Sitzung: 10.10.2013 Jugendhilfeausschuss
Gegen die gemäß § 21 Abs. 4 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse zur Feststellung vorgelegten Niederschriften werden Einwände nicht erhoben. Sie werden von dem Vorsitzenden und der Schriftführerin unterzeichnet.