Beschlussvorschlag

 

Zu 1)

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB den Bebauungsplan Nr. EL R/1 -Wasserstraße- im Wege eines vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB für das Grundstück Wasserstraße 31, Gemarkung Elten, Flur 19, Flurstück 444 dahin gehend zur ändern, dass die Festsetzung einer privaten Grünfläche auf der westlichen Teilfläche umgewandelt wird in „Reines Wohngebiet“ (WR) mit eingeschossiger offener Bauweise und einer Grundflächenzahl GRZ=0,4 bei gleichzeitiger Erweiterung der auf dem Grundstück bestehenden überbaubaren Fläche.

 

 

Zu 2)

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanänderungsentwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB zu veranlassen.

 


Herr Kemkes erläutert kurz die Vorlage. Aufgrund von Fragestellungen seitens der FDP wurde diese Vorlage aus der letzten ASE-Sitzung auf die heutige vertagt. Die entsprechende Beantwortung ist im Vorlagentext zu lesen. Ergänzend werden Unterlagen (Begründung, Berechnung der Ausgleichsmaßnahmen) verteilt.

Hinsichtlich der Höhe des Ausgleiches und Ersatz teilt er mit, dass der Kostenbeitrag über einen städtebaulichen Vertrag mit dem Antragsteller festgelegt werden soll. Die Maßnahme löst 358 Ökopunkte aus, die somit mit rd. 1.000,00 € ausgeglichen wird.

 

Mitglied ten Brink stellt den Antrag, nach Vorlage zu beschließen.

 

Mitglied Gabriel führt aus, dass zum damaligen Zeitpunkt sowohl die Berechnung der Kanalanschlussgebühr als auch die anschließenden Erschließungskosten für das Baugebiet Wasserstraße erfolgte. Es ist nicht nachvollziehbar, dass von der Stadt rd. 21.000,00 DM nicht erhoben wurden.

Herr Kemkes erklärt, dass in der ursprünglichen Planung eine private Grünfläche am Brunnenweg dargestellt war. Sinn seinerzeit war, dass der damalige Grundstückseigentümer darum gebeten hatte, das Grundstück keiner Bebauung zuzuführen, da er es gärtnerisch nutzen wollte. Somit ist der entsprechende Satzungsbeschluss vom Rat damals beschlossen worden. Es fehlten somit die Voraussetzungen, um bei späteren Erschließungsbeiträgen für diese Fläche den Beitrag zu erheben. Bei der Beitragsbemessung allerdings ist die Fläche insgesamt in der Beitragsverteilung berücksichtigt worden, so dass die damals zahlungspflichtigen Eigentümer nicht benachteiligt waren.

Nunmehr wird der Bebauungsplan im Nachgang geändert. Somit sind die rechtlichen Voraussetzungen gegeben und der Erschließungskostenbeitrag wird ohne Verzinsung entsprechend nacherhoben.

 

Mitglied Gabriel fragt hinsichtlich der im Jahre 1989 erhobenen Kanalanschlussgebühren ebenfalls nach. Herr Kemkes erklärt, dass zum damaligen Zeitpunkt der Kanalanschlussbeitrag in einer Pauschale für das Gesamtgrundstück errechnet wurde. Es muss noch geprüft werden, ob die Entwässerungsanlage in Richtung Wasserstraße angeschlossen werden kann.

 

Stellvertretender Vorsitzender Hinze lässt über den Antrag von Mitglied ten Brink, nach Vorlage zu beschließen abstimmen.