Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 20, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschlussvorschlag

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, den Aufstellungsbeschluss vom 06.03.2012 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB im Bebauungsplanverfahren Nr. E 23/2 -Fährstraße / Hinter dem Hirsch- dahin gehend zu ergänzen, dass zu den Planungszielen die Sicherung der städtebaulichen Torwirkung aufgenommen wird, die durch die Überhöhung der Eckbebauung im Einmündungsbereich der Fährstraße in die Rheinpromenade in Verbindung mit der im gegenüberliegenden Bebauungsplan E 18/9 für die dortige Eckbebauung festgesetzten Überhöhung im Vergleich zu den Gebäudehöhen der jeweils angrenzenden Bebauung gebildet wird.

 


Mitglied Kemkes erläutert kurz die Vorlage. Der Tagesordnungspunkt wurde am 19.03.2013 wunschgemäß wegen Beratungsbedarf vertagt. Hintergrund der Planung ist der Umstand, dass am 06.03.2012 der Aufstellungsbeschluss für das Bebauungsplanverfahren bereits gefasst wurde. Die damals gefassten planerischen Ziele gingen in Richtung der Entwicklung eines besonderen Wohngebietes, dem denkmalgeschützten Bereich der Martini-Kirche und die planungsrechtliche Sicherung der bisherigen Nutzungen Verwaltung/Rathaus, Wohn- und Geschäftsgebäude. Der seinerzeitige Hintergrund war der Verkauf des Pfarrheimes, wo von den Eigentümern verschiedene Überlegungen bestanden, gemeinsame bauliche Entwicklungen vorzunehmen. Dies hat die Verwaltung dann zum Anlass genommen, das damalige Bebauungsplanverfahren einzuleiten, um eine städtebauliche Entwicklung vorzugeben. Er weist eindringlich auf den Umstand hin, dass man es mit einem sehr sensiblen Bereich zu tun hat (absolute Innenstadt, Nahbereich Denkmal Martinikirche). Möchte man eine bauliche Ergänzung in dem Bereich müssen somit viele planerische Aspekte berücksichtigt werden. Zwischenzeitlich ist ein Bauantrag eingereicht worden, der im Rahmen der Planung Berücksichtigung finden muss. In dem benachbarten Bereich der Rheinpromenade (zwischen Fährstraße und Krantor) wurde von der Verwaltung seinerzeit eine Planung betrieben, welche eine bewusste bauliche Situation im Bereich der Fährstraße planerisch festgesetzt hat und sich derzeit in der Umsetzung befindet. Die vorhandene bauliche Situation an der Fährstraße/Ecke Rheinpromenade mit einem 6geschossigen Gebäude hat sich zur anschließenden Bebauung deutlich abgehoben. Daraufhin ist im benachbarten Bebauungsplan diese städtebauliche Situation durch Festlegung einer bewussten Überhöhung zugelassen worden, um eine Torwirkung für den Bereich der Fährstraße sicherzustellen.

Diese Notwendigkeit wird seitens der Verwaltung auch für den nunmehr in Rede stehenden Bebauungsplan gesehen. Daher soll auch hier die Nachformulierung eines städtebaulichen Zieles erfolgen, damit durch planerische Festsetzungen die Torwirkung dokumentiert wird. Dies bedeutet, dass sich die derzeitige Situation an das Eckgebäude der Fährstraße anlehnt. Durch die neue Planung ergeben sich Fragestellungen (Baumasse, Bauhöhe), die geklärt werden müssen. Zum einen muss die Sicherung der Torwirkung berücksichtigt werden, die möglicherweise durch ein höheres Gebäude minimiert wird. Die Verwaltung muss dafür Sorge tragen, dass durch städtebauliche Festsetzungen die Torwirkung erhalten bleibt; z. B. durch Aufstockung des Gebäudes auf der Ecke Fährstraße. Das Abstimmungsverfahren mit der Denkmalpflege läuft derzeit (Abstände zur Martinikirche, baugestalterische Aspekte).

Er plädiert an die Ausschussmitglieder, der Verwaltungsvorlage zu folgen und die Formulierung eines weiteren städtebaulichen Zieles zu beschließen, um den Aufstellungsbeschluss vom 06.03.2012 zu ergänzen. Der vorliegende Bauantrag wird zurückgestellt, um gemeinsam mit dem Bauherrn Lösungsmöglichkeiten zu erarbeiten.

