Sitzung: 25.11.2014 Ausschuss für Stadtentwicklung
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 14, Nein: 4, Enthaltungen: 0
Vorlage: 05 - 16 0195/2014
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführung der Verwaltung
zur Kenntnis und lehnt die beantragte Beschilderung ab.
Mitglied
Tepaß fragt Herrn Kemkes, wieso der Wegweiser für die Niederrhein-Destille
„Obstbrennerei“ abgelehnt wird. Ihm ist ein anderes Objekt bekannt, bei dem
durch Druck der Politik ein Hinweisschild zu einem Laden aufgestellt wurde. Ein
Hinweisschild darf ohne Genehmigung die Größe von einem halben Quadratmeter
aufweisen. Er erkundigt sich daher, wieso es in diesem Fall Grundlos abgelehnt
wird. Außerdem macht er darauf aufmerksam, dass die Destille weit über die
Grenzen der Stadt Emmerich am Rhein bekannt ist.
Herr
Kemkes weist darauf hin, dass die Gründe für eine Ablehnung in der Vorlage
dargelegt sind. Es handelt sich hier um einen Bereich im Rahmen einer
Ortsdurchfahrt. Laut Straßenverkehrsordnung (StVO) sind Beschilderungen nur
zulässig, wenn sie begründbar sind sowie der Führung des Verkehrs dienen. Das heißt
für Anlagen, die viel Verkehr erzeugen und auch Fehlverkehr erzeugen. In diesen
Fällen gibt es klare Kriterien, die eine Beschilderung erforderlich machen.
Hier handelt es sich um einen Einzelbetrieb, der sicherlich nicht die Menge an
Verkehr erzeugt, dass eine Beschilderung zur besseren Verkehrsführung notwendig
ist. Weiter wird die Destille als touristischer Anziehungspunkt umworben. Auf
der Internetseite der Destille gibt es eine ausführliche Routenbeschreibung,
mit dieser ist die Anfahrt eindeutig ersichtlich. Des Weiteren wird die Anlage durch einen
Flyer im ICE an der Rheinpromenade beworben. Folglich gibt es für Personen, die
sich für die Destille interessieren, mehrere Möglichkeiten, sich über die
Anfahrt im Voraus zu informieren. Bei der Beschilderung handelt es sich aus
Sicht der Verwaltung um eine Werbeanlage.
Mitglied
Tepaß nimmt dies zur Kenntnis und sagt, dass er Herrn Kemkes in der folgenden
Woche abholt, um ihn bei einer Autofahrt in Richtung Rees mehrere
Beschilderungen dieser Art zu präsentieren. In diesem Zusammenhang möchte er
den Unterschied zwischen diesen und dem Wegweiser der Destille erläutert haben.
Er sieht es als falsch an, diese Beschilderung grundlos abzulehnen.
Beigeordneter
Dr. Wachs macht darauf aufmerksam, dass er den Einwand von Mitglied Tepaß
durchaus nachvollziehen kann. Es handelt sich jedoch bei solchen Schildern um
rechtswidrige Maßnahmen. Gerade während der Spargelzeit ist das Aufstellen von
Wegweisern vermehrt festzustellen. Zu dieser Zeit wird aufgrund des hohen
Arbeitsaufwandes nicht gegen diese Ordnungswidrigkeiten vorgegangen, da sie mit
Ende der Spargelzeit in der Regel beseitigt werden. Weiter erläutert er den
Grundsatz der Gleichbehandlung im Unrecht, welchen es in der Rechtsprechung
nicht gibt. Deshalb ist eine Genehmigung rein formal nicht möglich.
Mitglied
Bartels erläutert, dass, wenn er auf deutschen Autobahnen unterwegs ist,
teilweise auf „touristische Hotspots“ hingewiesen wird. Seiner Meinung nach ist
die Destille zwar kein „touristischer Hotspot“, jedoch ist sie durchaus
erwähnenswert. Daher fragt er, ob eine Beschilderung im Autobahnbereich möglich
ist.
Beigeordneter
Dr. Wachs zeigt auf, dass eine Beschilderung aufgrund der Rechtslage des
Straßenrechtes bzw. das Verkehrsrecht nicht möglich ist.
Mitglied
Bartels konkretisiert, dass bei der Destille ein Alleinstellungsmerkmal
vorliegt.
Der erste
Beigeordnete Dr. Wachs weist auf ein großes braunes Schild hin, welches im
Falle des Alleinstellungsmerkmals längst vorhanden sein müsste.
Mitglied
Lindemann teilt mit, mit der Situation unzufrieden zu sein. Er ist der
Auffassung, dass die Regelung, welche eine Beschilderung nicht möglich macht,
nur für den Verkehrsraum gilt. Folglich müssten Schilder auf privaten
Grundstücken seiner Meinung nach zulässig sein.
