Beschlussvorschlag

 

Zu 1)

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. E 18/9 -Rheinpromenade / Steinstraße- zwischen Rheinpromenade, Fährstraße, Steinstraße und Alter Markt unter Hinzuziehung der angrenzenden Straßenflächen der Steinstraße, der Fährstraße sowie einer Teilfläche des Platzbereiches Alter Markt einen neuen Bebauungsplan aufzustellen. Das Bebauungsplanverfahren erhält die Bezeichnung E 18/9 -neu -Rheinpromenade / Steinstraße- und wird unter Anwendung der Bestimmungen des § 13a Baugesetzbuch als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt.

Die Verfahrensgebietsgrenze ist in der Planunterlage mit einer gestrichelten Linie gekennzeichnet.

 

Zu 2)

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung, eine Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zur Vorstellung des vorliegenden Bebauungskonzeptes in der Form der besonderen Bürgerbeteiligung nach Punkt 3.2 der städtischen Richtlinien zur Bürgerbeteiligung durchzuführen sowie eine Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB zu veranlassen.


Die Tagesordnungspunkte 6 und 7 werden gemeinsam beraten, die Abstimmung erfolgt getrennt.

 

Herr Kemkes erläutert kurz die Vorlagen. Für den Bereich der Steinstraße liegt der Verwaltung ein Antrag auf Nutzungsänderung eines derzeit leerstehenden Ladenlokals in ein Wettbüro vor. In Emmerich sind bereits mehrere dieser Wettbüros ansässig und es liegen auch weitere Anträge der Verwaltung vor. Für den Bereich der Steinstraße wurde vereinbart, dass im Rahmen der Bearbeitung des integrierten Handlungskonzeptes für die Gesamtstadt das Thema miteingebunden werden soll. Um vorab aber die städtebaulichen Sicherungsinstrumente, welche laut Baugesetzbuch möglich sind, steuernd einzusetzen, hat sich die Verwaltung dazu entschlossen, die beiden Planverfahren anzugehen, um evtl. mit einer Zurückstellung der Baugesuche oder Erlass einer Veränderungssperre bis zum Abschluss der Planung die Sicherheit zu gewähren. Beim Bebauungsplanverfahren E 18/9  (Bereich zwischen Alter Markt und Fährstraße) handelt es sich um einen Bebauungsplan, wo überwiegend Kerngebiete festgesetzt wurden. Ein aktuelles Urteil von Juni 2014 des Oberverwaltungsgerichtes Münster besagt, dass Bereiche, in denen überwiegend Wohnbebauung vorherrscht, nicht mehr mit dem Charakter des Kerngebietes vereihbar ist; d. h. der Bebauungsplan wäre anfechtbar oder evtl. nichtig. Die Verwaltung hat sich daher für eine Neuaufstellung des Bebauungsplanes entschieden. Für die gegenüberliegende Straßenseite soll ein einfacher Bebauungsplan in Form einer textlichen Festsetzung (Zulässigkeit der Nutzungen) aufgestellt werden.

 

Mitglied Brouwer begrüßt den Beschlussvorschlag und stellt für seine Fraktion den Antrag, nach Vorlage zu beschließen.

 

Mitglied Sigmund fragt zu Top 7, Punkt e) an, ob die Nutzung hinfällig wird, wenn der derzeitige Nutzer den Betrieb des Swingerclubs aufgibt. Hierauf antwortet Herr Kemkes, dass eine Baugenehmigung existiert. Der Bestandsschutz fällt erst dann weg, wenn bauliche Veränderungen oder Nutzungsänderungen derart vorgenommen werden, dass ein erneutes Baugenehmigungsverfahren erforderlich wird. Solange der Betrieb auf der bisherigen Basis weiter betrieben wird, wie es die derzeitige Baugenehmigung aussagt, kann an der Nutzung nicht gerüttelt werden. Im Rahmen des Planverfahrens wird dies als Bestandsfestsetzung festgelegt.

 

Herr Peschel führt für seine Fraktion aus, dass auch sie die Entwicklung begrüßt. Allerdings stellt sich die Frage, ob für die angefragten Nutzungsanfragen alternative Standorte angeboten werden können. Herr Kemkes macht deutlich, dass ein Vergnügungsstättenkonzept erarbeitet werden muss, wo man sich das gesamte Stadtgebiet anschaut, um dann vorrangig Gebiete mit den entsprechenden Festsetzungen ausgewiesen werden, wo solche Einrichtungen nicht gewünscht sind. Sehr wohl muss es auch Gebiete geben, wo solche Einrichtungen möglich sind und auch genehmigt werden können.

Erster Beigeordneter Dr. Wachs ergänzt die Ausführungen dahin gehend, dass die Wettbüros zum einen aus städtebauplanerischer Sicht und zum anderen aus gewerberechtlicher Sicht zu betrachten sind. Aus gewerberechtlicher Sicht besteht momentan das Problem, dass die Bundesländer sich länderübergreifend auf den Glücksspielstaatsvertrag geeinigt haben, der besagt, dass die Frage der Wettbüros nur auf bestimmte Anbieter reduziert werden soll und der Anbieter eine bestimmte Anzahl von entsprechenden Geschäftslokalen betreiben dürfen. Die Situation stellt sich derzeit so dar, dass gewerberechtlich nicht mit Bestimmtheit gesagt werden kann wie es tatsächlich im Nachhinein sein wird. Es kann noch nichts dazu gesagt werden, wie viele Lokale in NRW zukünftig zugelassen werden.

 

Mitglied Lindemann teilt für seine Fraktion mit, dass man sich der Verwaltungsmeinung anschließt.

 

Vorsitzender Jansen lässt nunmehr über den Antrag von Mitglied Brouwer, nach Vorlage zu beschließen, abstimmen. Es folgt die separate Abstimmung der beiden Tagesordnungspunkte.