Sitzung: 30.09.2014 Ausschuss für Stadtentwicklung
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 19, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Vorlage: 05 - 16 0111/2014
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. E 18/9 -Rheinpromenade /
Steinstraße- zwischen Rheinpromenade, Fährstraße, Steinstraße und Alter Markt
unter Hinzuziehung der angrenzenden Straßenflächen der Steinstraße, der
Fährstraße sowie einer Teilfläche des Platzbereiches Alter Markt einen neuen
Bebauungsplan aufzustellen. Das Bebauungsplanverfahren erhält die Bezeichnung E 18/9 -neu -Rheinpromenade /
Steinstraße- und wird unter Anwendung der Bestimmungen des § 13a
Baugesetzbuch als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt.
Die
Verfahrensgebietsgrenze ist in der Planunterlage mit einer gestrichelten Linie
gekennzeichnet.
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung, eine Öffentlichkeitsbeteiligung
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zur Vorstellung des vorliegenden Bebauungskonzeptes in
der Form der besonderen Bürgerbeteiligung nach Punkt 3.2 der städtischen
Richtlinien zur Bürgerbeteiligung durchzuführen sowie eine Beteiligung der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB zu veranlassen.
Die Tagesordnungspunkte 6 und 7 werden gemeinsam beraten, die Abstimmung
erfolgt getrennt.
Herr Kemkes erläutert kurz die Vorlagen. Für den Bereich der Steinstraße
liegt der Verwaltung ein Antrag auf Nutzungsänderung eines derzeit
leerstehenden Ladenlokals in ein Wettbüro vor. In Emmerich sind bereits mehrere
dieser Wettbüros ansässig und es liegen auch weitere Anträge der Verwaltung
vor. Für den Bereich der Steinstraße wurde vereinbart, dass im Rahmen der Bearbeitung
des integrierten Handlungskonzeptes für die Gesamtstadt das Thema
miteingebunden werden soll. Um vorab aber die städtebaulichen
Sicherungsinstrumente, welche laut Baugesetzbuch möglich sind, steuernd
einzusetzen, hat sich die Verwaltung dazu entschlossen, die beiden
Planverfahren anzugehen, um evtl. mit einer Zurückstellung der Baugesuche oder
Erlass einer Veränderungssperre bis zum Abschluss der Planung die Sicherheit zu
gewähren. Beim Bebauungsplanverfahren E 18/9
(Bereich zwischen Alter Markt und Fährstraße) handelt es sich um einen
Bebauungsplan, wo überwiegend Kerngebiete festgesetzt wurden. Ein aktuelles
Urteil von Juni 2014 des Oberverwaltungsgerichtes Münster besagt, dass
Bereiche, in denen überwiegend Wohnbebauung vorherrscht, nicht mehr mit dem
Charakter des Kerngebietes vereihbar ist; d. h. der Bebauungsplan wäre
anfechtbar oder evtl. nichtig. Die Verwaltung hat sich daher für eine
Neuaufstellung des Bebauungsplanes entschieden. Für die gegenüberliegende
Straßenseite soll ein einfacher Bebauungsplan in Form einer textlichen Festsetzung
(Zulässigkeit der Nutzungen) aufgestellt werden.
Mitglied Brouwer begrüßt den Beschlussvorschlag und stellt für seine
Fraktion den Antrag, nach Vorlage zu beschließen.
Mitglied Sigmund fragt zu Top 7, Punkt e) an, ob die Nutzung hinfällig
wird, wenn der derzeitige Nutzer den Betrieb des Swingerclubs aufgibt. Hierauf
antwortet Herr Kemkes, dass eine Baugenehmigung existiert. Der Bestandsschutz
fällt erst dann weg, wenn bauliche Veränderungen oder Nutzungsänderungen derart
vorgenommen werden, dass ein erneutes Baugenehmigungsverfahren erforderlich
wird. Solange der Betrieb auf der bisherigen Basis weiter betrieben wird, wie
es die derzeitige Baugenehmigung aussagt, kann an der Nutzung nicht gerüttelt
werden. Im Rahmen des Planverfahrens wird dies als Bestandsfestsetzung
festgelegt.
Herr Peschel führt für seine Fraktion aus, dass auch sie die Entwicklung
begrüßt. Allerdings stellt sich die Frage, ob für die angefragten
Nutzungsanfragen alternative Standorte angeboten werden können. Herr Kemkes
macht deutlich, dass ein Vergnügungsstättenkonzept erarbeitet werden muss, wo
man sich das gesamte Stadtgebiet anschaut, um dann vorrangig Gebiete mit den
entsprechenden Festsetzungen ausgewiesen werden, wo solche Einrichtungen nicht
gewünscht sind. Sehr wohl muss es auch Gebiete geben, wo solche Einrichtungen
möglich sind und auch genehmigt werden können.
Erster Beigeordneter Dr. Wachs ergänzt die Ausführungen dahin gehend,
dass die Wettbüros zum einen aus städtebauplanerischer Sicht und zum anderen
aus gewerberechtlicher Sicht zu betrachten sind. Aus gewerberechtlicher Sicht
besteht momentan das Problem, dass die Bundesländer sich länderübergreifend auf
den Glücksspielstaatsvertrag geeinigt haben, der besagt, dass die Frage der
Wettbüros nur auf bestimmte Anbieter reduziert werden soll und der Anbieter
eine bestimmte Anzahl von entsprechenden Geschäftslokalen betreiben dürfen. Die
Situation stellt sich derzeit so dar, dass gewerberechtlich nicht mit
Bestimmtheit gesagt werden kann wie es tatsächlich im Nachhinein sein wird. Es
kann noch nichts dazu gesagt werden, wie viele Lokale in NRW zukünftig
zugelassen werden.
Mitglied Lindemann teilt für seine Fraktion mit, dass man sich der
Verwaltungsmeinung anschließt.
Vorsitzender Jansen lässt nunmehr über den Antrag von Mitglied Brouwer,
nach Vorlage zu beschließen, abstimmen. Es folgt die separate Abstimmung der
beiden Tagesordnungspunkte.