Sitzung: 04.12.2013 Jugendhilfeausschuss
Gegen die gemäß §
21 Abs. 4 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse zur Feststellung
vorgelegte Niederschrift werden Einwände nicht erhoben. Sie wird vom
Vorsitzenden und der Schriftführerin unterzeichnet.