Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 35, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Beschlussvorschlag

 

Der Rat beschließt die

 

1. Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung

der Stadt Emmerich am Rhein

für das Haushaltsjahr 2013

 

Aufgrund des § 81 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 01. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564) hat der Rat der Stadt Emmerich am Rhein mit Beschluss vom           folgende Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung vom 19.02.2013 erlassen:

 

§ 1

 

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden

 

 

 

 

die

bisherigen

festgesetzten

Gesamterträge

 

 

 

EUR

 

 

 

erhöht

um

 

 

 

 

EUR

 

 

 

vermindert

um

 

 

 

 

EUR

 

und damit

der

Gesamtbetrag

des

Haushaltsplans

 einschl.

Nachträge

festgesetzt auf

EUR

Ergebnisplan

 

Erträge

Aufwendungen

 

 

 

53.102.047

57.143.359

 

 

 

 

5.380.225

926.000

 

 

47.721.822

56.217.359

 

Finanzplan

 

aus laufender Verwaltungstätigkeit:

Einzahlungen

Auszahlungen

 

aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit:

Einzahlungen

Auszahlungen

 

 

 

 

 

48.527.994

52.852.482

 

 

 

3.814.317

5.199.829

 

 

 

 

 

 

 

 

 

-

-

 

 

 

 

5.380.225

926.000

 

 

 

-

-

 

 

 

 

43.147.769

51.926.482

 

 

 

3.814.317

5.199.829

 

 

§ 2

 

Der bisher festgesetzte Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen wird nicht geändert.

 

§ 3

 

Der bisherige festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird nicht geändert.

 

§ 4

      

Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 4.041.312 EUR um 4.454.225 EUR erhöht und damit auf 8.495.537 EUR festgesetzt.

 

§ 5

 

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 12.000.000 EUR um 4.000.000 EUR erhöht und damit auf 16.000.000 EUR festgesetzt.

 

§ 6

 

      Die Steuersätze werden nicht geändert.

 

§§ 7 – 9

 

      Werden nicht geändert.

 

 


 

Der Vorsitzende lässt über den Antrag, gemäß Vorlage zu beschließen, abstimmen.