Sitzung: 24.01.2012 Ausschuss für Stadtentwicklung
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 21, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Vorlage: 05 - 15 0636/2012
Beschlussvorschlag
Der Rat stimmt der Einplanung von Haushaltsmitteln in Höhe
von 30.000,- € für die gutachterliche
Begleitung der Wiederaufnahme der Windenergieanlagenplanung für das
Haushaltsjahr 2012 zu. Die Verwaltung wird mit der Bezirksregierung
hinsichtlich des Untersuchungsrahmens ständig in Kontakt stehen und versuchen,
Deckungsgleichheit zu erzielen. Sollte sich herausstellen, dass man im Jahr
2012 noch kein Ergebnis erzielen kann, werden die Haushaltsmittel in Höhe von
30.000,00 € für das Jahr 2013 angesetzt.
Erster Beigeordneter Dr. Wachs erläutert die Vorlage. Die
Thematik „Windenergie“ wurde in den Jahren 2002/2003 umfassend angegangen. Es
wurde eine Konzentrationszone an der Autobahn beschlossen, in der 2
Windenergieanlagen aufgestellt wurden. Die Notwendigkeit zur Neuerstellung des
Windenergiekonzeptes liegt zum einen darin begründet, dass sich auf der
Grundgesetzebene als auch auf unterverfassungsrechtlicher Ebene einige
Änderungen ergeben haben. Voraussetzung für eine Änderung des bestehenden
WEA-Konzeptes ist eine umfangreiche Untersuchung; der Untersuchungsrahmen wird
durch die Rechtsprechung vorgegeben. Die Gemeinde ist verpflichtet, ihre
Bauleitplanung (Flächennutzungsplan) den Zielen der Raumordnung anzupassen.
Dies bedeutet allerdings nicht, dass in der späteren planerischen Entscheidung
die Ziele der Raumordnung weggewogen werden können. Sie sind als Ziele zwingend
vorgegeben, die allenfalls von der Gemeinde noch zu konkretisieren sind. Dies
bedeutet, dass die Gemeinde bei der Flächennutzungsplanung verpflichtet ist, zu
überprüfen, was auf der Regionalplanebene als Rahmenplanung vorgegeben ist. Im
Herbst des vergangenen Jahres wurde der Ausschuss darüber informiert, dass der
GEP 99 geändert werden soll. Im Rahmen dieser Änderung ist auch die Frage nach
einer Änderung der Windvorranggebiete bzw. die Frage des Repowerings zu beantworten.
Im Januar dieses Jahres sind die entsprechenden Leitlinien
zur Regionalplanfortschreibung herausgegeben worden und in der letzten Woche
hat ein Arbeitsgespräch der kreisange-hörigen Gemeinden mit Vertretern der
Regionalplanungsbehörde stattgefunden. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass auf
Regionalplanungsebene vorgesehen ist, sogenannte Vorrang-gebiete für die
Windkraftnutzung auszuweisen, die jedoch nicht zugleich die Wirkung von
Eignungsgebieten haben. D. h. die Bezirksregierung weist bestimmte Bereiche
aus, wo vorrangig windenergetische Nutzung vor anderen Nutzungen möglich ist.
Das bedeutet allerdings nicht, dass die Vorranggebieten auch tatsächlich für
die Windenergienutzung geeignet sind, da es der Bezirksregierung auf der
anderen Seite nicht möglich ist, alle möglichen Nutzungskonflikte auf dieser
Maßstabsebene abzuarbeiten, wie z. B. die immissionsschutzrechtliche Fragen. In
Münster z. B. sind Eignungsgebiete festgesetzt worden mit der Konsequenz, dass
darüber hinaus keine weiteren Gebiete seitens der Kommunen festgesetzt werden
konnten. Das soll hier nicht der Fall sein. Als mögliche Schwierigkeit könnte
man sich vorstellen, das kommunal ausgewiesenen Gebiet mit dem von der
Bezirksregierung gewählten Vorranggebiet deckungsgleich zu bekommen. Die
Bezirksregierung will sich diesbezüglich mit den Kommunen abstimmen.
Mitglied Jessner zweifelt nicht daran, vielmehr stimmte ihn der Punkt bedenklich, dass auf Ebene der
Regionalplanung die Grundlagen für die Ausweisung der Vorranggebiete noch nicht
feststehen, weil da erst noch auf Vorgaben aus der Landesplanung gewartet wird.
Momentan besteht hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Vorranggebiete
auf Ebene der einzelnen Gemeinden noch Unsicherheit. Es stellt sich nicht die
Frage, ob, sondern vielmehr wann die Übereinstimmung der Gebiete möglich ist.
Wenn die Bezirksregierung derzeit über die konkrete Ausgestaltung ihrer
Vorranggebiete noch keine Klarheit hat, ist eine Abstimmung derzeit schwer
möglich. Ihm ist daran gelegen, eine möglicherweise doppelte Arbeit, welche
auch mit Kosten verbunden ist, zu vermeiden. Er plädiert dafür, auch wenn heute
dementsprechend beschlossen wird, dass auch die entsprechende Auftragserteilung
so gestaltet ist, dass erst dann eine konkrete Abarbeitung erfolgt, wenn auf
GEP-Ebene Klarheit über die Größe und Lage der möglichen Vorranggebiete
besteht. Derzeit ist lediglich eine textliche Leitlinie verabschiedet ohne jede
räumliche Konkretisierung. Weiterhin irritiert ihn die Wechselwirkung zwischen
kommunalen Konzentrationszonen (mit der Ausschluss -wirkung für WEA’s im
restlichen Stadtgebiet) einerseits und
zum den Vorranggebiete der Landesplanung andererseits, die möglicherweise
größer sind und dann nicht in Anspruch genommen werden können, weil die
Konzentrationszonen dies ausschließen.
