Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 4, Enthaltungen: 0

Beschlussvorschlag

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführung der Verwaltung zur Kenntnis und lehnt die beantragte Beschilderung ab.

 


Mitglied Tepaß fragt Herrn Kemkes, wieso der Wegweiser für die Niederrhein-Destille „Obstbrennerei“ abgelehnt wird. Ihm ist ein anderes Objekt bekannt, bei dem durch Druck der Politik ein Hinweisschild zu einem Laden aufgestellt wurde. Ein Hinweisschild darf ohne Genehmigung die Größe von einem halben Quadratmeter aufweisen. Er erkundigt sich daher, wieso es in diesem Fall Grundlos abgelehnt wird. Außerdem macht er darauf aufmerksam, dass die Destille weit über die Grenzen der Stadt Emmerich am Rhein bekannt ist.

 

Herr Kemkes weist darauf hin, dass die Gründe für eine Ablehnung in der Vorlage dargelegt sind. Es handelt sich hier um einen Bereich im Rahmen einer Ortsdurchfahrt. Laut Straßenverkehrsordnung (StVO) sind Beschilderungen nur zulässig, wenn sie begründbar sind sowie der Führung des Verkehrs dienen. Das heißt für Anlagen, die viel Verkehr erzeugen und auch Fehlverkehr erzeugen. In diesen Fällen gibt es klare Kriterien, die eine Beschilderung erforderlich machen. Hier handelt es sich um einen Einzelbetrieb, der sicherlich nicht die Menge an Verkehr erzeugt, dass eine Beschilderung zur besseren Verkehrsführung notwendig ist. Weiter wird die Destille als touristischer Anziehungspunkt umworben. Auf der Internetseite der Destille gibt es eine ausführliche Routenbeschreibung, mit dieser ist die Anfahrt eindeutig ersichtlich.  Des Weiteren wird die Anlage durch einen Flyer im ICE an der Rheinpromenade beworben. Folglich gibt es für Personen, die sich für die Destille interessieren, mehrere Möglichkeiten, sich über die Anfahrt im Voraus zu informieren. Bei der Beschilderung handelt es sich aus Sicht der Verwaltung um eine Werbeanlage.

 

Mitglied Tepaß nimmt dies zur Kenntnis und sagt, dass er Herrn Kemkes in der folgenden Woche abholt, um ihn bei einer Autofahrt in Richtung Rees mehrere Beschilderungen dieser Art zu präsentieren. In diesem Zusammenhang möchte er den Unterschied zwischen diesen und dem Wegweiser der Destille erläutert haben. Er sieht es als falsch an, diese Beschilderung grundlos abzulehnen.

 

Beigeordneter Dr. Wachs macht darauf aufmerksam, dass er den Einwand von Mitglied Tepaß durchaus nachvollziehen kann. Es handelt sich jedoch bei solchen Schildern um rechtswidrige Maßnahmen. Gerade während der Spargelzeit ist das Aufstellen von Wegweisern vermehrt festzustellen. Zu dieser Zeit wird aufgrund des hohen Arbeitsaufwandes nicht gegen diese Ordnungswidrigkeiten vorgegangen, da sie mit Ende der Spargelzeit in der Regel beseitigt werden. Weiter erläutert er den Grundsatz der Gleichbehandlung im Unrecht, welchen es in der Rechtsprechung nicht gibt. Deshalb ist eine Genehmigung rein formal nicht möglich. 

 

Mitglied Bartels erläutert, dass, wenn er auf deutschen Autobahnen unterwegs ist, teilweise auf „touristische Hotspots“ hingewiesen wird. Seiner Meinung nach ist die Destille zwar kein „touristischer Hotspot“, jedoch ist sie durchaus erwähnenswert. Daher fragt er, ob eine Beschilderung im Autobahnbereich möglich ist.

 

Beigeordneter Dr. Wachs zeigt auf, dass eine Beschilderung aufgrund der Rechtslage des Straßenrechtes bzw. das Verkehrsrecht nicht möglich ist.

 

Mitglied Bartels konkretisiert, dass bei der Destille ein Alleinstellungsmerkmal vorliegt.

 

Der erste Beigeordnete Dr. Wachs weist auf ein großes braunes Schild hin, welches im Falle des Alleinstellungsmerkmals längst vorhanden sein müsste.

 

Mitglied Lindemann teilt mit, mit der Situation unzufrieden zu sein. Er ist der Auffassung, dass die Regelung, welche eine Beschilderung nicht möglich macht, nur für den Verkehrsraum gilt. Folglich müssten Schilder auf privaten Grundstücken seiner Meinung nach zulässig sein.

