Sitzung: 11.09.2012 Ausschuss für Stadtentwicklung
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 4, Enthaltungen: 1
Vorlage: 05 - 15 0774/2012
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Der für die
Bauleitplanung zuständige Ausschuss für Stadtentwicklung des Rates der Stadt
Emmerich am Rhein fasst gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den Aufstellungsbeschluss für
die 11. Änderung des Bebauungsplans Nr. E 17/1 – Hafenstraße –.
Die Aufstellung des
Bebauungsplans erfolgt im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB ohne
Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB.
Das Plangebiet
umfasst einen Bereich südlich der Bahnhofstraße (B 8) sowie westlich der
Hafenstraße und ist in der beigefügten Karte durch eine gestrichelte Linie
dargestellt und abgegrenzt.
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung für den in der Anlage
gekennzeichneten Verfahrensbereich eine Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §
3 Abs. 1 BauGB entsprechend Punkt 3.1 (einfache Bürgerbeteiligung) der
städtischen Richtlinien zur Bürgerbeteiligung durchzuführen sowie die Behörden
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu beteiligen.
Herr Kemkes trägt
zur Vorlage erläuternd bei, dass ein Antrag der Firma ALDI zur Erweiterung
ihres Betriebes an ihrem jetzigen Standort mit einer Mehrverkaufsfläche von ca.
230-240 Quadratmetern vorliegt. In der Vorprüfung hat sich herausgestellt, dass
an dem o.g. Standort ein Mischgebiet im Bebauungsplan festgelegt ist und sich
der Betrieb bereits an der Grenze zur Großflächigkeit bewegt. Mit der
Erweiterung wäre ALDI erst recht großflächig und damit abzulehnen. Der Bebauungsplan
ist jedoch schon einige Jahre alt und basiert noch auf der
Baunutzungsverordnung von 1977, was die Frage aufwerfen könnte, ob
Erweiterungen nicht eventuell doch zulässig sind. In Anwendung des
Einzelhandelskonzeptes schlägt die Verwaltung vor, an dieser Stelle neu zu
planen und dadurch den Betrieb auf den heutigen Bestand festzuschreiben. Das
steht im Einklang mit Ziel 7 des sachlichen Teilplans zum großflächigen
Einzelhandel des Landesentwicklungsplanes. Dies soll dem bestehenden Betrieb
auf Dauer Bestandssicherheit geben. Der passive Bestandschutz wird außer Kraft
gesetzt und durch den aktiven Bestandschutz ersetzt. Das heißt, dass der
Betrieb im Rahmen des künftigen Planes sich leicht verändern kann, ohne dass
der Bestandschutz verloren geht. Bei dem passiven Bestandschutz kann ein
rechtmäßig errichtetes Gebäude zum Beispiel aufgrund von Rechtsänderungen oder Ungültigkeit von
Bebauungsplänen Rechtsunsicherheit im Falle einer Nutzungsänderung erlangen und
würde einer neuen Prüfung unterliegen. Damit wäre der Bestandschutz weg und das
Gebäude könnte in der bestehenden Form nicht weiter existieren. Das soll mit
der jetzigen Planung dadurch vermieden werden, dass im Bebauungsplan ein
Sondergebiet festgelegt wird mit den entsprechenden Festlegungen wie der
Betrieb heute existiert und den Betrieb mit seinen Umrissen festzuschreiben. Er
bittet, auch auf Grundlage des Einzelhandelskonzeptes, diesem Beschluss
zuzustimmen.
Mitglied Spiertz
stellt die Frage, ob in Folge dessen nicht auch die Bebauungspläne für
Kaufland, Lidl oder Netto in Elten geändert werden müssen, um auch diesen
Betrieben Rechtssicherheit zu geben.
Herr Kemkes
antwortet, dass für Kaufland ein Sondergebiet im Bebauungsplan festgelegt ist
mit einer Baulinie um das Gebäude herum, das heißt, dass der Betrieb auf seinen
Bestand als solches festgeschrieben ist.
Daraufhin fragt
Mitglied Spiertz, ob Kaufland einen Backshop errichten könnte, sofern sie noch
keinen haben.
Laut Herrn Kemkes
wäre dies innerhalb des Gebäudes kein Problem, jedoch gehe es hier um die
Erweiterung eines Gebäudes und auch Kaufland kann sich aufgrund der Baulinie
nicht erweitern und ist auf den Bestand festgeschrieben.
Mitglied Bartels
erkundigt sich, ob demnach der ALDI-Markt dann in seiner jetzigen Größe
bestehen bleibt und keine Veränderungen zu erwarten sein werden. Dies bejaht
Herr Kemkes. Der Antrag von ALDI wird so nicht zur Ausführung gelangen.
Mitglied
Beckschäfer fragt sich, warum ALDI etwas genehmigt werden soll, was anderen
Wettbewerbern verwehrt wird, wobei es doch noch weiter außerhalb vom Kerngebiet
liegt als Wemmer und Janssen. Außerdem fragt er, ob der Vorgang ALDI in der
Verwaltung entschieden wird oder ob dieser vorher noch in den Ausschuss für
Stadtentwicklung oder den Rat kommt.
Herr Kemkes
erklärt nochmals, dass ALDI zwar außerhalb des Versorgungszentrums liegt, aber
bereits genehmigt ist und für den jetzigen Bestand eine Baugenehmigung hat.
Dies ist bei Wemmer und Janssen nicht der Fall, denn hier würde ein neuer
Betrieb außerhalb des Versorgungsbereichs errichtet werden. Durch die Änderung
des Bebauungsplanes soll nun dem Einzelhandelskonzept genüge getan werden und
negative Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich vermieden werden.
Hier wird nichts genehmigt, sondern lediglich das festgelegt, was derzeit
Genehmigungsstand ist.
Zusätzlich fragt
Herr Beckschäfer, ob eine geografische Erweiterung des Betriebes auf der
Parkplatzfläche bevorsteht, oder ob der Backshop in den bestehenden Betrieb
integriert werden muss.
Herr Kemkes
erläutert, dass ein Backshop kein Bestandteil des Antrags ist und verdeutlicht
nochmal, dass es keine Erweiterung des Betriebes geben wird. Aufgrund der
Entwicklung im Einzelhandelsbereich ist eine Neuplanung des Gebietes notwendig.
Bürgermeister
Diks denkt, dass es bezüglich ALDI wegen eines Zeitungsartikels zu Irritationen
gekommen ist. In diesem stand, dass die Verwaltung der ALDI-Erweiterung
zustimmen würde, was allerdings nicht der Fall ist. Die Verwaltung hat eine
solche Information nicht an die Presse gegeben und auch von einem Backshop ist
der Verwaltung nichts bekannt.
Mitglied Bartels
erkundigt sich, um wie viele Quadratmeter die Firma ALDI nun wachsen darf, um
innerhalb der gesetzlichen Vorschriften zu bleiben. Auch hier antwortet Herr
Kemkes, dass ALDI sich nicht erweitern darf.
Mitglied Reintjes
möchte wissen, ob ALDI eventuell Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen
könnte, da der Bebauungsplan von 1978 jetzt noch rechtskräftig ist und der
Antrag bereits eingegangen ist. Herr Kemkes erklärt, dass der Antrag am
06.07.2012 bei der Verwaltung eingegangen ist und die Genehmigungsfrist bis zu
einer Entscheidung drei Monate beträgt. Das entsprechende Planverfahren wird
nun eingeleitet und das Vorhaben damit
zurückgestellt. Somit entstehen keine Ansprüche auf Schadensersatz seitens
ALDI.