Der Landtag NRW hat am 04.06.2014 im Rahmen einer „Zweiten Revision des KiBiz“ Veränderungen beschlossen, die ab dem Kindergartenjahr 2014/2015 gelten. Frau Sluyter erläutert einige der Änderungen.

 

  • Weiteres beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss

Die KiBiz-Änderung beinhaltet eine Änderung des § 5 AG-KJHG. Danach gehört künftig dem Jugendhilfeausschuss eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Jugendamtselternbeirates als beratendes Mitglied an.

Die Änderung bedingt die Erweiterung des § 4 Abs. 3 der Satzung für das Jugendamt der Stadt Emmerich am Rhein. Die Nachtragssatzung zur Jugendamtssatzung wird voraussichtlich am 04.11.2014 durch den Rat beschlossen werden.

Der neue Jugendamtselternbeirat wird am 28.10.2014 gewählt. Es wird dann  ein/e Vertreter/in als beratendes Mitglied im JHA gewählt werden.

 

 

  • Wunsch- und Wahlrecht sowie Regelung der Bedarfsanzeige

Die neu eingeführten §§ 3a und 3b KiBiz räumen den Eltern ein Wunsch- und Wahlreicht im Rahmen der zur Verfügung stehenden Tagesbetreuungsangebote ein und regeln Fristen für die Bedarfsanzeige der Eltern. Demnach sollen die Eltern spätestens 6 Monate vor Inanspruchnahme ihren Bedarf beim Jugendamt schriftlich anzeigen. Das Angebot des Jugendamtes muss nicht der Wunscheinrichtung entsprechen, sofern dort keine Kapazitäten mehr frei sind.

 

Bisher konnten dringende Betreuungsbedarfe in Zusammenarbeit mit den Kindertageseinrichtungen und den Tagesmüttern abgedeckt werden. Derzeit kommt es aber z.B. wegen weiterer Zuzüge nach Emmerich zu Wartezeiten oder zu einem Verweis auf die Betreuungsangebote in der Tagespflege.

 

Das bisherige Anmeldeverfahren hat sich bewährt und wird daher voraussichtlich auch für das Kindergartenjahr 2015/2016 so durchgeführt.

 

  • Frühkindliche Bildung, pädagogische Konzeption, Beobachtung und Dokumentation sowie sprachliche Bildung 

Im zweiten Abschnitt des Gesetzes wurden umfassende Regelungen für die Kindertageseinrichtungen einschließlich der Kindertagespflege zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages gegeben.

 

  • Inklusion

Die Förderung von Kindern mit Behinderung oder einer drohenden Behinderung verändert sich in den letzten Jahren ständig. Zukünftig wird es keine vom LVR finanzierten Therapeuten mehr in den Kitas geben. Für das Kindergartenjahr 2014/15 gibt es noch eine Übergangsfrist für bestehende integrative Gruppen.  Derzeit ist unklar, wie Integrationshelfer (neue Hilfefälle) künftig finanziert werden.

 

Insgesamt ist festzustellen, dass die Kosten für die Inklusion in Kindertageseinrichtungen ständig ansteigen. Eine Planung zu Beginn des Kindergartenjahres ist nicht möglich, da unterjährig Anträge gestellt werden können und bei Vorliegen der Voraussetzungen die 3,5-fache Kindpauschale durch das Jugendamt zu leisten ist. 

 

In der Vergangenheit hat der Landschaftsverband die kommunalen Anteile an den integrativen Gruppen bezuschusst. Dieser Zuschuss hat sich in den letzten Jahren immer weiter reduziert und entfällt ab dem 01.01.2015.

 

  • plusKITA § 16a KiBiz und zusätzlicher Sprachförderbedarf § 16b KiBiz

In der JHA-Sitzung vom 21.05.2014 wurden bereits die erforderlichen Beschlüsse zum 01.08.2014 gefasst.

Die Delfin 4 Förderung wird sukzessive abgebaut.

 

  • Verfügungspauschale

Ab 01.08.2014 wird eine Verfügungspauschale für jede Kindertagesstätte eingeführt, die sich nach der Anzahl der Gruppen errechnet. Dieser zusätzliche Zuschuss muss für zusätzliches Personal eingesetzt werden, dass über den Mindesteinsatz gem. der Anlage zu § 19 KiBiz hinaus zu beschäftigen ist. Die Verfügungspauschalen betragen für den Bereich Emmerich, angefangen bei einer zweigruppigen Einrichtung 4.000 € bis zu einer fünfgruppigen Einrichtung 9.000 € jährlich.

 

Im ersten Wert der Tabelle ist keine Freistellung der Leitung vorgesehen. Des Weiteren ist die Steigerung der Kindpauschalen von 1,5 jährlich zu gering, um die Personalentwicklungskosten aufzufangen. Es bleibt abzuwarten, in welchem Bereich tatsächlich mehr Personaleinsatzstunden als bisher erfolgen können.

 

  • Interkommunaler Ausgleich

Das Gesetz sieht hier eine Kostenerstattung in den Fällen vor, in denen Kinder, die nicht im Jugendamtsbereich wohnen, hier eine Kindertageseinrichtung besuchen. In diesen Fällen soll die Kostenheranziehung durch das Jugendamt des Wohnsitzes erfolgen. 

 

  • Planungsgarantie

Bisher gab es bei der Finanzierung der Kindpauschalen und der tatsächlichen Belegung der Kindertageseinrichtungen einen 10% Korridor. Ab 01.08.2015 entfällt dieser Korridor. Durch den neu eingeführten § 21e KiBiz wird auf die Belegung des Vorjahres zuzüglich der 1,5% Erhöhung abgestellt. Diese Änderungen müssen zum Stichtag 15.03.2015 berücksichtigt werden.