Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 4, Enthaltungen: 1

Beschlussvorschlag

 

Zu 1)

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, für einen Bereich nördlich der Bebauung Kirchstraße, östlich der Tempelstraße, südlich der Bebauung Neuer Steinweg und westlich der Kaßstraße (Flurstücke 414, 415, 416, 417, 418, 419, 477, 489, 490, 491, 492, 493, 494, 512, 515, 516, 517, 519 (teilw.), 522 (teilw.), 523 (teilw.), 526, 574, 575, 576, 578, 579, 582, 583 (teilw.), 584, 589, 590, 604, 615, 616, 617, 618, 622, 623, 626 (teilw.), 627, 629, 631, 633, 634, 638, 646, 647, 648, 690 (teilw.), 694 (teilw.), 697, Flur 18, Gemarkung Emmerich, Flurstück 594 (teilw.), Flur 21, Gemarkung Emmerich und Flurstück 477 (teilw.), Flur 22, Gemarkung Emmerich) einen Bebauungsplan unter Anwendung der Bestimmungen des § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB aufzustellen.

 

Das Bebauungsplanverfahren erhält die Bezeichnung E 18/11 – Neumarkt –.

 

Das Verfahrensgebiet ist begrenzt:

im Norden durch die nördliche Begrenzung der Straße Neuer Steinweg und die nördliche Grenze des Flurstücks 574, Flur 18, Gemarkung Emmerich,

      im Osten durch eine Linie zwischen dem nordöstlichen Grenzpunkt des Flurstücks 574, Flur    

      18, Gemarkung Emmerich und den Aufnahmepunkten (AP) 23 und 22,

im Süden durch die nördliche Begrenzung der Bebauung Kirchstraße 1 – 6 und Alter Markt 14 und im weiteren Verlauf bis zum südwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks 626, Flur 18 Gemarkung Emmerich,

im Westen durch die westliche Grenze des Flurstücks 626, Flur 18, Gemarkung Emmerich und im weiteren Verlauf durch eine Linie zwischen dem nordwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks 626, Flur 18, Gemarkung Emmerich und dem südwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks 594, Flur 21, Gemarkung Emmerich und im weiteren Verlauf durch die westliche Grenze des Flurstücks 594, Flur 21, Gemarkung Emmerich.

 

Das Verfahrensgebiet des Bebauungsplanes Nr. E 18/11 – Neumarkt – umfasst auch Teile der Kaßstraße sowie der Bebauung und des Straßenraums Tempelstraße, welche Bestandteil des rechtsgültigen Bebauungsplanes Nr. E 18/2 – Altstadtsanierung – sind.

Im Zuge einer Inkraftsetzung des Bebauungsplanes Nr. E 18/11 – Neumarkt – werden die Bebauungspläne Nr. E 18/2 – Altstadtsanierung – und Nr. E 18/5 – Kaufcenter – vollständig ersetzt.

 

Die Verfahrensgebietsgrenze ist in der Planunterlage mit einer gestrichelten Linie gekennzeichnet.

 

Zu 2)

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung, für den in der Anlage gekennzeichneten Verfahrensbereich auf Basis des in der Ratssitzung am 05.04.2011 beschlossenen städtebaulichen Grundkonzeptes der gernot : schulz architektur GmbH in Zusammenarbeit mit dem Investor Schoofs Immobilien GmbH, eine Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen sowie die Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu beteiligen.

 


Herr Kemkes erläutert, dass der Rat am 05.04.2011 ein städtebauliches Konzept zur Entwicklung des Neumarkts beschlossen und die Verwaltung beauftragt hat, auf der Grundlage dieses Konzeptes die Bauleitplanung zu betreiben und das Projekt auch umzusetzen. Die Folge daraus ist diese Vorlage, welche die Aufstellung eines Bebauungsplanes vorsieht, um letztendlich die planungsrechtlichen Dinge auf den Weg zu bringen.

