Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 20, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschlussvorschlag

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB, den Flächennutzungsplan der Stadt Emmerich am Rhein für einen Bereich am Groendahlschen Weg östlich der Weseler Straße dahin gehend zu ändern, dass die Darstellung einer Wasserfläche umgewandelt wird in gewerbliche Baufläche (G).

 

Der Änderungsbereich betrifft die Grundstücke Gemarkung Emmerich, Flur 12, Flurstücke 75 und 76.

 


Vorsitzender Jansen führt aus, dass die Beratung zu den Tagesordnungspunkten 2, 3 und 4 inhaltlich gemeinsam erfolgt. Die Abstimmung wird separat durchgeführt.

 

Nunmehr erläutert Herr Kemkes die Vorlagen. Die Tagesordnungspunkte sind auf der Tagesordnung, weil es sich dabei um die Sicherung eines Industriegebietes handelt. Für den Bereich existieren 2 Bebauungspläne, die bereits in den 70er Jahren rechtsgültig geworden sind, und die lediglich eine Flächensicherung für Industriegebiete dargestellt haben. Der mittlerweile der Verwaltung vorliegende Bauantrag hat u. a. mit dazu geführt, dass die Planungssituation zu überdenken ist und die alte Planung auf die Vorschriften der heute geltenden Baunutzungsverordnung anzupassen ist. Es soll ein Industriegebiet entwickelt und gesichert werden, so dass industriegebietstypische Nutzungen möglich sind. Nach Baunutzungsverordnung sind in einem Industriegebiet generell Gewerbebetriebe aller Art zulässig; mit dem Zusatz, vorrangig solche Betriebe zuzulassen, die stärkere Immissionsbelastungen und Störgrade als normale Betriebe verursachen. Um diese Entwicklung sicherzustellen, hat sich die Verwaltung entschieden, eine Neuplanung zu betreiben, da der vorliegende Bauantrag nicht industriegebietstypisch ist. Auch die Aspekte hinsichtlich der Beschlusslage zum Einzelhandelskonzept müssen berücksichtigt werden, so dass auch für dieses in Rede stehende Gebiet sichergestellt ist, dass diese Nutzungen nicht möglich sind.

Die vorliegende Fläche ist die letzte Fläche in Emmerich, wo immissionsträchtige Betriebe angesiedelt werden können. Weitere Detaillierungen erfolgen im Laufe des Bebauungsplanverfahrens, so dass auch die Verträglichkeit mit anderen vorhandenen Nutzungen untereinander gesichert bleibt.

 

Problem ist, dass die Verwaltung aufgrund der Vielzahl der im Freiraum liegenden Flächen, die unmittelbar an die Siedlungsbereiche herangrenzen, durch Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete, FFH-Gebiete derart eingeschränkt ist, dass die weitere Planung von Industriegebietsflächen nahezu unmöglich ist. Die Verwaltung legt daher sehr viel Wert darauf, dass die derzeit vorhandenen und verfügbaren Gewerbeflächen planungsrechtlich auf Dauer gesichert werden.

Aufgrund dieser Tatsachen empfiehlt die Verwaltung, den Beschlussvorschlägen zu folgen.

 

Bei der 78. Flächennutzungsplanänderung handelt es sich um eine inhaltliche Anpassung der Flächennutzungsplandarstellung. Derzeit ist der Bereich, wo bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine industrielle Nutzung aufliegt, noch als Wasserfläche ausgewiesen, da zum damaligen Zeitpunkt in dem Bereich eine Abgrabung stattgefunden hat.

In der nächsten Vorlage soll der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplanverfahren gefasst werden und mit der nächsten Vorlage soll die Veränderungssperre beschlossen werden, um das Plangebiet in Ruhe planen zu können.

 

Mitglied Spiertz führt aus, dass die gleiche Thematik auch bei der Situation Wemmer & Janssen diskutiert wurde. Es ist also nicht das erste Mal, dass durch Vorlage von Bauanträgen auffällt, dass für den Bereich eine Veränderungssperre vorzunehmen ist. Zum damaligen Zeitpunkt wurde die Aussage von der Verwaltung getätigt, dass dies nicht mehr passieren könnte.

Er versteht die Vorlage so, dass sich immissionsträchtige Betriebe am Straßenrand ansiedeln könnten oder, wenn der alte Eigentümer (OBI) wieder einen Baumarkt betreiben würde, dieser Bestandsschutz hätte.

Herr Kemkes erklärt, dass die Nutzung des ehemaligen OBI-Marktes aufgegeben wurde. Auch in der äußeren Wirkung (was auch die Rechtsprechung dokumentiert) ist im Erscheinungsbild deutlich ersichtlich, dass die Nutzung aufgegeben ist. Müssen nur wenige Dinge erledigt werden, um die alte Nutzung wieder aufzunehmen, wie z. B. Strom, Reinigung, kann die alte Nutzung wieder zugelassen werden. Hinzu kommt auch die Einhaltung der 2-Jahresfrist, die in dem Fall bereits abgelaufen ist.

Eine Neubeantragung der Nutzung müsste neu geprüft werden. Nach gültigem Einzelhandelserlass sind solche Einzelhandelsbetriebe, die eine Sondergebietsdarstellung erfordern, in dem Bereich nicht zulässig. Sie sind mit der Landesplanung nicht vereinbar, da der Gebietsentwicklungsplan diese Bereiche als Gewerbe- und Industriebereiche und nicht als allgemeine Siedlungsbereiche vorgesehen hat. Sondergebiete sind nach dem Einzelhandelserlass nur im Allgemeinen Siedlungsbereich zulässig.