 

Erster Beigeordneter Dr. Wachs erklärt, dass Gegenstand der Diskussion in der letzten Ausschusssitzung die Frage der potentiellen Höhenentwicklung eines Neubaus war. Der Vorlage S. 3, Abs. 2, letzter Satz, ist zu entnehmen, dass das Adjektiv „deutlich“ hinsichtlich der Höhen herausgenommen wurde. Das Gebäude soll im Sinne der Torwirkung niedriger sein. Wo diese Höhe genau festzusetzen sein wird, wird sich im Rahmen des Verfahrens ergeben. Ferner teilt er ergänzend mit, dass sowohl der Eigentümer des Hauses Rheinpromenade 43 (Hr. Schleipen) als auch der Eigentümer des Hauses Rheinpromenade 44 (Hr. Dr. Brinkhaus) vor Ostern ein Gespräch mit der Verwaltung geführt haben. Herr Dr. Brinkhaus hat insbesondere seine Befürchtung aufgrund der neuen Vorlage geschildert, dass die Verwaltung mit dem Verfahren eine Art Festschreibung auf heutigem Stand erreichen möchte. Verwaltungsseitig ist dies aus der Vorlage jedoch nicht ersichtlich. Die Verwaltung hat nicht die Absicht, eine Festschreibung „ Einfamilienhaus“ vorzunehmen. Eines von vielen Planungszielen ist die Beibehaltung der Torwirkung.

 

Mitglied Beckschaefer teilt mit, dass im Gegensatz zum Stand in der letzten Sitzung einige Dinge geklärt wurden und die Atmosphäre verbessert wurde. Er bedankt sich bei den Ausschussmitgliedern für die Zustimmung der damaligen Vertagung. Die Niederschrift der letzten Ausschusssitzung gibt die umfangreiche Diskussion in dem Punkt Vertagung sehr ausführlich wieder. Er teilt mit, dass seine Fraktion der Vorlage zustimmt.

Selbstverständlich liegt der Bereich in einer besonderen Lage in Nähe der Martinikirche. Verwunderlich ist aber, dass, als der Bebauungsplan vor 1 Jahr aufgestellt wurde, die Lage die Gleiche war. Warum hat dies zum damaligen Zeitpunkt keine Berücksichtigung gefunden und soll nunmehr im Nachgang gelöst werden? Dies schürt nur Misstrauen. Der Aspekt des Torcharakters ist ebenfalls nicht neu. Die derzeit laufende Baumaßnahme  wurde seines Wissens erstmalig vor 2-3 Jahren beantragt. Mit dem damaligen ersten Architekten kam man nicht weiter und entschied sich dann für Herrn Killemann. Dieser wurde dann entsprechend beauftragt und der Fachausschuss hat in einer Sondersitzung darüber beraten.

Erfolgreich ist, dass die Atmosphäre nunmehr so ist, dass sich die Verwaltung und Bauherr zusammen nach Lösungen sucht.

Nach Ausführung von Herrn Kemkes soll der vorliegende Bauantrag zurückgestellt werden. Er fragt nach, wie lange dieser zurückgestellt werden wird.

Herr Kemkes führt aus, dass nach den Vorschriften des Baugesetzbuches die Möglichkeit besteht, ein Bauvorhaben dann zurückzustellen, wenn die Voraussetzungen (in Aufstellung befindliches Bebauungsplanverfahren) gegeben sind; dies ist hier der Fall. Man kann ein Vorhaben bis zu 1 Jahr zurückstellen. Als weiteres Instrumentarium besteht die Möglichkeit, eine Veränderungssperre zu erlassen, wenn es dazu käme, dass nach Ablauf des Jahres noch keine Genehmigungsfähigkeit erzielt ist. In dem damaligen Gespräch mit dem Bauherrn wurde dieser darauf hingewiesen, dass die Verwaltung davon ausgeht, dass gemeinsam an einer Lösung gearbeitet wird. Sofern der Bebauungsplanentwurf offen gelegen hat und keine großartigen Bedenken vorgetragen wurden besteht im weiteren Verlauf des Verfahrens die Möglichkeit, eine Genehmigung nach § 33 Baugesetzbuch auch während der Planaufstellung zu erteilen.