Mitglied Sickelmann schließt sich der Meinung von Mitglied
Jessner an. Sie empfindet es allerdings nicht als verfrüht, wenn man im Vorfeld
bereits diese stadtgebietsweite Unter-suchungsanalyse durchführt. Ihre Fraktion
bittet vor dem Hintergrund des Kostenvolumens die Verwaltung darum, zu
überlegen, dass die Emmericher Bürger und Firmen auch möglicherweise in den
Genuss eines Standortes kommen. Das Augenmerk sollte wirklich auf die
kommunalen Projekte gelegt werden; somit würden die Einnahmen auch in der
Region bleiben. Sie stellt den entsprechenden Antrag, nach Vorlage zu
beschließen.
Auf Anfrage von Mitglied Tepaß antwortet Erster
Beigeordneter Dr. Wachs, dass grund-sätzlich die Kommune die kommunale
Planungshoheit besitzt. Sie entscheidet
wie und wo Windenergie zugelassen wird. D. h. es darf keine willkürliche
Entscheidung zur Ausweisung von Konzentrationszonen geben, sondern sie muss den
Vorgaben der entsprechenden Rechtsprechung genüge tun, damit eine Ausweisung
entweder Bestand hat oder die Nicht-ausweisung ebenso Bestand hat.
Mitglied Tepaß fragt nach, ob die Kommune einen Bauantrag
zur Errichtung von Windkraft-anlagen ablehnen kann. Hierauf antwortet Erster Beigeordneter
Dr. Wachs, dass die Verwaltung den Bereich planungsrechtlich ausweist, wo eine
Windkraftanlage zulässig ist. Mögliche Bauanträge auf Flächen, die nicht in den
Konzentrationszonen liegen, werden abgelehnt.
Mitglied Tepaß fragt genauer nach. Kann die Kommune in dem
Gebiet, das für Windkraft-anlagen
ausgewiesen ist, Bauanträge ablehnen?
Hierauf antwortet Erster Beigeordneter Dr. Wachs, dass man
in dem Verfahren mit der Bezirksregierung in Kontakt steht. Die Kommune muss
Überlegungen anstellen, wie der Untersuchungsrahmen auszusehen hat
(Vogelschutzgebiet, FFH-Gebiet, Naturschutz, Immissionsschutz). Die Verwaltung
wird diesbezüglich mit der Bezirksregierung zusammen-arbeiten und versuchen,
die Deckungsgleichheit der Konzentrationszonen und Vorrang-flächen zu
erreichen. Die Ausarbeitung wird selbstverständlich im Ausschuss für
Stadtentwicklung vorgestellt.
Mitglied ten Brink führt aus, dass vor Ausweisung der
städtischen Konzentrationszone bereits 5-6 Anlagen genehmigt wurden. Nach
heutiger Gesetzeslage muss keine beantragte Windkraftanlage außerhalb einer
Konzentrationszone genehmigt werden. Er fragt nach, wie viele Standorte
innerhalb der bestehenden Konzentrationszone für eine Windkraftanlage noch
möglich sind.
Mitglied Spiertz schließt sich der Meinung von Mitglied
Jessner an. Es macht derzeit keinen Sinn, etwas zu beginnen, wo die
Bezirksregierung noch keine Richtung vorgegeben hat. Er plädiert dafür, so zu
verfahren, wie es vom Ersten Beigeordneten Dr. Wachs erläutert wurde, dass man
mit der Bezirksregierung in Kontakt steht und sollte sich herausstellen, dass
die Untersuchung erst in 2013 erfolgen, die Mittel erst in 2013 ausgegeben
werden. Er stellt den entsprechenden Antrag so zu verfahren.
Mitglied Sickelmann erklärt, dass die jetzige Konzentrationszone
eine Ausschlusswirkung für alle anderen Bereiche entfaltet und daher auch als
Verhinderungsplanung bezeichnet wird. Man hat damals eine kleine Fläche für
Windkraftanlagen ausgewiesen, was nunmehr so nicht mehr möglich sein wird. Der
neue Landesentwicklungsplan und der neue Regionalplan ist in Arbeit, wo
bestimmte Vorgaben (u. a. Suche nach Flächen für Windenergie) gemacht werden.
Dieses Gutachten soll dies untersuchen und man würde mit diesem Gutachten eine
Rechtsgrundlage geschaffen, um möglichen Interessenten entsprechende Gebiete
anzu-bieten.
Erster Beigeordneter Dr. Wachs macht deutlich, dass es keine
Verhinderungsplanung ist. Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein hatte sich damals
für die ausgewiesene Konzen-trationszone entschieden. Die Bezirksregierung
hatte ihre Zustimmung mit dem Hinweis auf den GEP (Freiraum Naturschutz)
verweigert. Diese Hinweise sind nunmehr durch den Windenergieerlass etwas
aufgeweicht worden.
Vorsitzender Jansen lässt über den Beschluss nach Vorlage
mit der Ergänzung von Mitglied Jessner abschließen.