Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 20, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Beschlussvorschlag

 

Der Rat beschließt den vorgelegten Entwurf einer Veränderungssperre für einen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. E 23/2 -Fährstraße / Hinter dem Hirsch- gemäß § 16 Abs. 1 BauGB als Satzung.

 


Vorsitzender Jansen erklärt, dass die Tagesordnungspunkte 9 und 10 gemeinsam beraten werden. Die Abstimmung erfolgt getrennt.

 

Herr Kemkes teilt mit, dass es sich um 2 Themen handelt, die vom Ablauf des Bebauungsplanverfahrens nur am Rande miteinander zu tun haben. Bei dem einen Verfahren handelt es sich um die Beantragung eines Bauvorhabens. Der vorliegende Bauantrag ist zurückgestellt worden und die Zurückstellungsfrist endet im Mai. Mit dem Bebauungsplanverfahren (siehe TOP 10) befindet man sich derzeit in dem Stand, dass der Beschluss zur Offenlage ansteht. Mit Ablauf der Zurückstellung des Bauantrages ist das Planungsrecht noch nicht sichergestellt, so dass man das Instrument der Veränderungssperre in Anspruch nimmt und somit die Planungen sichert. Nach erfolgter Offenlage des Bebauungsplanverfahrens erhält man, unter der Voraussetzung dass keine Bedenken oder Anregungen vorgetragen wurden, den Stand nach § 33 BauGB und der Bauherr mit einer entsprechenden Baugenehmigung rechnen kann, sobald die Antragsunterlagen entsprechend angepasst wurden. Die Verwaltung geht davon aus, dass die Veränderungssperre nicht in Gänze den ganzen Zeitraum beanspruchen, sondern ab dem Zeitpunkt, wo die Möglichkeit der Erteilung einer Baugenehmigung gegeben ist, diese entsprechend erteilt wird. Verwaltungsseitig sieht man keine Probleme in der Verwirklichung des Bauvorhabens. Die Verwaltung schlägt daher vor, dem Erlass der Veränderungssperre zuzustimmen.

Zu Top 10 führt er aus, dass nunmehr ein Bebauungsplanentwurf vorgelegt wurde, der mit der Unteren Denkmalbehörde und den Bürgern abgestimmt ist. Die Kirchengemeinde hat nochmals darum gebeten, ihre Flächen aus dem Bebauungsplanverfahren herauszunehmen, da auf unabsehbare Zeit dort keine Bauabsichten vorliegen. Somit wird nunmehr ein Bebauungsplan geschaffen, der zum einen das Plangebiet verändert und zum anderen die Festsetzungen so festlegt, dass bauliche Entwicklungen (auch für den Bereich Steinstraße, wo dann eine evtl. Aufstockung möglich wird) möglich sind. Mit dem Bauherrn und der Unteren Denkmalbehörde wurde das Bauvorhaben an der Rheinpromenade in der Höhenentwicklung in der Abstufung zur Martinikirche abgestimmt. Im Bereich der Fährstraße werden die beiden Eckgebäude erhöht (Torwirkung) und es erfolgt eine langsame Herabstufung zur Martinikirche. Die Verwaltung empfiehlt daher, den Bebauungsplanentwurf zur Offenlage zu beschließen.

 

Mitglied Beckschaefer bedankt sich für die ausführliche Darstellung. Ferner fragt er an, wann der Bauherr in etwa mit einer Baugenehmigung rechnen kann. Herr Kemkes erklärt, dass die Offenlage umgehend erfolgt; der Bebauungsplan liegt für die Dauer 1 Monats aus und sofern keine Bedenken vorgetragen werden, hat man den Planungsstand nach § 33 BauGB erreicht und der vorliegende Bauantrag kann, sofern genehmigungsfähig, genehmigt werden. Mitglied Beckschaefer äußert, dass man durchaus davon ausgehen könnte, dass eine Genehmigung im 3. Quartal erteilt werden könnte. Dies kann Herr Kemkes nur insoweit unterstützen, dass dies nur dann passiert, sofern keine Bedenken während der Zeit der Offenlage vorgetragen werden.

 

Mitglied Beckschaefer stellt den Antrag, nach Vorlage zu beschließen.

 

Auf Nachfrage von Mitglied Jessner antwortet Herr Kemkes, dass mit dem Antragsteller bereits vorbesprochen ist, dass der Bauantrag noch den Gegebenheiten des Bebauungsplanes angepasst werden muss.