Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 20, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Beschlussvorschlag

 

 

1)         Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB für den Bereich der Grundstücke im Ortsteil Elten an der Südseite der Neustadt zwischen Wilhelmstraße und Dr.-Robbers-Straße unter Einbeziehung der betroffenen Abschnittes der Straßenfläche Neustadt sowie der Grundstücke Dr.-Robbers-Straße 13 und 15 einen Bebauungsplan aufzustellen.

Das Bebauungsplanverfahren wird nach den Bestimmungen des § 13 a BauGB durchgeführt und erhält die Bezeichnung EL 16/2 -Neustadt / Süd-. Das Verfahrensgebiet ist begrenzt:

 

-          im Norden durch die nördliche Straßengrenze der Neustadt,

-          im Osten durch die westliche Straßengrenze der Dr.-Robbers-Straße,

-          im Süden durch die Südgrenzen und deren jeweiligen Verbindungen der Grundstücke Dr.-Robbers-Str. 13, Neustadt 33, 35, 37, 51, 53 ,55, 57 und 59 sowie Wilhelmstr. 24,

-          im Westen durch die östliche Straßengrenze der Wilhelmstraße.

 

Die Verfahrensgebietsgrenze ist in der Planunterlage mit einer gestrichelten Linie gekennzeichnet.

 

 

2)         Der Ausschuss für Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung, die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Form der besonderen Bürgerbeteiligung nach Punkt 3.2 der städtischen Richtlinien zur Bürgerbeteiligung durchzuführen.

 


Herr Kemkes erläutert, dass der Grund für die Aufstellung des Bebauungsplans der ist, dass ein Investor an der zu planenden Örtlichkeit eine Seniorenresidenz bauen möchte, die 21 Eigentumswohnungen in einem einzelnen Baukörper umfasst. Dies wird somit ein ziemlich großer Baukörper, der sich aller Voraussicht nach nicht in die Umgebung einfügen würde und er verweist an dieser Stelle auf die bestehende Gestaltungssatzung für den Ortsteil Elten. Die Satzung gibt für den Bereich der Neustadt vor, dass die Rahmenbedingungen der Parzellenstrukturen bei künftigen Bebauungen noch ablesbar sein sollen und die Verwaltung der Meinung ist, dass hier eine Planung diese Rahmenbedingungen näher festlegen soll. Allein die Kriterien des § 34 Baugesetzbuch „Einfügen in die Nachbarbebauung“ und die Gestaltungssatzung als solches sind nicht so weit durchschlagend, dass sie rechtssicher sind. Daher wurde Planungsbedarf für den Bereich der Neustadt gesehen und er bittet der Beschlussvorlage zuzustimmen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass das geplante Vorhaben sich in die Umgebung einfügt.

Mitglied Sickelmann sieht den Bebauungsplan kritisch. Der Bereich, der beplant werden soll, umfasst wertvolle Grünstrukturen, unter anderem eine Lindenallee. Sie sieht in dem Bebauungsplan nicht das Ziel, die Grünstrukturen zu schützen. Sie stellt den Antrag, darauf im Zuge des Verfahrens Rücksicht zu nehmen. Außerdem sieht die Vorlage vor, ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen, was Mitglied Sickelmann jedoch austauschen würde. Sie fragt, ob solch ein vereinfachtes Verfahren, welches die Umweltprüfung nicht vorsieht, den Schutz einer solchen Baumallee aushebeln kann oder ob man die Bebaubarkeit mit Abstandflächen versehen muss. Weiterhin fügt sie an, dass sie einen Baukörper mit 21 Wohneinheiten an dieser Stelle deutlich zu groß findet und dass an dem betreffenden Grundstück auch nach wie vor eine Bushaltestelle ist. Zusätzlich möchte sie wissen, was mit dem Gutachten, das mit 4.000 Euro vorgesehen ist, untersucht wird. Letztlich gibt sie zu bedenken, dass in Emmerich am Rhein noch ausreichend Flächen zur Verfügung stehen und ob das Vorhaben nicht zunächst an anderer Stelle errichtet werden kann.

Darauf antwortet Herr Kemkes, dass tatsächlich ein Verfahren nach § 13 a des Baugesetzbuches gewählt werden soll, bei dem die Umweltprüfung entfallen kann, aber nichtsdestotrotz die Belange von Natur und Umwelt berücksichtigt werden sollen. Mit Hilfe des Gutachtens soll geprüft werden, in wieweit ein erforderlicher Ausgleich und Ersatz notwendig ist und das Gutachten soll die Eingriffe in dieses städtebauliche Gefüge beurteilen. Natürlich müssen die Lindenallee und die Waldstrukturen auf dem Grundstück bzw. in unmittelbarer Nähe dazu, bei der Planung berücksichtigt werden. Hierfür hat bereits ein Kontakt mit dem Forstamt stattgefunden. Um diese Dinge in Einklang zu bringen, wird letztendlich auch geplant. Noch ist man am Anfang des Verfahrens und es wird versucht werden, mit dem Antragsteller ein Bebauungskonzept umzusetzen, was den vorgegebenen Kriterien entspricht und auch die Belange des Antragstellers, ausreichend berücksichtigt. Hier soll nun das Bauleitplanverfahren eingeleitet werden und nach weiteren Überlegungen im Ausschuss für Stadtentwicklung erneut vorgestellt werden. Grundsätzlich wäre das Grundstück zwar nach § 34 Baugesetzbuch zu beurteilen – eine Bebauungslücke, die bebaubar wäre -, jedoch liegt ein Antrag für einen sehr großen Baukörper vor und durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes soll gewährleistet werden, dass dieser sich tatsächlich auch in die Nachbarbebauung einfügen wird. Insofern plant man nicht wegen des Bedarfs, sondern um Städtebau zu betreiben.

Mitglied Sickelmann ist mit der Auskunft zufrieden und Mitglied Beckschäfer stellt den Antrag.