Sitzung: 28.06.2011 Ausschuss für Stadtentwicklung
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 5, Enthaltungen: 0
Vorlage: 05 - 15 0464/2011
Beschluss
Zu 1)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, den Flächennutzungsplan der Stadt Emmerich am Rhein für einen
Bereich südlich der Mennonitenstraße (Flurstücke 28, 29, 32 bis 35, 211 und
329, Flur 19, Gemarkung Emmerich sowie für die Flurstücke 97, 98, 255, 334 und
338, Flur 19, Gemarkung Emmerich) derart zu ändern, dass statt der Darstellung
einer Sonderbaufläche „Einzelhandel mit Wohnungen“ eine gemischte Baufläche
(M) entsteht.
Zu 2)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beauftragt die Verwaltung, auf der Grundlage des als Anlage beigefügten
Änderungs-Vorentwurfs, eine Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1
BauGB entsprechend Punkt 3.2 (besondere Bürgerbeteiligung) der städtischen
Richtlinien zur Bürgerbeteiligung durchzuführen sowie die Behörden gemäß § 4
Abs. 1 BauGB zu beteiligen.
Frau Tepaß erläutert, dass die
Tagesordnungspunkte 5 und 6 inhaltlich zusammen gehören. Die Änderung des
Flächennutzungsplanes als auch die Änderung des Bebauungsplanes sollen im
Parallelverfahren erfolgen.
Bei der Änderung des Flächennutzungsplanes
soll eine Umwandlung einer Sonderbaufläche „Einzelhandel mit Wohnungen“ in eine
gemischte Baufläche erfolgen. Im Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes
wird das ganze dahin gehend detailliert, dass dann die Festsetzung eines Mischgebietes
mit Festsetzung einer überbaubaren Fläche (diese umfasst den bestehenden
Betrieb an der Mennonitenstraße) erfolgen soll. Im Übergang zur südlich
angrenzenden Wohnbebauung soll eine Grünfläche angelegt werden. Ebenfalls
werden die textlichen Festsetzungen festgelegt.
Am 31.05.2011 wurde das
Einzelhandelskonzept vom Rat verabschiedet, worauf die entsprechenden
Festsetzungen zum Einzelhandel für diesen Bebauungsplan basieren. Es gibt die
Festlegung des zentralen Versorgungsbereiches „Innenstadt“ und die
Sortimentsliste, welche die zentren- und nicht-zentrenrelevanten Sortimente
unterscheidet. Auf Basis des verabschiedeten Einzelhandelskonzeptes sind diese
textlichen Festsetzungen in den Bebauungsplan eingebracht worden.
Das Gebiet „Wemmer & Janssen“ liegt
außerhalb des zentralen Versorgungsbereiches.
Somit sind die zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente gemäß
der Emmericher Sortimentsliste unzulässig.
Mitglied Spiertz teilt für seine
Fraktion mit, dass man sowohl der Vorlage zu Top 5 als auch der Vorlage zu Top
6 nicht zustimmt. Zur Erinnerung ist zu sagen, dass die Fraktion „BürgerGemeinschaft“ dem
Einzelhandelskonzept nicht zugestimmt hat.
Auf Nachfrage hinsichtlich des
anhängigen Gerichtsverfahrens zum Standort „Wemmer & Janssen“ teilt der
Erste Beigeordnete Dr. Wachs mit, dass
Baugenehmigungen beantragt waren. Diese sind von der Bauaufsichtsbehörde
gemäß § 15 BauGB zurückgestellt worden. Der Antragsteller hat gegen die
Zurückstellung Klage erhoben und gleichzeitig wurde das einstweilige Rechtsschutzverfahren
eingeleitet. Im Rechtsschutzverfahren hat die 11. Kammer des
Verwaltungsgerichtes Düsseldorf die Entscheidung getroffen, dass die
Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde rechtmäßig ist. Gegen diese Entscheidung
haben die Antragsteller Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster
eingelegt. Der Eingang beim Oberverwaltungsgericht Münster wurde der Stadt
bestätigt, die entsprechende Begründung steht noch aus.
Vorsitzender Jansen lässt über den
Beschluss nach Vorlage abstimmen.