Kenntnisnahme (kein Beschluss)

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein nimmt die Ausführungen der Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein zur Kenntnis.

 

Der Umweltausschuss des NRW-Landtages hat beschlossen die Dichtheitsprüfung auszusetzen. Ein formelles Aufhebungsverfahren der Gesetzesgrundlage des umstrittenen § 61 a LWA NRW wurde jedoch noch nicht durchgeführt.

Das Bundesumweltministerium hat sogar festgestellt, dass trotz dieser Entscheidung der umstrittene § 61 a Landeswassergesetz NRW zunächst unverändert gilt. Die Entscheidung im Umweltausschuss ist lediglich als Empfehlung an den Landtag zu werten, ein neues Gesetzgebungsverfahren in Gang zu setzen.

Es liegen mittlerweile verschiedene Gesetzesentwürfe vor. Die öffentliche Anhörung zu den eingebrachten Gesetzesentwürfen ist auf den 19.4.2012 terminiert worden.

Sicher ist, dass es im Laufe dieses Jahres eine Gesetzesnovellierung geben wird durch den der  Paragraph 61a abgeändert wird.

 

Wie in der letzen Sitzung des Betriebsausschusses der Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein  am 26.1.12 berichtet wurde, haben die Kommunalbetriebe vor dem Hintergrund der anstehenden  Gesetzesnovellierung zurzeit alle Aktivitäten, die auf Grundlage der städtischen Fristensatzung zur Dichtheitsprüfung vorgesehen sind, ruhend gestellt. Derzeit wird kein Grundstückseigentümer auf dieser Grundlage zur Durchführung einer Prüfung aufgefordert. Bis zur Entscheidung über den Inhalt der Gesetzesnovellierung wird dies auch nicht geschehen. Es ist sinnvoll das Ergebnis des laufenden Gesetzgebungsverfahrens abzuwarten.

 

 

Angesichts der Tatsache dass es keine formale Aufhebung des Gesetzes gegeben hat rät die Kommunal- und Abwasserberatung NRW die aktuellen Satzungen nicht außer Kraft zusetzen, da ein außer Kraftsetzen der „Fristensatzung“ den Eindruck entstehen lassen würde, dass die Dichtheitsprüfung als solches generell in Frage gestellt wird, was jedoch nicht Zielsetzung der Novellierung des Landeswassergesetztes NRW sein wird.

 

Vielmehr wird in den Gesetzesentwürfen und auch in der Pressemitteilung des Landesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur NRW die Notwendigkeit einer Dichtheitsprüfung grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Ungeklärt ist jedoch der Umgang mit den Fristen.

 

 

Wenn am öffentlichen Kanalnetz Sanierungsmaßnahmen notwendig werden, liegt es Nahe, bzw. besteht der Verdacht, dass auch im Bereich der privaten Abwasserkanäle entsprechende Schäden vorliegen könnten. Das in diesen Fällen eine Dichtheitsprüfung sinnvoll ist, stellt keiner der Gesetzesentwürfe in Frage. Um die Kosten bei Sanierungen für die Bürger so niedrig wie möglich zu halten sollen später kostenaufwendige Straßenaufbrüche für einzelne Grundstücksanschlussleitungen hierdurch vermieden werden.

 

 

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