wo eine bebaute Fläche existiert und eine Neubebauung
stattfindet, auf eine Umweltprüfung verzichtet wird, wenn die Auswirkungen auf
die Umwelt gering sind. Dies sind
verfahrenserleichternde Vorschriften, die das Baugesetzbuch in diesen
Sonderlagen vorsieht. In der Vorlage wurde jedoch auch näher dargelegt, dass
die Vorschriften für die Beteiligung der Behörden und der Bürger nach § 13 a
BauGB die Möglichkeit eröffnen, hier verkürzte Fristen einzusetzen. Darauf soll
allerdings verzichtet werden, da die Öffentlichkeitsbeteiligung so durchgeführt
werden soll, wie in einem normalen Bebauungsplanverfahren auch. Mitglied
Spiertz erläutert zusätzlich, dass vor mehreren Jahren das Rheincenter dort
gebaut wurde, wo vorher ein Aushub für eine Tiefgarage vorgesehen war, welche
später wieder zugefahren wurde. Er fragt an, ob bezüglich der Umweltprüfung
dort alles richtig verdichtet ist. Erster Beigeordneter Dr. Wachs führt aus,
dass man zwischen der Umweltprüfung, die in einem erweiterten Maßstab notwendig
ist, und bestimmten Aspekten, die bei jedem Bebauungsplan zu berücksichtigen
sind, differenzieren muss. Hier sind demnach unter anderem die
immissionsschutzrechtlichen und ökologischen Aspekte sowie der Verkehr zu
berücksichtigen. Diese Faktoren sind zu begutachten. Es ist jedoch nicht der
weite Kanon einer Umweltstudie zu erstellen, so wie er in anderen Verfahren
erforderlich ist, da es sich um eine Brachfläche handelt und der Gesetzgeber
dann davon abgesehen hat.
Mitglied Sickelmann bedauert, dass der
Ausgleich der Bäume in diesem Fall nicht erfolgt. Sie regt an, dass der Bestand
an Bäumen, der erhalten bleiben kann, auch erhalten bleiben soll. Dies wird
ihre Fraktion noch als Anregung im Auslegungsverfahren machen. Des weiteren
merkt sie an, dass in der Presse zu lesen war, dass sich die Konzeption
geändert hat. Geplant sei laut Presse ein Ärztehaus, wodurch der Wohnungsanteil
verringert wird. Sie fragt an, ob die Anordnung der Baukörper dieselbe bleibt.
Erster Beigeordneter Dr. Wachs erklärt, dass die Konzeption die gleiche ist.
Lediglich die Nutzung kann möglicherweise an der einen oder anderen Stelle eine
andere sein. Im städtebaulichen Vertrag wird dieses dem Investor auch ins
Stammbuch geschrieben. Zusätzlich merkt er zu den ökologischen Aspekten an,
dass die ökologische Aufnahme auch in diesem Verfahren zu erfolgen hat.
Mitglied Beckschaefer spricht erneut die
Durchführung der Umweltprüfung an. Er fragt an, ob die Ausführung vom Ersten
Beigeordneten Dr. Wachs auch Probebohrungen an den Stellen beinhaltet, an denen
damals die in voller Höhe ausgeschachtete Tiefgarage war, welche letztendlich
wieder zugeschüttet wurde. Erster
Beigeordneter Dr. Wachs führt aus, dass er nicht weiß, welche
Baugrunduntersuchungen wie stattzufinden haben. Jedoch ersieht er es als
notwendig, dass man sich beim Bau einer Tiefgarage auch mit dem Baugrund
auseinandersetzt. Dies wird wahrscheinlich über Probebohrungen gemacht. Mitglied Jessner fragt an, ob die
Baugrunduntersuchung eine Angelegenheit des Bauleitplanverfahrens oder der
nachgelagerten Baugenehmigung und Bauausführung ist. Erster Beigeordneter Dr.
Wachs ist führt aus, dass dies in dem ordnungsrechtlichen Verfahren mitgeprüft
wird. Er führt aus, dass davon ausgegangen
werden kann, dass genau diese Fragen berücksichtigt werden. Mit dem
Bebauungsplan muss man einen abwägungsrelevanten sicheren Plan haben. Die
Faktoren, die für diesen Bebauungsplan notwendig sind, werden wie bei jedem
anderen Plan auch mit untersucht werden. Das Verfahren nach § 13 a BauGB sieht
dort einerseits einen schmaleren Korridor vor, andererseits muss das, was für
die Abwägungsrelevanz benötigt wird, untersucht werden. Dies wird
dementsprechend auch untersucht werden.
Mitglied ten Brink stellt den Antrag, nach Vorlage zu beschließen.
Abstimmungsergebnis:
16 Stimmen Dafür, 4 Stimmen Dagegen, 1 Enthaltung