Sitzung: 11.09.2012 Ausschuss für Stadtentwicklung
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 20, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Vorlage: 05 - 15 0778/2012
Beschlussvorschlag
1) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB für den
Bereich der Grundstücke im Ortsteil Elten an der Südseite der Neustadt zwischen
Wilhelmstraße und Dr.-Robbers-Straße unter Einbeziehung der betroffenen
Abschnittes der Straßenfläche Neustadt sowie der Grundstücke Dr.-Robbers-Straße
13 und 15 einen Bebauungsplan aufzustellen.
Das Bebauungsplanverfahren wird nach den Bestimmungen des § 13 a
BauGB durchgeführt und erhält die Bezeichnung EL 16/2 -Neustadt / Süd-. Das
Verfahrensgebiet ist begrenzt:
-
im
Norden durch die nördliche Straßengrenze der Neustadt,
-
im Osten
durch die westliche Straßengrenze der Dr.-Robbers-Straße,
-
im Süden
durch die Südgrenzen und deren jeweiligen Verbindungen der Grundstücke
Dr.-Robbers-Str. 13, Neustadt 33, 35, 37, 51, 53 ,55, 57 und 59 sowie
Wilhelmstr. 24,
-
im
Westen durch die östliche Straßengrenze der Wilhelmstraße.
Die Verfahrensgebietsgrenze ist in der Planunterlage mit einer gestrichelten
Linie gekennzeichnet.
2) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung, die
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Form der besonderen
Bürgerbeteiligung nach Punkt 3.2 der städtischen Richtlinien zur Bürgerbeteiligung
durchzuführen.
Herr Kemkes
erläutert, dass der Grund für die Aufstellung des Bebauungsplans der ist, dass
ein Investor an der zu planenden Örtlichkeit eine Seniorenresidenz bauen
möchte, die 21 Eigentumswohnungen in einem einzelnen Baukörper umfasst. Dies
wird somit ein ziemlich großer Baukörper, der sich aller Voraussicht nach nicht
in die Umgebung einfügen würde und er verweist an dieser Stelle auf die
bestehende Gestaltungssatzung für den Ortsteil Elten. Die Satzung gibt für den
Bereich der Neustadt vor, dass die Rahmenbedingungen der Parzellenstrukturen
bei künftigen Bebauungen noch ablesbar sein sollen und die Verwaltung der
Meinung ist, dass hier eine Planung diese Rahmenbedingungen näher festlegen
soll. Allein die Kriterien des § 34 Baugesetzbuch „Einfügen in die
Nachbarbebauung“ und die Gestaltungssatzung als solches sind nicht so weit
durchschlagend, dass sie rechtssicher sind. Daher wurde Planungsbedarf für den
Bereich der Neustadt gesehen und er bittet der Beschlussvorlage zuzustimmen.
Dadurch soll sichergestellt werden, dass das geplante Vorhaben sich in die
Umgebung einfügt.
Mitglied
Sickelmann sieht den Bebauungsplan kritisch. Der Bereich, der beplant werden
soll, umfasst wertvolle Grünstrukturen, unter anderem eine Lindenallee. Sie
sieht in dem Bebauungsplan nicht das Ziel, die Grünstrukturen zu schützen. Sie
stellt den Antrag, darauf im Zuge des Verfahrens Rücksicht zu nehmen. Außerdem
sieht die Vorlage vor, ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen, was Mitglied
Sickelmann jedoch austauschen würde. Sie fragt, ob solch ein vereinfachtes
Verfahren, welches die Umweltprüfung nicht vorsieht, den Schutz einer solchen
Baumallee aushebeln kann oder ob man die Bebaubarkeit mit Abstandflächen versehen
muss. Weiterhin fügt sie an, dass sie einen Baukörper mit 21 Wohneinheiten an
dieser Stelle deutlich zu groß findet und dass an dem betreffenden Grundstück
auch nach wie vor eine Bushaltestelle ist. Zusätzlich möchte sie wissen, was
mit dem Gutachten, das mit 4.000 Euro vorgesehen ist, untersucht wird.
Letztlich gibt sie zu bedenken, dass in Emmerich am Rhein noch ausreichend
Flächen zur Verfügung stehen und ob das Vorhaben nicht zunächst an anderer
Stelle errichtet werden kann.
Darauf antwortet
Herr Kemkes, dass tatsächlich ein Verfahren nach § 13 a des Baugesetzbuches
gewählt werden soll, bei dem die Umweltprüfung entfallen kann, aber
nichtsdestotrotz die Belange von Natur und Umwelt berücksichtigt werden sollen.
Mit Hilfe des Gutachtens soll geprüft werden, in wieweit ein erforderlicher
Ausgleich und Ersatz notwendig ist und das Gutachten soll die Eingriffe in
dieses städtebauliche Gefüge beurteilen. Natürlich müssen die Lindenallee und
die Waldstrukturen auf dem Grundstück bzw. in unmittelbarer Nähe dazu, bei der
Planung berücksichtigt werden. Hierfür hat bereits ein Kontakt mit dem Forstamt
stattgefunden. Um diese Dinge in Einklang zu bringen, wird letztendlich auch
geplant. Noch ist man am Anfang des Verfahrens und es wird versucht werden, mit
dem Antragsteller ein Bebauungskonzept umzusetzen, was den vorgegebenen
Kriterien entspricht und auch die Belange des Antragstellers, ausreichend
berücksichtigt. Hier soll nun das Bauleitplanverfahren eingeleitet werden und
nach weiteren Überlegungen im Ausschuss für Stadtentwicklung erneut vorgestellt
werden. Grundsätzlich wäre das Grundstück zwar nach § 34 Baugesetzbuch zu
beurteilen – eine Bebauungslücke, die bebaubar wäre -, jedoch liegt ein Antrag
für einen sehr großen Baukörper vor und durch die Aufstellung eines
Bebauungsplanes soll gewährleistet werden, dass dieser sich tatsächlich auch in
die Nachbarbebauung einfügen wird. Insofern plant man nicht wegen des Bedarfs,
sondern um Städtebau zu betreiben.
Mitglied
Sickelmann ist mit der Auskunft zufrieden und Mitglied Beckschäfer stellt den
Antrag.