Mitglied Spiertz erklärt, dass die BGE dem Verwaltungskonzept nicht zustimmen können wird. Bezüglich des letztes Satzes des ersten Punktes des Beschlussvorschlages merkt er an, dass ein Bebauungsplan ohne Durchführung eine Umweltprüfung aufzustellen wäre. Er fragt an, warum dieses ohne Durchführung einer Umweltprüfung geschehen soll. Herr Kemkes erklärt, dass das gewählte Verfahren nach § 13 a BauGB vorgesehen ist. Demnach kann in bebauten Bereichen, die bestimmte Größenordnungen von Planungen nicht überschreiten, im Rahmen des Baugesetzbuches das vereinfachte Verfahren durchgeführt werden. Dabei wurde festgelegt, dass dort, wo eine bebaute Fläche existiert und eine Neubebauung stattfindet, auf eine Umweltprüfung verzichtet wird, wenn die Auswirkungen auf die Umwelt gering sind. Dies sind verfahrenserleichternde Vorschriften, die das Baugesetzbuch in diesen Sonderlagen vorsieht. In der Vorlage wurde jedoch auch näher dargelegt, dass die Vorschriften für die Beteiligung der Behörden und der Bürger nach § 13 a BauGB die Möglichkeit eröffnen, hier verkürzte Fristen einzusetzen. Darauf soll allerdings verzichtet werden, da die Öffentlichkeitsbeteiligung so durchgeführt werden soll, wie in einem normalen Bebauungsplanverfahren auch. Mitglied Spiertz erläutert zusätzlich, dass vor mehreren Jahren das Rheincenter dort gebaut wurde, wo vorher ein Aushub für eine Tiefgarage vorgesehen war, welche später wieder zugefahren wurde. Er fragt an, ob bezüglich der Umweltprüfung dort alles richtig verdichtet ist. Erster Beigeordneter Dr. Wachs führt aus, dass man zwischen der Umweltprüfung, die in einem erweiterten Maßstab notwendig ist, und bestimmten Aspekten, die bei jedem Bebauungsplan zu berücksichtigen sind, differenzieren muss. Hier sind demnach unter anderem die immissionsschutzrechtlichen und ökologischen Aspekte sowie der Verkehr zu berücksichtigen. Diese Faktoren sind zu begutachten. Es ist jedoch nicht der weite Kanon einer Umweltstudie zu erstellen, so wie er in anderen Verfahren erforderlich ist, da es sich um eine Brachfläche handelt und der Gesetzgeber dann davon abgesehen hat.

 

Mitglied Sickelmann bedauert, dass der Ausgleich der Bäume in diesem Fall nicht erfolgt. Sie regt an, dass der Bestand an Bäumen, der erhalten bleiben kann, auch erhalten bleiben soll. Dies wird ihre Fraktion noch als Anregung im Auslegungsverfahren machen. Des weiteren merkt sie an, dass in der Presse zu lesen war, dass sich die Konzeption geändert hat. Geplant sei laut Presse ein Ärztehaus, wodurch der Wohnungsanteil verringert wird. Sie fragt an, ob die Anordnung der Baukörper dieselbe bleibt. Erster Beigeordneter Dr. Wachs erklärt, dass die Konzeption die gleiche ist. Lediglich die Nutzung kann möglicherweise an der einen oder anderen Stelle eine andere sein. Im städtebaulichen Vertrag wird dieses dem Investor auch ins Stammbuch geschrieben. Zusätzlich merkt er zu den ökologischen Aspekten an, dass die ökologische Aufnahme auch in diesem Verfahren zu erfolgen hat.

 

Mitglied Beckschaefer spricht erneut die Durchführung der Umweltprüfung an. Er fragt an, ob die Ausführung vom Ersten Beigeordneten Dr. Wachs auch Probebohrungen an den Stellen beinhaltet, an denen damals die in voller Höhe ausgeschachtete Tiefgarage war, welche letztendlich wieder zugeschüttet wurde. Erster Beigeordneter Dr. Wachs führt aus, dass er nicht weiß, welche Baugrunduntersuchungen wie stattzufinden haben. Jedoch ersieht er es als notwendig, dass man sich beim Bau einer Tiefgarage auch mit dem Baugrund auseinandersetzt. Dies wird wahrscheinlich über Probebohrungen gemacht.  Mitglied Jessner fragt an, ob die Baugrunduntersuchung eine Angelegenheit des Bauleitplanverfahrens oder der nachgelagerten Baugenehmigung und Bauausführung ist. Erster Beigeordneter Dr. Wachs ist führt aus, dass dies in dem ordnungsrechtlichen Verfahren mitgeprüft wird.  Er führt aus, dass davon ausgegangen werden kann, dass genau diese Fragen berücksichtigt werden. Mit dem Bebauungsplan muss man einen abwägungsrelevanten sicheren Plan haben. Die Faktoren, die für diesen Bebauungsplan notwendig sind, werden wie bei jedem anderen Plan auch mit untersucht werden. Das Verfahren nach § 13 a BauGB sieht dort einerseits einen schmaleren Korridor vor, andererseits muss das, was für die Abwägungsrelevanz benötigt wird, untersucht werden. Dies wird dementsprechend auch untersucht werden. 

 

Mitglied ten Brink stellt den Antrag, nach Vorlage zu beschließen.

 


Abstimmungsergebnis:

 

16 Stimmen Dafür, 4 Stimmen Dagegen, 1 Enthaltung