Sitzung: 29.04.2014 Ausschuss für Stadtentwicklung
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 20, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Vorlage: 05 - 15 1218/2014
Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt
den vorgelegten Entwurf einer Veränderungssperre für einen Teilbereich des
Bebauungsplanes Nr. E 23/2 -Fährstraße / Hinter dem Hirsch- gemäß § 16 Abs. 1
BauGB als Satzung.
Vorsitzender Jansen erklärt, dass die Tagesordnungspunkte 9 und 10
gemeinsam beraten werden. Die Abstimmung erfolgt getrennt.
Herr Kemkes teilt mit, dass es sich um 2 Themen handelt, die vom Ablauf
des Bebauungsplanverfahrens nur am Rande miteinander zu tun haben. Bei dem
einen Verfahren handelt es sich um die Beantragung eines Bauvorhabens. Der
vorliegende Bauantrag ist zurückgestellt worden und die Zurückstellungsfrist
endet im Mai. Mit dem Bebauungsplanverfahren (siehe TOP 10) befindet man sich
derzeit in dem Stand, dass der Beschluss zur Offenlage ansteht. Mit Ablauf der
Zurückstellung des Bauantrages ist das Planungsrecht noch nicht sichergestellt,
so dass man das Instrument der Veränderungssperre in Anspruch nimmt und somit
die Planungen sichert. Nach erfolgter Offenlage des Bebauungsplanverfahrens
erhält man, unter der Voraussetzung dass keine Bedenken oder Anregungen
vorgetragen wurden, den Stand nach § 33 BauGB und der Bauherr mit einer
entsprechenden Baugenehmigung rechnen kann, sobald die Antragsunterlagen
entsprechend angepasst wurden. Die Verwaltung geht davon aus, dass die
Veränderungssperre nicht in Gänze den ganzen Zeitraum beanspruchen, sondern ab
dem Zeitpunkt, wo die Möglichkeit der Erteilung einer Baugenehmigung gegeben
ist, diese entsprechend erteilt wird. Verwaltungsseitig sieht man keine
Probleme in der Verwirklichung des Bauvorhabens. Die Verwaltung schlägt daher
vor, dem Erlass der Veränderungssperre zuzustimmen.
Zu Top 10 führt er aus, dass nunmehr ein Bebauungsplanentwurf vorgelegt
wurde, der mit der Unteren Denkmalbehörde und den Bürgern abgestimmt ist. Die
Kirchengemeinde hat nochmals darum gebeten, ihre Flächen aus dem
Bebauungsplanverfahren herauszunehmen, da auf unabsehbare Zeit dort keine
Bauabsichten vorliegen. Somit wird nunmehr ein Bebauungsplan geschaffen, der
zum einen das Plangebiet verändert und zum anderen die Festsetzungen so festlegt,
dass bauliche Entwicklungen (auch für den Bereich Steinstraße, wo dann eine
evtl. Aufstockung möglich wird) möglich sind. Mit dem Bauherrn und der Unteren
Denkmalbehörde wurde das Bauvorhaben an der Rheinpromenade in der
Höhenentwicklung in der Abstufung zur Martinikirche abgestimmt. Im Bereich der
Fährstraße werden die beiden Eckgebäude erhöht (Torwirkung) und es erfolgt eine
langsame Herabstufung zur Martinikirche. Die Verwaltung empfiehlt daher, den
Bebauungsplanentwurf zur Offenlage zu beschließen.
Mitglied Beckschaefer bedankt sich für die ausführliche Darstellung.
Ferner fragt er an, wann der Bauherr in etwa mit einer Baugenehmigung rechnen
kann. Herr Kemkes erklärt, dass die Offenlage umgehend erfolgt; der
Bebauungsplan liegt für die Dauer 1 Monats aus und sofern keine Bedenken
vorgetragen werden, hat man den Planungsstand nach § 33 BauGB erreicht und der
vorliegende Bauantrag kann, sofern genehmigungsfähig, genehmigt werden.
Mitglied Beckschaefer äußert, dass man durchaus davon ausgehen könnte, dass
eine Genehmigung im 3. Quartal erteilt werden könnte. Dies kann Herr Kemkes nur
insoweit unterstützen, dass dies nur dann passiert, sofern keine Bedenken
während der Zeit der Offenlage vorgetragen werden.
Mitglied Beckschaefer stellt den Antrag, nach Vorlage zu beschließen.
Auf Nachfrage von Mitglied Jessner antwortet Herr Kemkes, dass mit dem
Antragsteller bereits vorbesprochen ist, dass der Bauantrag noch den
Gegebenheiten des Bebauungsplanes angepasst werden muss.