Sitzung: 16.12.2014 Rat
Stadtkämmerer
Siebers teilt mit, dass die Klage der Stadt Bretten durch das Luxemburger
Handelsgericht in 2. Instanz aus formellen Gründen abgewiesen wurde.
Auf
Veranlassung des Finanzmaklers Koch hatte die Stadt Bretten im Jahre 1989 auf
ein Konto der Bank Oppenheim Pierson bei der Bank Sal. Oppenheim in Köln 1,343
MIO EUR überweisen mit dem Vermerk "Ablösung Kredit Stadt Emmerich";
das Konto wurde aber ohne Wissen der Stadt Emmerich eingerichtet. Am 30.12.2004
hat die Stadt Bretten die Banque Generale du Luxembourg als Muttergesellschaft
der Bank Oppenheim Pierson auf Rückzahlung der 1,343 MIO EUR nebst 6 % Zinsen
ab 15.12.1989 verklagt. Da nach luxemburgischem Recht voraussichtlich die Stadt
Emmerich als Bereicherte gelten würde und die Luxemburger Bank im Falle einer
erfolgreichen Klage das Geld von Emmerich zurückfordern würde, wurde Emmerich
im Rahmen der Streitverkündung in den Luxemburger Prozess hineingezogen.
Zunächst wurde darum gestritten, ob deutsches oder luxemburgisches Recht zur
Anwendung kommt. In 1. Instanz hat das Luxemburger Handelsgericht 2006 die
Klage der Stadt Bretten abgewiesen, weil sie nach luxemburgischem Recht nach
bereits 10 Jahren verjährt war. Gegen dieses Urteil hat Bretten Berufung
eingelegt. Durch die 2. Instanz wurde die Berufung im Frühjahr 2014 wiederum
als verjährt und damit unbegründet zurückgewiesen, obwohl das Gericht materiell
zu der Auffassung gelangt war, Emmerich habe von den Darlehenskonto gewusst
.Nach besonderes zu beantragender Zustellung der Urteils wurde dieses im November
2014 rechtskräftig.
Im
Rahmen der städt. Eröffnungsbilanz zum 01.01.2009 wurde vorsorglich eine
Verfahrensrückstellung von insgesamt 4,075 MIO EUR einschl. Verzinsung ab 1989
für die potenzielle Rückzahlung gebildet, die sich aktuell auf 5,4 MIO EUR
beläuft. Diese kann nach Abzug noch verbleibender Verfahrenskosten im Rahmen
des Jahresabschlusses 2014 aufgelöst werden und würde den Bestand der
Ausgleichrücklage erhöhen. Stadtkämmerer Siebers betont noch einmal, dass
hinter der Verfahrensrückstellung wie auch der Ausgleichrücklage jedoch keine liquiden Mittel stehen.