Sicherlich gibt es auch die Situationen, dass ein Planverfahren längere Zeit in Anspruch nimmt und man somit die planungsrechtlichen Instrumente (= Veränderungssperre) einsetzen müsste. Davon geht die Verwaltung allerdings nicht aus. Man wird sich bemühen, das Planverfahren so schnell voranzubringen, dass der Bauherr zu seinem Baurecht kommt.

 

Mitglied Sickelmann teilt für ihre Fraktion mit, dass man das Bemühen der Verwaltung erkennt, die nächste städtebauliche Sünde zu verhindern. Vor diesem Hintergrund wird sie der Verwaltungsvorlage zustimmen. Anmerken möchte sie allerdings, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt das städtebauliche Ziel der Torwirkung kritisiert wurde. Vielmehr sollte der Schwerpunkt darauf liegen, dass die Sichtachsen auf die Martinikirche in keiner Weise beeinträchtigt werden. Ergänzend für ihre Fraktion stellt sie den Antrag, dass bei Vorstellung der Planung im Fachausschuss entsprechende perspektivische Zeichnungen (Einfügung in die Umgebung) vorgelegt werden.

Abschließend merkt sie noch an, dass ihr missfällt, dass das Adjektiv „deutlich“ bei niedrigerem Niveau gestrichen wurde; der Aspekt der Sichtbeziehung zur Martinikirche wird nicht entsprechend gewürdigt.

Erster Beigeordneter Dr. Wachs stimmt den Aussagen von Mitglied Sickelmann zu. Der Bereich ist einer der Wichtigsten in Emmerich, so dass auch entsprechende perspektivische Anschauungen für eine Entscheidung ganz wichtig sind.

 

Mitglied ten Brink ist der Auffassung, dass die Ängste hinsichtlich der Martinikirche unbegründet sind. Er bezieht sich auf den 2. Satz der Vorlage, der lautet: „Mit diesem Verfahren sollte die Grundlage geschaffen werden, die planungsrechtliche Steuerung einer mit allen Beteiligten abgestimmten geordneten städtebaulichen Entwicklung des Bereiches zwischen St. Martinikirche und Fährstraße zu sichern.“ Es wird unbedingt erforderlich bleiben, mit allen Beteiligten in Kontakt zu bleiben. Lt. Vorlage soll die „Planungskonzeption im weiteren Verfahren zusammen mit dem Investor/den Investoren entwickelt werden, wobei zum damaligen Zeitpunkt ein Einvernehmen aller betroffenen Grundstückseigentümer zu einem ggf. abschnittsweise realisierbaren Gesamtbaukonzept denkbar erschien.“ Er geht davon aus, dass der Fachausschuss die Planungen häufiger beraten wird, wo mögliche Einwände vorgetragen werden können. Er teilt mit, dass seine Fraktion der Vorlage zustimmt.

 

Auf Nachfrage von Mitglied Bartels teilt Herr Kemkes mit, dass in vorhandenen Kerngebieten geringere Abstandsflächen gemäß Baunutzungsverordnung vorgeschrieben sind. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um ein Kerngebiet, da auch die Ansätze der Nutzung nicht auf ein Kerngebiet hindeuten. In einem Kerngebiet sind grundsätzlich keine reinen Wohngebiete zulässig. Geprägt wird ein Kerngebiet durch Dienstleistung, Handel und gewerbliche Nutzungen. Das Wohnen ist lediglich in den Bereichen zulässig, wo der Bebauungsplan es zulässt. In der Innenstadt kann im EG-Bereich keine Wohnnutzung zugelassen werden; diese ist erst ab einer höheren Geschosslage möglich. Solche Festsetzungen müssen über einen Bebauungsplan getroffen werden.

 

Mitglied Beckschaefer erinnert sich, dass vor geraumer Zeit angedacht war, aus der Rheinpromenade ein Kerngebiet zu machen, was allerdings nicht erfolgte.

Herr Kemkes erläutert, dass nur ein untergeordnetes Wohnen zulässig ist, sofern der Bebauungsplan dies festlegt. Der von Mitglied Beckschaefer angesprochene Bereich bezieht sich auf den östlichen Bereich der Rheinpromenade und die Planung ist dort nicht weiter betrieben worden.

 

Vorsitzender Jansen lässt über den Antrag von Mitglied Beschaefer, nach Vorlage zu beschließen, abstimmen.