Die Ansiedlung des neuen OBI-Marktes erfolgte in der Zeit, als der Umbruch im Einzelhandelserlass erfolgte. Im Rahmen dieses Verfahrens hatte die Verwaltung vorab mit der Landesplanung Abstimmungen durchgeführt, so dass der Stadt Emmerich am Rhein dieses Sondergebiet zugestanden wurde. Nach heutigen planungsrechtlichen Vorschriften wäre auch dieser OBI-Markt an der Stelle nicht zulässig.

 

Mitglied Spiertz führt aus, dass es sicherlich aber nicht zu begrüßen wäre, wenn der Eigentümer des alten OBI-Marktes das Gelände brach liegen lassen würde. Kann man den Eigentümer dazu verpflichten, das Gebäude abzubrechen?

Herr Kemkes erklärt, dass man durch diese Planung dem Grundstückseigentümer ein Handlungsspektrum bietet, mit dem er weiß, was mit dem Grundstück möglich wäre.

Mitglied Spiertz versteht, dass der Bestandsschutz nach 2 Jahren verwirkt ist und eine solche Nutzung nicht mehr möglich ist. Die Halle muss somit für Gewerbe/Industrie genutzt werden.

Herr Kemkes führt aus, dass die planerische Intention darin liegt, das Vorhaben entsprechend der Vorlage auf den Weg zu bringen. Ergänzend weist er darauf hin, dass sich die Situation auf vorhandene Bebauungspläne aus alter Zeit stützt, die bereits zum damaligen Zeitpunkt für den Bereich Industriegebiete festgelegt hatten.

 

Mitglied ten Brink teilt für seine Fraktion mit, dass man die Vorlagen als zielorientiert betrachtet, um bestimmte Nutzungen zu vermeiden. Seine Fraktion wird den Beschlussvorschlägen zu den Tagesordnungspunkten 2, 3 und 4 zustimmen.

 

Bei Mitglied Beckschaefer erweckt diese Situation ebenfalls Ähnlichkeit mit der Situation Wemmer & Janssen. Für ihn stellt es sich so dar, dass, wenn Grundstücke lange ohne Nutzung bleiben und ein möglicher Interessent einen Bauantrag mit einer Nutzung vorlegt, welche nicht gewünscht ist, der Zeitpunkt dazu genutzt wird, ein B-Planverfahren einzuleiten und eine Veränderungssperre zu beschließen. Die Situation sowohl für den Grundstückseigentümer OBI als auch Wemmer & Janssen stellt sich gleich dar. Beide Antragsteller verfügen über ein Grundstück, welches langsam vor sich hin gammelt. Sicherlich ist verständlich, dass die beantragte Nutzung für OBI nicht gewünscht wird.

Seine Fraktion wird dem Verfahren nicht zustimmen.

 

Mitglied Sickelmann teilt für ihre Fraktion mit, dass man die planerische Neuordnung befürwortet und den Vorlagen zustimmen wird.

Auf weitere Nachfrage teilt Herr Kemkes mit, dass derzeit noch keine konkreten Anfragen für den Bereich vorliegen. Im Bauleitplanverfahren werden die Arten der Nutzungen festgelegt und im Verfahren wird der Fachausschuss beteiligt.

 

Mitglied Bartels ist der Auffassung, dass durch die beschlossene Sexsteuer einem möglichen Interessenten suggeriert wird, dass die Stadt Emmerich am Rhein für solche Gewerbeansiedlungen offen wäre. In seinen Augen sind die Verwaltungsvorlagen konträr gegenüber der Sexsteuer.

Erster Beigeordneter Dr. Wachs teilt mit, dass es verschiedene Lösungsmöglichkeiten gibt, um solchen Betrieben entgegen zu wirken. Gemäß Baugesetzbuch gibt es verschiedene Lösungen, die genutzt werden können. Die Stadt Emmerich am Rhein verfügt nicht über unendliche Gewerbegebiete, von daher müssen die vorhandenen Gewerbegebiete geschützt werden. Im Sinne der mittel- und langfristigen Sicherung der Gewerbeflächen ist ein solches Verfahren notwendig. Zum anderen macht er deutlich, dass er die Meinung von Mitglied Bartels nicht teilt, dass die Erhebung der Sexsteuer eine Signalwirkung für mögliche Bordellbetreiber darstellt.

 

Herr Kemkes teilt auf Anfrage von Mitglied Schagen mit, dass die vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe Bestandsschutz haben. Im Rahmen der Bebauungsplanänderung wird dies selbstverständlich berücksichtigt.

 

Mitglied Bartels erklärt, dass ein Eigentümer für eine  Fläche für Einzelhandel mehr Miete bekommen würde als für eine Lager-/Industriehalle. Vor dem Hintergrund stellt sich für ihn die Frage, ob der Eigentümer die Möglichkeit hat, wegen Vermögensminderung gegen die Stadt Emmerich am Rhein vorzugehen.

Erster Beigeordneter Dr. Wachs macht deutlich, dass für den Bereich auch vorher eine GI-Fläche ausgewiesen war, in der durch eine Änderung des Bebauungsplanes und einer Festsetzung großflächiger Einzelhandel ausgeschlossen war. Faktisch ändert sich nichts für den Eigentümer.

 

Mitglied ten Brink stellt den Antrag, nach Vorlage zu beschließen.