Beschlussvorschlag

 

Zu 1)

 

Zu I.a)    Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregungen der Rechtsanwaltskanzlei Lenz & Johlen mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.

 

Zu II.a)   Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregungen der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer (IHK) mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.

 

Zu II.b)  Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, einen Hinweis zum Thema Kampfmittel in die Begründung zur Bebauungsplanänderung aufzunehmen.

 

Zu II.c)   Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, einen Hinweis zum Thema Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) im Baugenehmigungsverfahren in die Begründung zur Bebauungsplanänderung aufzunehmen.

 

 

Zu 2)

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt den vorliegenden Entwurf zur 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 17/1 – Hafenstraße – als Offenlegungsentwurf und beauftragt die Verwaltung, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

 


Herr Kemkes trägt vor, dass in der Vorlage ja das Ergebnis der durchgeführten Bürger- u. Behördenbeteiligung dargestellt ist. Der Inhalt der Bebauungsplanänderung ist bereits im Rahmen des Aufstellungsbeschlusses am 11.09.2012 Gegenstand gewesen. Die Verwaltung hat aus diesen vorliegenden Ergebnissen dem ASE einen Beschluss formuliert und einen Entwurf für einen Bebauungsplan für die Offenlage gefertigt, um letztendlich die weitere Entwicklung auf der Basis des vom Rat beschlossenen Einzelhandelskonzeptes in planerische Festsetzungen umzusetzen. Hintergrund ist der Antrag der Firma ALDI das vorhandene Gebäude an der Bahnhofstraße noch mal zu vergrößern. Der genehmigte Zustand ist heute schon am Rande der Großflächigkeit bzw. schon großflächig. Es wurde seinerzeit einer Änderung des ALDI-Gebäudes zugestimmt, als es um die Pfandabwicklung ging; die Firma war gezwungen baulich etwas vorzusehen. Der Hintergrund, der heute eine Rolle spielt, ist der, dass die Verkaufsfläche bewusst vergrößert werden soll. Da hier der Schwellenwert zur Großflächigkeit überschritten wird, und es das vom Rat beschlossene Einzelhandelskonzept mit den dort beschlossenen Grundsätzen gibt, wird von der Verwaltung die Notwendigkeit gesehen, eine Planung anzustoßen um Klarheit zu schaffen. Das Einzelhandelskonzept besagt, dass außerhalb des zentralen Versorgungsbereiches Einzelhandelsbetriebe nur unter ganz bestimmten Prämissen zulässig sind. Diese Form des Einzelhandelsbetriebes würde in die Prämisse nicht reinpassen und deshalb sieht die Verwaltung die Notwendigkeit zu planen. Die Planung zur Festsetzung eines Sondergebietes und die Festsetzung des Betriebes auf den genehmigten Bestand haben für den Antragsteller den Vorteil, dass er auf den sog. aktiven Bestandsschutz gesetzt wird.

Würde heute eine genehmigungspflichtige bauliche Veränderung vorgenommen, bestünde eine Kollision mit dem Einzelhandelskonzept und ALDI könnte diese Baumaßnahme nicht durchführen. Mit der jetzt durchgeführten Planung wird ALDI auf den aktiven Bestand gesetzt und bauliche Veränderungen im Laufe der Zukunft, die sich aus betriebsbedingten Notwendigkeiten ergeben, würden dann problemlos genehmigt werden können, allerdings unter der Prämisse, dass die Größenordnung, wie sie heute da ist, nicht überschritten wird.

Gestützt wird diese Planung auch durch die Überarbeitung des Landesentwicklungsplanes. Hier gibt es den Teilplan großflächiger Einzelhandel. Dieser ist auf der Landesentwicklungsplanebene z. Z. noch im Entwurfstadium vorhanden. Die Verwaltung rechnet jedoch damit, dass in 2013 der Landesentwicklungsplan auch angepasst wird.

Dort gibt es auch Grundsätze die grundsätzlich sagen, dass außerhalb der Versorgungsbereiche keine großflächigen Einzelhandelsbetriebe zulässig sein sollen.

Es gibt eine Zielformulierung in dem Landesentwicklungsplanentwurf, der auf genehmigte Vorhaben außerhalb des Versorgungsbereiches abstellt, die besagt, dass man für solche Vorhaben über die Festsetzung eines Sondergebietes planerisch reagieren kann, um Planungssicherheit für beide Seiten zu schaffen.

 

Mitglied Spiertz entgegnet, dass der Verwaltung, auf Grund der gerade genannten Miteilung, bereits bei Beschlussfassung über das Einzelhandelskonzept, bekannt gewesen sein müsste, dass die Fa. ALDI schon bei der baulichen Veränderungen wegen der Pfandannahme, über die normalen Flächennutzungen hinaus gegangen ist. Zu diesem Zeitpunkt hätte man schon Stopp sagen müssen und für evtl. andere Bebauungen, die sie planen, einen Riegel vorschieben müssen. Daher versteht Mitglied Spiertz nicht, dass jetzt der ASE mit dem TOP 13 eine Veränderungssperre beschließen soll. Das kann aus seiner Sicht nicht im Sinne des Unternehmens sein, das ist gegen wirtschaftliche Interessen. Deswegen wird seine Fraktion die TOP 12 + 13 ablehnen, wohl wissend dass sie überstimmt werden. Das würde Mitglied Spiertz auch gern zum Antrag machen.

 

Beigeordneter Dr. Wachs belehrt, die Interessen eines Wirtschaftsunternehmens müssen nicht unbedingt deckungsgleich mit den städtebaulichen Interessen einer Gemeinde sein. Diese hat andere Interessen zu verfolgen, als die Firma ALDI. Aufgabe der Gemeinde ist es, so gut wie möglich Städtebau zu machen. Deshalb auch der Bebauungsplan und die zum Bebauungsplan zu sichernde Veränderungssperre.

 

Mitglied ten Brink weist darauf hin, dass in der Begründung zum Planungsentwurf unter dem Punkt Planungsanlass, deutlich genug steht, worum es geht. Die derzeitige Verkaufsfläche beträt 928 qm und die Geschossfläche beläuft sich um etwa 1.475 qm. Die Aufstellung des neuen Bebauungsplanes dient auch dazu, diese Grenzen geringfügig zu überschreiten. Die CDU stellt den Antrag nach Vorlage zu entscheiden.