Sitzung: 09.04.2013 Ausschuss für Stadtentwicklung
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 20, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 05 - 15 0938/2013
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB, den
Flächennutzungsplan der Stadt Emmerich am Rhein für einen Bereich am
Groendahlschen Weg östlich der Weseler Straße dahin gehend zu ändern, dass die
Darstellung einer Wasserfläche umgewandelt wird in gewerbliche Baufläche (G).
Der Änderungsbereich
betrifft die Grundstücke Gemarkung Emmerich, Flur 12, Flurstücke 75 und 76.
Vorsitzender Jansen führt aus, dass die Beratung zu den
Tagesordnungspunkten 2, 3 und 4 inhaltlich gemeinsam erfolgt. Die Abstimmung
wird separat durchgeführt.
Nunmehr erläutert Herr Kemkes die Vorlagen. Die Tagesordnungspunkte sind
auf der Tagesordnung, weil es sich dabei um die Sicherung eines
Industriegebietes handelt. Für den Bereich existieren 2 Bebauungspläne, die
bereits in den 70er Jahren rechtsgültig geworden sind, und die lediglich eine
Flächensicherung für Industriegebiete dargestellt haben. Der mittlerweile der
Verwaltung vorliegende Bauantrag hat u. a. mit dazu geführt, dass die
Planungssituation zu überdenken ist und die alte Planung auf die Vorschriften
der heute geltenden Baunutzungsverordnung anzupassen ist. Es soll ein
Industriegebiet entwickelt und gesichert werden, so dass
industriegebietstypische Nutzungen möglich sind. Nach Baunutzungsverordnung
sind in einem Industriegebiet generell Gewerbebetriebe aller Art zulässig; mit
dem Zusatz, vorrangig solche Betriebe zuzulassen, die stärkere
Immissionsbelastungen und Störgrade als normale Betriebe verursachen. Um diese
Entwicklung sicherzustellen, hat sich die Verwaltung entschieden, eine
Neuplanung zu betreiben, da der vorliegende Bauantrag nicht
industriegebietstypisch ist. Auch die Aspekte hinsichtlich der Beschlusslage
zum Einzelhandelskonzept müssen berücksichtigt werden, so dass auch für dieses
in Rede stehende Gebiet sichergestellt ist, dass diese Nutzungen nicht möglich
sind.
Die vorliegende Fläche ist die letzte Fläche in Emmerich, wo
immissionsträchtige Betriebe angesiedelt werden können. Weitere Detaillierungen
erfolgen im Laufe des Bebauungsplanverfahrens, so dass auch die Verträglichkeit
mit anderen vorhandenen Nutzungen untereinander gesichert bleibt.
Problem ist, dass die Verwaltung aufgrund der Vielzahl der im Freiraum
liegenden Flächen, die unmittelbar an die Siedlungsbereiche herangrenzen, durch
Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete, FFH-Gebiete derart eingeschränkt
ist, dass die weitere Planung von Industriegebietsflächen nahezu unmöglich ist.
Die Verwaltung legt daher sehr viel Wert darauf, dass die derzeit vorhandenen
und verfügbaren Gewerbeflächen planungsrechtlich auf Dauer gesichert werden.
Aufgrund dieser Tatsachen empfiehlt die Verwaltung, den
Beschlussvorschlägen zu folgen.
Bei der 78. Flächennutzungsplanänderung handelt es sich um eine
inhaltliche Anpassung der Flächennutzungsplandarstellung. Derzeit ist der
Bereich, wo bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine industrielle Nutzung aufliegt,
noch als Wasserfläche ausgewiesen, da zum damaligen Zeitpunkt in dem Bereich
eine Abgrabung stattgefunden hat.
In der nächsten Vorlage soll der Aufstellungsbeschluss zum
Bebauungsplanverfahren gefasst werden und mit der nächsten Vorlage soll die
Veränderungssperre beschlossen werden, um das Plangebiet in Ruhe planen zu
können.
Mitglied Spiertz führt aus, dass die gleiche Thematik auch bei der
Situation Wemmer & Janssen diskutiert wurde. Es ist also nicht das erste
Mal, dass durch Vorlage von Bauanträgen auffällt, dass für den Bereich eine
Veränderungssperre vorzunehmen ist. Zum damaligen Zeitpunkt wurde die Aussage
von der Verwaltung getätigt, dass dies nicht mehr passieren könnte.
Er versteht die Vorlage so, dass sich immissionsträchtige Betriebe am
Straßenrand ansiedeln könnten oder, wenn der alte Eigentümer (OBI) wieder einen
Baumarkt betreiben würde, dieser Bestandsschutz hätte.
Herr Kemkes erklärt, dass die Nutzung des ehemaligen OBI-Marktes aufgegeben
wurde. Auch in der äußeren Wirkung (was auch die Rechtsprechung dokumentiert)
ist im Erscheinungsbild deutlich ersichtlich, dass die Nutzung aufgegeben ist.
Müssen nur wenige Dinge erledigt werden, um die alte Nutzung wieder
aufzunehmen, wie z. B. Strom, Reinigung, kann die alte Nutzung wieder
zugelassen werden. Hinzu kommt auch die Einhaltung der 2-Jahresfrist, die in
dem Fall bereits abgelaufen ist.
Eine Neubeantragung der Nutzung müsste neu geprüft werden. Nach gültigem
Einzelhandelserlass sind solche Einzelhandelsbetriebe, die eine
Sondergebietsdarstellung erfordern, in dem Bereich nicht zulässig. Sie sind mit
der Landesplanung nicht vereinbar, da der Gebietsentwicklungsplan diese
Bereiche als Gewerbe- und Industriebereiche und nicht als allgemeine
Siedlungsbereiche vorgesehen hat. Sondergebiete sind nach dem
Einzelhandelserlass nur im Allgemeinen Siedlungsbereich zulässig.
