Sitzung: 09.04.2013 Ausschuss für Stadtentwicklung
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 20, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 05 - 15 0927/2013/1
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt, den Aufstellungsbeschluss vom 06.03.2012 gemäß § 2
Abs. 1 BauGB im Bebauungsplanverfahren Nr. E 23/2 -Fährstraße / Hinter dem Hirsch- dahin gehend zu ergänzen, dass zu
den Planungszielen die Sicherung der städtebaulichen Torwirkung aufgenommen
wird, die durch die Überhöhung der Eckbebauung im Einmündungsbereich der
Fährstraße in die Rheinpromenade in Verbindung mit der im gegenüberliegenden
Bebauungsplan E 18/9 für die dortige Eckbebauung festgesetzten Überhöhung im
Vergleich zu den Gebäudehöhen der jeweils angrenzenden Bebauung gebildet wird.
Mitglied Kemkes erläutert kurz die Vorlage. Der Tagesordnungspunkt wurde
am 19.03.2013 wunschgemäß wegen Beratungsbedarf vertagt. Hintergrund der
Planung ist der Umstand, dass am 06.03.2012 der Aufstellungsbeschluss für das
Bebauungsplanverfahren bereits gefasst wurde. Die damals gefassten planerischen
Ziele gingen in Richtung der Entwicklung eines besonderen Wohngebietes, dem
denkmalgeschützten Bereich der Martini-Kirche und die planungsrechtliche
Sicherung der bisherigen Nutzungen Verwaltung/Rathaus, Wohn- und
Geschäftsgebäude. Der seinerzeitige Hintergrund war der Verkauf des
Pfarrheimes, wo von den Eigentümern verschiedene Überlegungen bestanden,
gemeinsame bauliche Entwicklungen vorzunehmen. Dies hat die Verwaltung dann zum
Anlass genommen, das damalige Bebauungsplanverfahren einzuleiten, um eine
städtebauliche Entwicklung vorzugeben. Er weist eindringlich auf den Umstand
hin, dass man es mit einem sehr sensiblen Bereich zu tun hat (absolute Innenstadt,
Nahbereich Denkmal Martinikirche). Möchte man eine bauliche Ergänzung in dem
Bereich müssen somit viele planerische Aspekte berücksichtigt werden.
Zwischenzeitlich ist ein Bauantrag eingereicht worden, der im Rahmen der
Planung Berücksichtigung finden muss. In dem benachbarten Bereich der
Rheinpromenade (zwischen Fährstraße und Krantor) wurde von der Verwaltung
seinerzeit eine Planung betrieben, welche eine bewusste bauliche Situation im
Bereich der Fährstraße planerisch festgesetzt hat und sich derzeit in der
Umsetzung befindet. Die vorhandene bauliche Situation an der Fährstraße/Ecke
Rheinpromenade mit einem 6geschossigen Gebäude hat sich zur anschließenden
Bebauung deutlich abgehoben. Daraufhin ist im benachbarten Bebauungsplan diese
städtebauliche Situation durch Festlegung einer bewussten Überhöhung zugelassen
worden, um eine Torwirkung für den Bereich der Fährstraße sicherzustellen.
Diese Notwendigkeit wird seitens der Verwaltung auch für den nunmehr in
Rede stehenden Bebauungsplan gesehen. Daher soll auch hier die Nachformulierung
eines städtebaulichen Zieles erfolgen, damit durch planerische Festsetzungen
die Torwirkung dokumentiert wird. Dies bedeutet, dass sich die derzeitige
Situation an das Eckgebäude der Fährstraße anlehnt. Durch die neue Planung ergeben
sich Fragestellungen (Baumasse, Bauhöhe), die geklärt werden müssen. Zum einen
muss die Sicherung der Torwirkung berücksichtigt werden, die möglicherweise
durch ein höheres Gebäude minimiert wird. Die Verwaltung muss dafür Sorge
tragen, dass durch städtebauliche Festsetzungen die Torwirkung erhalten bleibt;
z. B. durch Aufstockung des Gebäudes auf der Ecke Fährstraße. Das
Abstimmungsverfahren mit der Denkmalpflege läuft derzeit (Abstände zur
Martinikirche, baugestalterische Aspekte).
Er plädiert an die Ausschussmitglieder, der Verwaltungsvorlage zu folgen
und die Formulierung eines weiteren städtebaulichen Zieles zu beschließen, um
den Aufstellungsbeschluss vom 06.03.2012 zu ergänzen. Der vorliegende Bauantrag
wird zurückgestellt, um gemeinsam mit dem Bauherrn Lösungsmöglichkeiten zu
erarbeiten.
