Sitzung: 22.01.2013 Ausschuss für Stadtentwicklung
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 20, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 05 - 15 0830/2012/1
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB den
Bebauungsplan Nr. EL R/1 -Wasserstraße- im Wege eines vereinfachten Verfahrens
nach § 13 BauGB für das Grundstück Wasserstraße 31, Gemarkung Elten, Flur 19,
Flurstück 444 dahin gehend zur ändern, dass die Festsetzung einer privaten
Grünfläche auf der westlichen Teilfläche umgewandelt wird in „Reines
Wohngebiet“ (WR) mit eingeschossiger offener Bauweise und einer Grundflächenzahl
GRZ=0,4 bei gleichzeitiger Erweiterung der auf dem Grundstück bestehenden
überbaubaren Fläche.
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung die öffentliche Auslegung des
Bebauungsplanänderungsentwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und die
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4
Abs. 2 BauGB zu veranlassen.
Herr Kemkes erläutert kurz die Vorlage. Aufgrund von Fragestellungen
seitens der FDP wurde diese Vorlage aus der letzten ASE-Sitzung auf die heutige
vertagt. Die entsprechende Beantwortung ist im Vorlagentext zu lesen. Ergänzend
werden Unterlagen (Begründung, Berechnung der Ausgleichsmaßnahmen) verteilt.
Hinsichtlich der Höhe des Ausgleiches und Ersatz teilt er mit, dass der
Kostenbeitrag über einen städtebaulichen Vertrag mit dem Antragsteller
festgelegt werden soll. Die Maßnahme löst 358 Ökopunkte aus, die somit mit rd.
1.000,00 € ausgeglichen wird.
Mitglied ten Brink stellt den Antrag, nach Vorlage zu beschließen.
Mitglied Gabriel führt aus, dass zum damaligen Zeitpunkt sowohl die
Berechnung der Kanalanschlussgebühr als auch die anschließenden
Erschließungskosten für das Baugebiet Wasserstraße erfolgte. Es ist nicht
nachvollziehbar, dass von der Stadt rd. 21.000,00 DM nicht erhoben wurden.
Herr Kemkes erklärt, dass in der ursprünglichen Planung eine private
Grünfläche am Brunnenweg dargestellt war. Sinn seinerzeit war, dass der
damalige Grundstückseigentümer darum gebeten hatte, das Grundstück keiner
Bebauung zuzuführen, da er es gärtnerisch nutzen wollte. Somit ist der
entsprechende Satzungsbeschluss vom Rat damals beschlossen worden. Es fehlten
somit die Voraussetzungen, um bei späteren Erschließungsbeiträgen für diese
Fläche den Beitrag zu erheben. Bei der Beitragsbemessung allerdings ist die
Fläche insgesamt in der Beitragsverteilung berücksichtigt worden, so dass die
damals zahlungspflichtigen Eigentümer nicht benachteiligt waren.
Nunmehr wird der Bebauungsplan im Nachgang geändert. Somit sind die
rechtlichen Voraussetzungen gegeben und der Erschließungskostenbeitrag wird
ohne Verzinsung entsprechend nacherhoben.
Mitglied Gabriel fragt hinsichtlich der im Jahre 1989 erhobenen
Kanalanschlussgebühren ebenfalls nach. Herr Kemkes erklärt, dass zum damaligen
Zeitpunkt der Kanalanschlussbeitrag in einer Pauschale für das Gesamtgrundstück
errechnet wurde. Es muss noch geprüft werden, ob die Entwässerungsanlage in
Richtung Wasserstraße angeschlossen werden kann.
Stellvertretender Vorsitzender Hinze lässt über den Antrag von Mitglied
ten Brink, nach Vorlage zu beschließen abstimmen.