Sitzung: 18.07.2013 Jugendhilfeausschuss
Gegen die gemäß § 21 Abs. 4 der Geschäftsordnung für den Rat und die
Ausschüsse zur Feststellung vorgelegten Niederschriften werden Einwände nicht
erhoben. Sie werden von dem Vorsitzenden und der Schriftführerin unterzeichnet.