Sitzung: 17.01.2012 Jugendhilfeausschuss
Gegen die gemäß § 21 Abs. 4 der Geschäftsordnung für den Rat und die
Ausschüsse zur Feststellung vorgelegte Niederschrift werden Einwände nicht
erhoben. Sie wird von der Vorsitzenden und der Schriftführerin unterzeichnet.