Sitzung: 25.06.2013 Ausschuss für Stadtentwicklung
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 14, Nein: 4, Enthaltungen: 1, Befangen: 0
Vorlage: 05 - 15 0996/2013
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Zu
I.a) Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die
Anregungen der Rechtsanwaltskanzlei Lenz & Johlen mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen sind.
Zu
II.a) Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregungen
der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer (IHK) mit den Ausführungen
der Verwaltung abgewogen sind.
Zu
II.b) Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, einen Hinweis zum Thema
Kampfmittel in die Begründung zur Bebauungsplanänderung aufzunehmen.
Zu
II.c) Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, einen Hinweis zum
Thema Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) im Baugenehmigungsverfahren in die
Begründung zur Bebauungsplanänderung aufzunehmen.
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt den vorliegenden Entwurf zur 11. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. E 17/1 – Hafenstraße – als Offenlegungsentwurf und
beauftragt die Verwaltung, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
durchzuführen.
Herr Kemkes trägt
vor, dass in der Vorlage ja das Ergebnis der durchgeführten Bürger- u.
Behördenbeteiligung dargestellt ist. Der Inhalt der Bebauungsplanänderung ist
bereits im Rahmen des Aufstellungsbeschlusses am 11.09.2012 Gegenstand gewesen.
Die Verwaltung hat aus diesen vorliegenden Ergebnissen dem ASE einen Beschluss
formuliert und einen Entwurf für einen Bebauungsplan für die Offenlage
gefertigt, um letztendlich die weitere Entwicklung auf der Basis des vom Rat
beschlossenen Einzelhandelskonzeptes in planerische Festsetzungen umzusetzen.
Hintergrund ist der Antrag der Firma ALDI das vorhandene Gebäude an der
Bahnhofstraße noch mal zu vergrößern. Der genehmigte Zustand ist heute schon am
Rande der Großflächigkeit bzw. schon großflächig. Es wurde seinerzeit einer Änderung
des ALDI-Gebäudes zugestimmt, als es um die Pfandabwicklung ging; die Firma war
gezwungen baulich etwas vorzusehen. Der Hintergrund, der heute eine Rolle
spielt, ist der, dass die Verkaufsfläche bewusst vergrößert werden soll. Da
hier der Schwellenwert zur Großflächigkeit überschritten wird, und es das vom
Rat beschlossene Einzelhandelskonzept mit den dort beschlossenen Grundsätzen
gibt, wird von der Verwaltung die Notwendigkeit gesehen, eine Planung
anzustoßen um Klarheit zu schaffen. Das Einzelhandelskonzept besagt, dass
außerhalb des zentralen Versorgungsbereiches Einzelhandelsbetriebe nur unter
ganz bestimmten Prämissen zulässig sind. Diese Form des Einzelhandelsbetriebes
würde in die Prämisse nicht reinpassen und deshalb sieht die Verwaltung die Notwendigkeit
zu planen. Die Planung zur Festsetzung eines Sondergebietes und die Festsetzung
des Betriebes auf den genehmigten Bestand haben für den Antragsteller den
Vorteil, dass er auf den sog. aktiven Bestandsschutz gesetzt wird.
Würde heute eine
genehmigungspflichtige bauliche Veränderung vorgenommen, bestünde eine
Kollision mit dem Einzelhandelskonzept und ALDI könnte diese Baumaßnahme nicht
durchführen. Mit der jetzt durchgeführten Planung wird ALDI auf den aktiven
Bestand gesetzt und bauliche Veränderungen im Laufe der Zukunft, die sich aus
betriebsbedingten Notwendigkeiten ergeben, würden dann problemlos genehmigt
werden können, allerdings unter der Prämisse, dass die Größenordnung, wie sie
heute da ist, nicht überschritten wird.
Gestützt wird diese
Planung auch durch die Überarbeitung des Landesentwicklungsplanes. Hier gibt es
den Teilplan großflächiger Einzelhandel. Dieser ist auf der
Landesentwicklungsplanebene z. Z. noch im Entwurfstadium vorhanden. Die
Verwaltung rechnet jedoch damit, dass in 2013 der Landesentwicklungsplan auch
angepasst wird.
Dort gibt es auch
Grundsätze die grundsätzlich sagen, dass außerhalb der Versorgungsbereiche
keine großflächigen Einzelhandelsbetriebe zulässig sein sollen.
Es gibt eine
Zielformulierung in dem Landesentwicklungsplanentwurf, der auf genehmigte
Vorhaben außerhalb des Versorgungsbereiches abstellt, die besagt, dass man für
solche Vorhaben über die Festsetzung eines Sondergebietes planerisch reagieren
kann, um Planungssicherheit für beide Seiten zu schaffen.
Mitglied Spiertz
entgegnet, dass der Verwaltung, auf Grund der gerade genannten Miteilung,
bereits bei Beschlussfassung über das Einzelhandelskonzept, bekannt gewesen
sein müsste, dass die Fa. ALDI schon bei der baulichen Veränderungen wegen der
Pfandannahme, über die normalen Flächennutzungen hinaus gegangen ist. Zu diesem
Zeitpunkt hätte man schon Stopp sagen müssen und für evtl. andere Bebauungen,
die sie planen, einen Riegel vorschieben müssen. Daher versteht Mitglied
Spiertz nicht, dass jetzt der ASE mit dem TOP 13 eine Veränderungssperre
beschließen soll. Das kann aus seiner Sicht nicht im Sinne des Unternehmens
sein, das ist gegen wirtschaftliche Interessen. Deswegen wird seine Fraktion
die TOP 12 + 13 ablehnen, wohl wissend dass sie überstimmt werden. Das würde
Mitglied Spiertz auch gern zum Antrag machen.
Beigeordneter Dr.
Wachs belehrt, die Interessen eines Wirtschaftsunternehmens müssen nicht
unbedingt deckungsgleich mit den städtebaulichen Interessen einer Gemeinde
sein. Diese hat andere Interessen zu verfolgen, als die Firma ALDI. Aufgabe der
Gemeinde ist es, so gut wie möglich Städtebau zu machen. Deshalb auch der
Bebauungsplan und die zum Bebauungsplan zu sichernde Veränderungssperre.
Mitglied ten Brink
weist darauf hin, dass in der Begründung zum Planungsentwurf unter dem Punkt
Planungsanlass, deutlich genug steht, worum es geht. Die derzeitige
Verkaufsfläche beträt 928 qm und die Geschossfläche beläuft sich um etwa 1.475
qm. Die Aufstellung des neuen Bebauungsplanes dient auch dazu, diese Grenzen
geringfügig zu überschreiten. Die CDU stellt den Antrag nach Vorlage zu
entscheiden.