Sitzung: 05.02.2013 Haupt- und Finanzausschuss
Vorlage: 02 - 15 0902/2013
Beschlussvorschlag
- Der Haupt- und Finanzausschuss
beschließt, die Empfehlungen der Fachausschüsse dem Rat zur Annahme zu
empfehlen.
- Der Haupt-
und Finanzausschuss beschließt, darüber hinaus die in der 1.
Veränderungsliste vom 25.01.2013 aufgeführten
Veränderungen der Ansätze in der Ergebnis- und in der Finanzrechung dem
Rat zur Annahme zu empfehlen.
- Der Haupt-
und Finanzausschuss beschließt, den Antrag I / 2013 (Anlage 3) der
BGE-Fraktion vom 11.01.2013 zur Einführung von „EM-TV“ abzulehnen.
- Der Haupt-
und Finanzausschuss beschließt, den Antrag II /2013 (Anlage 4) der BGE-Fraktion vom
11.01.2013 auf Änderung des Zinssatzes der Eigenkapitalverzinsung
abzulehnen.
- Der Haupt-
und Finanzausschuss beschließt, den Antrag III / 2013 (Anlage 5) der
BGE-Fraktion vom 11.01.2013 auf Kürzung der Gewinnabführung der EGD um 50
% abzulehnen.
- Der Rat
beschließt zuzüglich der zuvor beschlossenen Empfehlungen und getroffenen
Beschlüsse
die nachfolgende Haushaltssatzung der Stadt Emmerich am Rhein für das
Haushaltsjahr 2013 mit Haushaltsplan und Anlagen:
Haushaltssatzung
der Stadt Emmerich am Rhein
für das Haushaltsjahr 2013
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.
NRW. S. 666), zuletzt geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 23.10.2012 (GV. NRW. S. 474), hat der Rat der
Stadt Emmerich am Rhein mit Beschluss vom folgende
Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013,
der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich
anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden
Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen
enthält, wird
im Ergebnisplan mit
Gesamtbetrag der Erträge
auf 53.102.047
EUR
Gesamtbetrag der
Aufwendungen auf 57.143.359
EUR
im Finanzplan mit
Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit auf
48.513.225
EUR
Gesamtbetrag der
Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit auf
52.852.482
EUR
Gesamtbetrag
der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit
und der
Finanzierungstätigkeit
auf 3.829.086
EUR
Gesamtbetrag
der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der
Finanzierungstätigkeit
auf 5.199.829
EUR
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen
erforderlich ist, wird auf 543.000 EUR festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen,
der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich
ist, wird auf 3.596.705 EUR
festgesetzt.
§ 4
Die Verringerung
der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses wird auf
4.041.312 EUR festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch
genommen werden dürfen, wird auf 12.000.000 EUR festgesetzt.
§ 6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2013
wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für
die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer
A) auf 220 v.H
1.2 für
die Grundstücke
(Grundsteuer
B) auf 415 v.H
2. Gewerbesteuer
auf 425 v.H.
§ 7
entfällt
§ 8
Der Kämmerer
entscheidet über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und
Auszahlungen. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen ab 50.000
EUR im Einzelfall bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates der Stadt nach §
83 Abs. 1 GO NRW. Kalkulatorische Kosten, Zuführungen zu Rückstellungen, Innere
Verrechnungen sowie außer- und überplanmäßige Tilgungen und Kreditumschuldungen
bleiben hiervon unberührt und gelten unabhängig von ihrer Höhe als genehmigt.
Die Grenze
erheblicher Abweichungen i. S. v. § 81 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 GO NRW wird auf
2.000.000 EUR festgesetzt.
Die
Geringfügigkeit von Investitionen i .S. v. § 81 Abs. 3 Ziffer 1 GO NRW wird auf
2.000.000 EUR festgesetzt.
Über- und
außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen ab 50.000 EUR gelten gem. § 85
Abs. 1 GO NRW i. V. m. § 83 Abs. 2 GO NRW als erheblich und bedürfen der
vorherigen Zustimmung des Rates.
Die Grenze der
wesentlichen Investitionen gem. § 14 Abs. 1 GemHVO NRW wird auf 30.000 EUR
festgesetzt.
§ 9
Die im Stellenplan
enthaltenen Vermerke "künftig umzuwandeln" (ku) und "künftig
wegfallend" (kw) werden bei Ausscheiden der bisherigen
Stelleninhaber/innen aus diesen Stellen wirksam.
- den Stellenplan 2013
Stadtkämmerer Siebers erläutert die Vorlage und die Veränderungsliste.
Auf entsprechende Anfrage von Mitglied Bartels teilt Fachbereichsleiterin 1 Frau Lebbing mit, dass im Fachbereich 5 – Stadtentwicklung – eine Stellenbemessung durchgeführt wurde. Diese Stellenbemessung hat in den Bereichen „Stadtplanung – Geo -Informationssystem - GIS -“ und „öffentlicher Verkehrsraum – verschiedene Projekte Betuwe -“ einen Mehrbedarf ermittelt. Ab Juli 2013 werden zwei weitere Stellen in den Bereichen vorgesehen. Die Stellen werden nicht befristet ausgeschrieben, da vor dem Hintergrund der mittelfristig einsetzenden Personalfluktuation drei Mitarbeiter aus den Bereichen Stadtplanung und öffentlicher Verkehrsraum die Verwaltung verlassen werden.
Weiterhin fragt Mitglied Bartels nach, ob die Fahrzeuge hier im Hause nicht in einer Art „Flottenanschaffung“ vorgenommen werden, um evtl. attraktivere Preise auszuhandeln.