Erster Beigeordneter Dr. Wachs erklärt, dass Gegenstand der Diskussion
in der letzten Ausschusssitzung die Frage der potentiellen Höhenentwicklung
eines Neubaus war. Der Vorlage S. 3, Abs. 2, letzter Satz, ist zu entnehmen,
dass das Adjektiv „deutlich“ hinsichtlich der Höhen herausgenommen wurde. Das
Gebäude soll im Sinne der Torwirkung niedriger sein. Wo diese Höhe genau
festzusetzen sein wird, wird sich im Rahmen des Verfahrens ergeben. Ferner
teilt er ergänzend mit, dass sowohl der Eigentümer des Hauses Rheinpromenade 43
(Hr. Schleipen) als auch der Eigentümer des Hauses Rheinpromenade 44 (Hr. Dr.
Brinkhaus) vor Ostern ein Gespräch mit der Verwaltung geführt haben. Herr Dr.
Brinkhaus hat insbesondere seine Befürchtung aufgrund der neuen Vorlage
geschildert, dass die Verwaltung mit dem Verfahren eine Art Festschreibung auf
heutigem Stand erreichen möchte. Verwaltungsseitig ist dies aus der Vorlage
jedoch nicht ersichtlich. Die Verwaltung hat nicht die Absicht, eine
Festschreibung „ Einfamilienhaus“ vorzunehmen. Eines von vielen Planungszielen
ist die Beibehaltung der Torwirkung.
Mitglied Beckschaefer teilt mit, dass im Gegensatz zum Stand in der
letzten Sitzung einige Dinge geklärt wurden und die Atmosphäre verbessert
wurde. Er bedankt sich bei den Ausschussmitgliedern für die Zustimmung der
damaligen Vertagung. Die Niederschrift der letzten Ausschusssitzung gibt die
umfangreiche Diskussion in dem Punkt Vertagung sehr ausführlich wieder. Er
teilt mit, dass seine Fraktion der Vorlage zustimmt.
Selbstverständlich liegt der Bereich in einer besonderen Lage in Nähe
der Martinikirche. Verwunderlich ist aber, dass, als der Bebauungsplan vor 1
Jahr aufgestellt wurde, die Lage die Gleiche war. Warum hat dies zum damaligen
Zeitpunkt keine Berücksichtigung gefunden und soll nunmehr im Nachgang gelöst
werden? Dies schürt nur Misstrauen. Der Aspekt des Torcharakters ist ebenfalls
nicht neu. Die derzeit laufende Baumaßnahme
wurde seines Wissens erstmalig vor 2-3 Jahren beantragt. Mit dem
damaligen ersten Architekten kam man nicht weiter und entschied sich dann für
Herrn Killemann. Dieser wurde dann entsprechend beauftragt und der
Fachausschuss hat in einer Sondersitzung darüber beraten.
Erfolgreich ist, dass die Atmosphäre nunmehr so ist, dass sich die
Verwaltung und Bauherr zusammen nach Lösungen sucht.
Nach Ausführung von Herrn Kemkes soll der vorliegende Bauantrag
zurückgestellt werden. Er fragt nach, wie lange dieser zurückgestellt werden
wird.
Herr Kemkes führt aus, dass nach den Vorschriften des Baugesetzbuches
die Möglichkeit besteht, ein Bauvorhaben dann zurückzustellen, wenn die
Voraussetzungen (in Aufstellung befindliches Bebauungsplanverfahren) gegeben
sind; dies ist hier der Fall. Man kann ein Vorhaben bis zu 1 Jahr
zurückstellen. Als weiteres Instrumentarium besteht die Möglichkeit, eine
Veränderungssperre zu erlassen, wenn es dazu käme, dass nach Ablauf des Jahres
noch keine Genehmigungsfähigkeit erzielt ist. In dem damaligen Gespräch mit dem
Bauherrn wurde dieser darauf hingewiesen, dass die Verwaltung davon ausgeht,
dass gemeinsam an einer Lösung gearbeitet wird. Sofern der Bebauungsplanentwurf
offen gelegen hat und keine großartigen Bedenken vorgetragen wurden besteht im
weiteren Verlauf des Verfahrens die Möglichkeit, eine Genehmigung nach § 33
Baugesetzbuch auch während der Planaufstellung zu erteilen.