Herr
Kemkes weist auf die Landesbauordnung hin, welche besagt, dass Werbeanlagen nur
an der Stätte der Leistung zulässig sind. Das heißt, dass eine Werbeanlage auf
dem Grundstück der Destille zulässig ist. In diesem Zusammenhang macht er darauf
aufmerksam, dass ohne diese Regelung an jeder Ecke mehrere hundert Schilder
vorzufinden wären.
Mitglied
Leypoldt informiert über die Plakatierung im Stadtgebiet. Er fragt daher, ob es
eine genehmigungsfähige Anlage in diesem Bereich für die Destille geben könnte.
Ein Beispiel für mehrere Werbeanlagen ist die Werbetafel gegenüber der Firma
Probat, auf welcher mehrere Firmen im Stadtgebiet beworben werden. Er erkundigt
sich daher, ob auch für die Destille eine solche Anlage errichtet werden
könnte.
Beigeordneter
Dr. Wachs unterrichtet Herrn Leypoldt, dass es sich hierbei um eine
Werbeanlage nach § 13 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO
NRW) handelt. Die besagte Werbetafel gegenüberliegend der Firma Probat ist
bereits vor Jahrzehnten entstanden. In der Folge gibt es keinerlei Unterlagen
zu diesen Werbeanlagen. Er stimmt Herrn Leypoldt zu, dass diese Werbeanlagen
sich nicht am Ort der Leistung befinden. Weiter erläutert Herr Dr. Wachs erneut
das nicht vorhandene Gleichbehandlungsprinzip.
Mitglied Leypold berichtet, dass das Ansehen des Rates dahin geht,
wirtschaftlichen Betrieben in einer gewissen Art und Weise zu ermöglichen,
Werbung zu betreiben. Er äußert sich außerdem zu den Plakatierungen im
Innenstadtbereich, welche keine sonderliche Attraktivität aufweisen. Deshalb
habe er gedacht, dass eine Werbeanlage in einem solchen Rahmen möglich wäre.
Mitglied Gerritschen denkt hierbei an einen Verkehrsschildpfosten, wie man
ihn auch in Elten vorfindet. Hierbei wird auf ein Hotel hingewiesen. Daher ist
er der Meinung, man könnte Hinweisschilder beispielsweise in Vrasselt oder auch
an der Pionierstraße anbringen, damit Personen die an Führungen der Destille
teilnehmen, den Weg zur Destille problemlos finden.
Beigeordneter Dr. Wachs stellt in Frage, ob man sich nicht vorab über die
Anfahrt informieren könnte, wenn man eine Führung in der Destille bucht. Er ist
der Meinung, dass es sich hierbei nicht um ein Hinweisschild handelt, sondern
schlichtweg um eine Werbeanlage an prominenter Stelle. Weiter bezieht er sich
auf die von Mitglied Gerritschen genannten Verkehrsschildpfosten im Ortsteil
Elten. Auch diese haben im Laufe der Zeit überhand genommen. Öffentliche
Hinweisschilder, wie zum Beispiel die Hinweisschilder des Rathauses, dienen
nicht dazu, Werbung für einzelne Unternehmen zu betreiben.
Mitglied Bartels stellt einen Antrag zur Überprüfung durch die Verwaltung,
ob eine Werbeanlage für die Destille außerhalb der Stätte der Leistung möglich
und genehmigungsfähig wäre.
Antwort der
Verwaltung:
Die
Werbetafel, die sich an der Straßeneinfahrt zum Löwenbergerhof befindet, wurde
bereits vor dem Jahre 1965 errichtet. In den Sechzigerjahren sollten Schilder
auf Gewerbebetriebe und Hotels hinweisen. Daher handelt es sich bei der
Werbetafel nicht um eine Werbeanlage im Sinne des § 13 der Bauordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Die Möglichkeit an dieser Werbetafel ein
Hinweisschild für die Destille anzubringen besteht jedoch. Herr de Schrevel
möge sich hierzu bitte an den Eigentümer der Werbetafel, Firma Klimm
Werbetechnik GmbH & Co. KG, Herrn Dirk Schöpfel, Uhlandstraße 20, 74177 Bad
Friedrichshall wenden.
Mitglied Brouwer teilt mit, dass auch die CDU nach einer
Lösung gesucht hat, jedoch aufgrund der aktuellen Gesetzeslage zu keinem
Ergebnis gekommen ist. Er führt fort, dass es nun aber nicht Aufgabe der
Politik und der Verwaltung ist, nach rechtswidrig angebrachten Werbeanlagen im
gesamten Stadtgebiet zu suchen. Er stellt den Antrag, nach Vorlage zu beschließen.