Hier könnte u. a. auch mit anderen Kommunen zusammengearbeitet werden.
Frau Lebbing teilt hierzu mit, dass die Verwaltung die Fahrzeuge in der Regel sehr lange nutzt (8 – 10 Jahre), verhältnismäßig wenig Dienstfahrzeuge vorhält und das Anforderungsprofil in Abhängigkeit vom Einsatz sehr unterschiedlich ist. Die Voraussetzungen für eine Flottenbeschaffung liegen somit nicht vor.
Der Vorschlag, bei einer anstehenden Ausschreibung im Bedarfsfall mit einer Nachbarkommune zusammenzuarbeiten, um günstigere Konditionen zu erzielen, wird aufgegriffen.
Weitere Anfragen liegen nicht vor und der Vorsitzende lässt über die Punkte des Beschlussvorschlages getrennt abstimmen.
- Der Haupt- und Finanzausschuss
beschließt, die Empfehlungen der Fachausschüsse dem Rat zur Annahme zu
empfehlen.
Stimmen dafür 17
Stimmen dagegen 0 Enthaltungen 1
- Der Haupt-
und Finanzausschuss beschließt, darüber hinaus die in der 1.
Veränderungsliste vom 25.01.2013 aufgeführten
Veränderungen der Ansätze in der Ergebnis- und in der Finanzrechung dem
Rat zur Annahme zu empfehlen.
Stimmen dafür 17
Stimmen dagegen 0 Enthaltungen 1
- Der Haupt-
und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, den Antrag I / 2013 (Anlage 3) der
BGE-Fraktion vom 11.01.2013 zur Einführung von „EM-TV“ abzulehnen.
Stimmen dafür 14
Stimmen dagegen 3 Enthaltungen 1
- Der Haupt-
und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, den Antrag II /2013 (Anlage 4) der BGE-Fraktion vom
11.01.2013 auf Änderung des Zinssatzes der Eigenkapitalverzinsung
abzulehnen.
Stimmen dafür 14
Stimmen dagegen 4 Enthaltungen 0
- Der Haupt-
und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat den Antrag III / 2013 (Anlage 5) der
BGE-Fraktion vom 11.01.2013 auf Kürzung der Gewinnabführung der EGD um 50
% abzulehnen.
Stimmen dafür 14
Stimmen dagegen 4 Enthaltungen 0
- Der Rat
beschließt zuzüglich der zuvor beschlossenen Empfehlungen und getroffenen
Beschlüsse
die nachfolgende Haushaltssatzung der Stadt Emmerich am Rhein für das
Haushaltsjahr 2013 mit Haushaltsplan und Anlagen:
Haushaltssatzung
der Stadt Emmerich am Rhein
für das Haushaltsjahr 2013
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.
NRW. S. 666), zuletzt geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 23.10.2012 (GV. NRW. S. 474), hat der Rat der
Stadt Emmerich am Rhein mit Beschluss vom folgende
Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013,
der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich
anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden
Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen
Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
Gesamtbetrag der Erträge
auf
53.102.047 EUR
Gesamtbetrag der
Aufwendungen auf
57.143.359 EUR
im Finanzplan mit
Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit
auf
48.527.994 EUR
Gesamtbetrag der
Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit
auf
52.852.482 EUR
Gesamtbetrag
der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit
und der
Finanzierungstätigkeit
auf
3.814.317 EUR
Gesamtbetrag
der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der
Finanzierungstätigkeit
auf
5.199.829 EUR
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen
erforderlich ist, wird auf 558.000 EUR festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen,
der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich
ist, wird auf 3.596.705 EUR
festgesetzt.
§ 4
Die Verringerung
der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses wird
auf 4.041.312 EUR festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch
genommen werden dürfen, wird auf 12.000.000 EUR festgesetzt.
§ 6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2013
wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für
die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer
A) auf 220 v.H
1.2 für
die Grundstücke
(Grundsteuer
B) auf 415 v.H
2. Gewerbesteuer
auf 425 v.H.
§ 7
entfällt
§ 8
Der Kämmerer
entscheidet über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und
Auszahlungen. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen ab 50.000
EUR im Einzelfall bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates der Stadt nach §
83 Abs. 1 GO NRW. Kalkulatorische Kosten, Zuführungen zu Rückstellungen, Innere
Verrechnungen sowie außer- und überplanmäßige Tilgungen und Kreditumschuldungen
bleiben hiervon unberührt und gelten unabhängig von ihrer Höhe als genehmigt.
Die Grenze
erheblicher Abweichungen i. S. v. § 81 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 GO NRW wird auf
2.000.000 EUR festgesetzt.
Die
Geringfügigkeit von Investitionen i .S. v. § 81 Abs. 3 Ziffer 1 GO NRW wird auf
2.000.000 EUR festgesetzt.
Über- und
außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen ab 50.000 EUR gelten gem. § 85
Abs. 1 GO NRW i. V. m. § 83 Abs. 2 GO NRW als erheblich und bedürfen der
vorherigen Zustimmung des Rates.
Die Grenze der
wesentlichen Investitionen gem. § 14 Abs. 1 GemHVO NRW wird auf 30.000 EUR
festgesetzt.
§ 9
Die im Stellenplan
enthaltenen Vermerke "künftig umzuwandeln" (ku) und "künftig
wegfallend" (kw) werden bei Ausscheiden der bisherigen
Stelleninhaber/innen aus diesen Stellen wirksam.
- den Stellenplan 2013
Stimmen dafür 17
Stimmen dagegen 0 Enthaltungen 1