Sicherlich gibt es auch die Situationen, dass ein Planverfahren längere
Zeit in Anspruch nimmt und man somit die planungsrechtlichen Instrumente (=
Veränderungssperre) einsetzen müsste. Davon geht die Verwaltung allerdings
nicht aus. Man wird sich bemühen, das Planverfahren so schnell voranzubringen,
dass der Bauherr zu seinem Baurecht kommt.
Mitglied Sickelmann teilt für ihre Fraktion mit, dass man das Bemühen
der Verwaltung erkennt, die nächste städtebauliche Sünde zu verhindern. Vor
diesem Hintergrund wird sie der Verwaltungsvorlage zustimmen. Anmerken möchte
sie allerdings, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt das städtebauliche Ziel
der Torwirkung kritisiert wurde. Vielmehr sollte der Schwerpunkt darauf liegen,
dass die Sichtachsen auf die Martinikirche in keiner Weise beeinträchtigt
werden. Ergänzend für ihre Fraktion stellt sie den Antrag, dass bei Vorstellung
der Planung im Fachausschuss entsprechende perspektivische Zeichnungen
(Einfügung in die Umgebung) vorgelegt werden.
Abschließend merkt sie noch an, dass ihr missfällt, dass das Adjektiv
„deutlich“ bei niedrigerem Niveau gestrichen wurde; der Aspekt der
Sichtbeziehung zur Martinikirche wird nicht entsprechend gewürdigt.
Erster Beigeordneter Dr. Wachs stimmt den Aussagen von Mitglied
Sickelmann zu. Der Bereich ist einer der Wichtigsten in Emmerich, so dass auch
entsprechende perspektivische Anschauungen für eine Entscheidung ganz wichtig
sind.
Mitglied ten Brink ist der Auffassung, dass die Ängste hinsichtlich der
Martinikirche unbegründet sind. Er bezieht sich auf den 2. Satz der Vorlage,
der lautet: „Mit diesem Verfahren sollte die Grundlage geschaffen werden, die
planungsrechtliche Steuerung einer mit allen Beteiligten abgestimmten
geordneten städtebaulichen Entwicklung des Bereiches zwischen St. Martinikirche
und Fährstraße zu sichern.“ Es wird unbedingt erforderlich bleiben, mit allen
Beteiligten in Kontakt zu bleiben. Lt. Vorlage soll die „Planungskonzeption im
weiteren Verfahren zusammen mit dem Investor/den Investoren entwickelt werden,
wobei zum damaligen Zeitpunkt ein Einvernehmen aller betroffenen Grundstückseigentümer
zu einem ggf. abschnittsweise realisierbaren Gesamtbaukonzept denkbar erschien.“
Er geht davon aus, dass der Fachausschuss die Planungen häufiger beraten wird,
wo mögliche Einwände vorgetragen werden können. Er teilt mit, dass seine
Fraktion der Vorlage zustimmt.
Auf Nachfrage von Mitglied Bartels teilt Herr Kemkes mit, dass in
vorhandenen Kerngebieten geringere Abstandsflächen gemäß Baunutzungsverordnung
vorgeschrieben sind. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um ein
Kerngebiet, da auch die Ansätze der Nutzung nicht auf ein Kerngebiet hindeuten.
In einem Kerngebiet sind grundsätzlich keine reinen Wohngebiete zulässig.
Geprägt wird ein Kerngebiet durch Dienstleistung, Handel und gewerbliche
Nutzungen. Das Wohnen ist lediglich in den Bereichen zulässig, wo der
Bebauungsplan es zulässt. In der Innenstadt kann im EG-Bereich keine
Wohnnutzung zugelassen werden; diese ist erst ab einer höheren Geschosslage
möglich. Solche Festsetzungen müssen über einen Bebauungsplan getroffen werden.
Mitglied Beckschaefer erinnert sich, dass vor geraumer Zeit angedacht
war, aus der Rheinpromenade ein Kerngebiet zu machen, was allerdings nicht
erfolgte.
Herr Kemkes erläutert, dass nur ein untergeordnetes Wohnen zulässig ist,
sofern der Bebauungsplan dies festlegt. Der von Mitglied Beckschaefer
angesprochene Bereich bezieht sich auf den östlichen Bereich der Rheinpromenade
und die Planung ist dort nicht weiter betrieben worden.
Vorsitzender Jansen lässt über den Antrag von Mitglied Beschaefer, nach
Vorlage zu beschließen, abstimmen.