Sitzung: 21.03.2012 Sozialausschuss
Gegen
die gemäß § 21 Abs. 4 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse zur
Feststellung vorgelegte Niederschrift werden keine Einwände erhoben. Sie wird
von der Vorsitzenden und der Schriftführerin unterzeichnet.