 

Herr Kemkes weist auf die Landesbauordnung hin, welche besagt, dass Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig sind. Das heißt, dass eine Werbeanlage auf dem Grundstück der Destille zulässig ist. In diesem Zusammenhang macht er darauf aufmerksam, dass ohne diese Regelung an jeder Ecke mehrere hundert Schilder vorzufinden wären.

 

Mitglied Leypoldt informiert über die Plakatierung im Stadtgebiet. Er fragt daher, ob es eine genehmigungsfähige Anlage in diesem Bereich für die Destille geben könnte. Ein Beispiel für mehrere Werbeanlagen ist die Werbetafel gegenüber der Firma Probat, auf welcher mehrere Firmen im Stadtgebiet beworben werden. Er erkundigt sich daher, ob auch für die Destille eine solche Anlage errichtet werden könnte.

 

Beigeordneter Dr. Wachs unterrichtet Herrn Leypoldt, dass es sich hierbei um eine Werbeanlage nach § 13 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) handelt. Die besagte Werbetafel gegenüberliegend der Firma Probat ist bereits vor Jahrzehnten entstanden. In der Folge gibt es keinerlei Unterlagen zu diesen Werbeanlagen. Er stimmt Herrn Leypoldt zu, dass diese Werbeanlagen sich nicht am Ort der Leistung befinden. Weiter erläutert Herr Dr. Wachs erneut das nicht vorhandene Gleichbehandlungsprinzip.

Mitglied Leypold berichtet, dass das Ansehen des Rates dahin geht, wirtschaftlichen Betrieben in einer gewissen Art und Weise zu ermöglichen, Werbung zu betreiben. Er äußert sich außerdem zu den Plakatierungen im Innenstadtbereich, welche keine sonderliche Attraktivität aufweisen. Deshalb habe er gedacht, dass eine Werbeanlage in einem solchen Rahmen möglich wäre.

 

Mitglied Gerritschen denkt hierbei an einen Verkehrsschildpfosten, wie man ihn auch in Elten vorfindet. Hierbei wird auf ein Hotel hingewiesen. Daher ist er der Meinung, man könnte Hinweisschilder beispielsweise in Vrasselt oder auch an der Pionierstraße anbringen, damit Personen die an Führungen der Destille teilnehmen, den Weg zur Destille problemlos finden.

 

Beigeordneter Dr. Wachs stellt in Frage, ob man sich nicht vorab über die Anfahrt informieren könnte, wenn man eine Führung in der Destille bucht. Er ist der Meinung, dass es sich hierbei nicht um ein Hinweisschild handelt, sondern schlichtweg um eine Werbeanlage an prominenter Stelle. Weiter bezieht er sich auf die von Mitglied Gerritschen genannten Verkehrsschildpfosten im Ortsteil Elten. Auch diese haben im Laufe der Zeit überhand genommen. Öffentliche Hinweisschilder, wie zum Beispiel die Hinweisschilder des Rathauses, dienen nicht dazu, Werbung für einzelne Unternehmen zu betreiben.

 

Mitglied Bartels stellt einen Antrag zur Überprüfung durch die Verwaltung, ob eine Werbeanlage für die Destille außerhalb der Stätte der Leistung möglich und genehmigungsfähig wäre. 

 

Antwort der Verwaltung:            

Die Werbetafel, die sich an der Straßeneinfahrt zum Löwenbergerhof befindet, wurde bereits vor dem Jahre 1965 errichtet. In den Sechzigerjahren sollten Schilder auf Gewerbebetriebe und Hotels hinweisen. Daher handelt es sich bei der Werbetafel nicht um eine Werbeanlage im Sinne des § 13 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Die Möglichkeit an dieser Werbetafel ein Hinweisschild für die Destille anzubringen besteht jedoch. Herr de Schrevel möge sich hierzu bitte an den Eigentümer der Werbetafel, Firma Klimm Werbetechnik GmbH & Co. KG, Herrn Dirk Schöpfel, Uhlandstraße 20, 74177 Bad Friedrichshall wenden.

 

Mitglied Brouwer teilt mit, dass auch die CDU nach einer Lösung gesucht hat, jedoch aufgrund der aktuellen Gesetzeslage zu keinem Ergebnis gekommen ist. Er führt fort, dass es nun aber nicht Aufgabe der Politik und der Verwaltung ist, nach rechtswidrig angebrachten Werbeanlagen im gesamten Stadtgebiet zu suchen. Er stellt den Antrag, nach Vorlage zu beschließen.