Die Ansiedlung des neuen OBI-Marktes erfolgte in der Zeit, als der
Umbruch im Einzelhandelserlass erfolgte. Im Rahmen dieses Verfahrens hatte die
Verwaltung vorab mit der Landesplanung Abstimmungen durchgeführt, so dass der
Stadt Emmerich am Rhein dieses Sondergebiet zugestanden wurde. Nach heutigen
planungsrechtlichen Vorschriften wäre auch dieser OBI-Markt an der Stelle nicht
zulässig.
Mitglied Spiertz führt aus, dass es sicherlich aber nicht zu begrüßen
wäre, wenn der Eigentümer des alten OBI-Marktes das Gelände brach liegen lassen
würde. Kann man den Eigentümer dazu verpflichten, das Gebäude abzubrechen?
Herr Kemkes erklärt, dass man durch diese Planung dem
Grundstückseigentümer ein Handlungsspektrum bietet, mit dem er weiß, was mit
dem Grundstück möglich wäre.
Mitglied Spiertz versteht, dass der Bestandsschutz nach 2 Jahren
verwirkt ist und eine solche Nutzung nicht mehr möglich ist. Die Halle muss
somit für Gewerbe/Industrie genutzt werden.
Herr Kemkes führt aus, dass die planerische Intention darin liegt, das
Vorhaben entsprechend der Vorlage auf den Weg zu bringen. Ergänzend weist er
darauf hin, dass sich die Situation auf vorhandene Bebauungspläne aus alter
Zeit stützt, die bereits zum damaligen Zeitpunkt für den Bereich Industriegebiete
festgelegt hatten.
Mitglied ten Brink teilt für seine Fraktion mit, dass man die Vorlagen
als zielorientiert betrachtet, um bestimmte Nutzungen zu vermeiden. Seine
Fraktion wird den Beschlussvorschlägen zu den Tagesordnungspunkten 2, 3 und 4
zustimmen.
Bei Mitglied Beckschaefer erweckt diese Situation ebenfalls Ähnlichkeit
mit der Situation Wemmer & Janssen. Für ihn stellt es sich so dar, dass,
wenn Grundstücke lange ohne Nutzung bleiben und ein möglicher Interessent einen
Bauantrag mit einer Nutzung vorlegt, welche nicht gewünscht ist, der Zeitpunkt
dazu genutzt wird, ein B-Planverfahren einzuleiten und eine Veränderungssperre
zu beschließen. Die Situation sowohl für den Grundstückseigentümer OBI als auch
Wemmer & Janssen stellt sich gleich dar. Beide Antragsteller verfügen über
ein Grundstück, welches langsam vor sich hin gammelt. Sicherlich ist
verständlich, dass die beantragte Nutzung für OBI nicht gewünscht wird.
Seine Fraktion wird dem Verfahren nicht zustimmen.
Mitglied Sickelmann teilt für ihre Fraktion mit, dass man die
planerische Neuordnung befürwortet und den Vorlagen zustimmen wird.
Auf weitere Nachfrage teilt Herr Kemkes mit, dass derzeit noch keine
konkreten Anfragen für den Bereich vorliegen. Im Bauleitplanverfahren werden
die Arten der Nutzungen festgelegt und im Verfahren wird der Fachausschuss
beteiligt.
Mitglied Bartels ist der Auffassung, dass durch die beschlossene
Sexsteuer einem möglichen Interessenten suggeriert wird, dass die Stadt
Emmerich am Rhein für solche Gewerbeansiedlungen offen wäre. In seinen Augen
sind die Verwaltungsvorlagen konträr gegenüber der Sexsteuer.
Erster Beigeordneter Dr. Wachs teilt mit, dass es verschiedene
Lösungsmöglichkeiten gibt, um solchen Betrieben entgegen zu wirken. Gemäß
Baugesetzbuch gibt es verschiedene Lösungen, die genutzt werden können. Die
Stadt Emmerich am Rhein verfügt nicht über unendliche Gewerbegebiete, von daher
müssen die vorhandenen Gewerbegebiete geschützt werden. Im Sinne der mittel-
und langfristigen Sicherung der Gewerbeflächen ist ein solches Verfahren
notwendig. Zum anderen macht er deutlich, dass er die Meinung von Mitglied
Bartels nicht teilt, dass die Erhebung der Sexsteuer eine Signalwirkung für
mögliche Bordellbetreiber darstellt.
Herr Kemkes teilt auf Anfrage von Mitglied Schagen mit, dass die
vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe Bestandsschutz haben. Im Rahmen der
Bebauungsplanänderung wird dies selbstverständlich berücksichtigt.
Mitglied Bartels erklärt, dass ein Eigentümer für eine Fläche für Einzelhandel mehr Miete bekommen
würde als für eine Lager-/Industriehalle. Vor dem Hintergrund stellt sich für
ihn die Frage, ob der Eigentümer die Möglichkeit hat, wegen Vermögensminderung
gegen die Stadt Emmerich am Rhein vorzugehen.
Erster Beigeordneter Dr. Wachs macht deutlich, dass für den Bereich auch
vorher eine GI-Fläche ausgewiesen war, in der durch eine Änderung des
Bebauungsplanes und einer Festsetzung großflächiger Einzelhandel ausgeschlossen
war. Faktisch ändert sich nichts für den Eigentümer.
Mitglied ten Brink stellt den Antrag, nach Vorlage zu beschließen.