Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 5, Enthaltungen: 0

Beschluss

 

Zu 1)

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, den Flächennutzungsplan der Stadt Emmerich am Rhein für einen Bereich südlich der Mennonitenstraße (Flurstücke 28, 29, 32 bis 35, 211 und 329, Flur 19, Gemarkung Emmerich sowie für die Flurstücke 97, 98, 255, 334 und 338, Flur 19, Gemarkung Emmerich) derart zu ändern, dass statt der Darstellung einer Sonderbaufläche „Einzelhandel mit Wohnungen“ eine gemischte Baufläche (M) entsteht.

 

Zu 2)

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung, auf der Grundlage des als Anlage beigefügten Änderungs-Vorentwurfs, eine Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB entsprechend Punkt 3.2 (besondere Bürgerbeteiligung) der städtischen Richtlinien zur Bürgerbeteiligung durchzuführen sowie die Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu beteiligen.

 


Frau Tepaß erläutert, dass die Tagesordnungspunkte 5 und 6 inhaltlich zusammen gehören. Die Änderung des Flächennutzungsplanes als auch die Änderung des Bebauungsplanes sollen im Parallelverfahren erfolgen.

Bei der Änderung des Flächennutzungsplanes soll eine Umwandlung einer Sonderbaufläche „Einzelhandel mit Wohnungen“ in eine gemischte Baufläche erfolgen. Im Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes wird das ganze dahin gehend detailliert, dass dann die Festsetzung eines Mischgebietes mit Festsetzung einer überbaubaren Fläche (diese umfasst den bestehenden Betrieb an der Mennonitenstraße) erfolgen soll. Im Übergang zur südlich angrenzenden Wohnbebauung soll eine Grünfläche angelegt werden. Ebenfalls werden die textlichen Festsetzungen festgelegt.

Am 31.05.2011 wurde das Einzelhandelskonzept vom Rat verabschiedet, worauf die entsprechenden Festsetzungen zum Einzelhandel für diesen Bebauungsplan basieren. Es gibt die Festlegung des zentralen Versorgungsbereiches „Innenstadt“ und die Sortimentsliste, welche die zentren- und nicht-zentrenrelevanten Sortimente unterscheidet. Auf Basis des verabschiedeten Einzelhandelskonzeptes sind diese textlichen Festsetzungen in den Bebauungsplan eingebracht worden.

Das Gebiet „Wemmer & Janssen“ liegt außerhalb des zentralen Versorgungsbereiches.  Somit sind die zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente gemäß der Emmericher Sortimentsliste unzulässig.

 

Mitglied Spiertz teilt für seine Fraktion mit, dass man sowohl der Vorlage zu Top 5 als auch der Vorlage zu Top 6 nicht zustimmt. Zur Erinnerung ist zu sagen, dass  die Fraktion „BürgerGemeinschaft“ dem Einzelhandelskonzept nicht zugestimmt hat.

Auf Nachfrage hinsichtlich des anhängigen Gerichtsverfahrens zum Standort „Wemmer & Janssen“ teilt der Erste Beigeordnete Dr. Wachs mit, dass  Baugenehmigungen beantragt waren. Diese sind von der Bauaufsichtsbehörde gemäß § 15 BauGB zurückgestellt worden. Der Antragsteller hat gegen die Zurückstellung Klage erhoben und gleichzeitig wurde das einstweilige Rechtsschutzverfahren eingeleitet. Im Rechtsschutzverfahren hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf die Entscheidung getroffen, dass die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde rechtmäßig ist. Gegen diese Entscheidung haben die Antragsteller Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt. Der Eingang beim Oberverwaltungsgericht Münster wurde der Stadt bestätigt, die entsprechende Begründung steht noch aus.

 

Vorsitzender Jansen lässt über den Beschluss nach Vorlage abstimmen.