Sitzung: 08.01.2015 Jugendhilfeausschuss
Gegen die gemäß § 21 Abs. 4 der
Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse zur Feststellung vorgelegte
Niederschrift werden Einwände nicht erhoben. Sie wird vom Vorsitzenden und der
Schriftführerin unterzeichnet.