Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 4, Enthaltungen: 1

Beschlussvorschlag

 

Zu 1)

 

Der für die Bauleitplanung zuständige Ausschuss für Stadtentwicklung des Rates der Stadt Emmerich am Rhein fasst gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den Aufstellungsbeschluss für die 11. Änderung des Bebauungsplans Nr. E 17/1 – Hafenstraße –.

 

Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB.

 

Das Plangebiet umfasst einen Bereich südlich der Bahnhofstraße (B 8) sowie westlich der Hafenstraße und ist in der beigefügten Karte durch eine gestrichelte Linie dargestellt und abgegrenzt.

 

 

Zu 2)

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung für den in der Anlage gekennzeichneten Verfahrensbereich eine Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB entsprechend Punkt 3.1 (einfache Bürgerbeteiligung) der städtischen Richtlinien zur Bürgerbeteiligung durchzuführen sowie die Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu beteiligen.

 


Herr Kemkes trägt zur Vorlage erläuternd bei, dass ein Antrag der Firma ALDI zur Erweiterung ihres Betriebes an ihrem jetzigen Standort mit einer Mehrverkaufsfläche von ca. 230-240 Quadratmetern vorliegt. In der Vorprüfung hat sich herausgestellt, dass an dem o.g. Standort ein Mischgebiet im Bebauungsplan festgelegt ist und sich der Betrieb bereits an der Grenze zur Großflächigkeit bewegt. Mit der Erweiterung wäre ALDI erst recht großflächig und damit abzulehnen. Der Bebauungsplan ist jedoch schon einige Jahre alt und basiert noch auf der Baunutzungsverordnung von 1977, was die Frage aufwerfen könnte, ob Erweiterungen nicht eventuell doch zulässig sind. In Anwendung des Einzelhandelskonzeptes schlägt die Verwaltung vor, an dieser Stelle neu zu planen und dadurch den Betrieb auf den heutigen Bestand festzuschreiben. Das steht im Einklang mit Ziel 7 des sachlichen Teilplans zum großflächigen Einzelhandel des Landesentwicklungsplanes. Dies soll dem bestehenden Betrieb auf Dauer Bestandssicherheit geben. Der passive Bestandschutz wird außer Kraft gesetzt und durch den aktiven Bestandschutz ersetzt. Das heißt, dass der Betrieb im Rahmen des künftigen Planes sich leicht verändern kann, ohne dass der Bestandschutz verloren geht. Bei dem passiven Bestandschutz kann ein rechtmäßig errichtetes Gebäude zum Beispiel aufgrund von  Rechtsänderungen oder Ungültigkeit von Bebauungsplänen Rechtsunsicherheit im Falle einer Nutzungsänderung erlangen und würde einer neuen Prüfung unterliegen. Damit wäre der Bestandschutz weg und das Gebäude könnte in der bestehenden Form nicht weiter existieren. Das soll mit der jetzigen Planung dadurch vermieden werden, dass im Bebauungsplan ein Sondergebiet festgelegt wird mit den entsprechenden Festlegungen wie der Betrieb heute existiert und den Betrieb mit seinen Umrissen festzuschreiben. Er bittet, auch auf Grundlage des Einzelhandelskonzeptes, diesem Beschluss zuzustimmen.

Mitglied Spiertz stellt die Frage, ob in Folge dessen nicht auch die Bebauungspläne für Kaufland, Lidl oder Netto in Elten geändert werden müssen, um auch diesen Betrieben Rechtssicherheit zu geben.

Herr Kemkes antwortet, dass für Kaufland ein Sondergebiet im Bebauungsplan festgelegt ist mit einer Baulinie um das Gebäude herum, das heißt, dass der Betrieb auf seinen Bestand als solches festgeschrieben ist.

Daraufhin fragt Mitglied Spiertz, ob Kaufland einen Backshop errichten könnte, sofern sie noch keinen haben.

Laut Herrn Kemkes wäre dies innerhalb des Gebäudes kein Problem, jedoch gehe es hier um die Erweiterung eines Gebäudes und auch Kaufland kann sich aufgrund der Baulinie nicht erweitern und ist auf den Bestand festgeschrieben.

Mitglied Bartels erkundigt sich, ob demnach der ALDI-Markt dann in seiner jetzigen Größe bestehen bleibt und keine Veränderungen zu erwarten sein werden. Dies bejaht Herr Kemkes. Der Antrag von ALDI wird so nicht zur Ausführung gelangen.

Mitglied Beckschäfer fragt sich, warum ALDI etwas genehmigt werden soll, was anderen Wettbewerbern verwehrt wird, wobei es doch noch weiter außerhalb vom Kerngebiet liegt als Wemmer und Janssen. Außerdem fragt er, ob der Vorgang ALDI in der Verwaltung entschieden wird oder ob dieser vorher noch in den Ausschuss für Stadtentwicklung oder den Rat kommt.

Herr Kemkes erklärt nochmals, dass ALDI zwar außerhalb des Versorgungszentrums liegt, aber bereits genehmigt ist und für den jetzigen Bestand eine Baugenehmigung hat. Dies ist bei Wemmer und Janssen nicht der Fall, denn hier würde ein neuer Betrieb außerhalb des Versorgungsbereichs errichtet werden. Durch die Änderung des Bebauungsplanes soll nun dem Einzelhandelskonzept genüge getan werden und negative Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich vermieden werden. Hier wird nichts genehmigt, sondern lediglich das festgelegt, was derzeit Genehmigungsstand ist.

Zusätzlich fragt Herr Beckschäfer, ob eine geografische Erweiterung des Betriebes auf der Parkplatzfläche bevorsteht, oder ob der Backshop in den bestehenden Betrieb integriert werden muss.

Herr Kemkes erläutert, dass ein Backshop kein Bestandteil des Antrags ist und verdeutlicht nochmal, dass es keine Erweiterung des Betriebes geben wird. Aufgrund der Entwicklung im Einzelhandelsbereich ist eine Neuplanung des Gebietes notwendig.

Bürgermeister Diks denkt, dass es bezüglich ALDI wegen eines Zeitungsartikels zu Irritationen gekommen ist. In diesem stand, dass die Verwaltung der ALDI-Erweiterung zustimmen würde, was allerdings nicht der Fall ist. Die Verwaltung hat eine solche Information nicht an die Presse gegeben und auch von einem Backshop ist der Verwaltung nichts bekannt.

Mitglied Bartels erkundigt sich, um wie viele Quadratmeter die Firma ALDI nun wachsen darf, um innerhalb der gesetzlichen Vorschriften zu bleiben. Auch hier antwortet Herr Kemkes, dass ALDI sich nicht erweitern darf.

Mitglied Reintjes möchte wissen, ob ALDI eventuell Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen könnte, da der Bebauungsplan von 1978 jetzt noch rechtskräftig ist und der Antrag bereits eingegangen ist. Herr Kemkes erklärt, dass der Antrag am 06.07.2012 bei der Verwaltung eingegangen ist und die Genehmigungsfrist bis zu einer Entscheidung drei Monate beträgt. Das entsprechende Planverfahren wird nun eingeleitet  und das Vorhaben damit zurückgestellt. Somit entstehen keine Ansprüche auf Schadensersatz seitens ALDI.