Sitzung: 27.01.2015 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 4, Enthaltungen: 2
Vorlage: 02 - 16 0272/2015
Beschlussvorschlag
- Der Haupt- und Finanzausschuss
beschließt, die Empfehlungen der Fachausschüsse dem Rat zur Annahme zu
empfehlen.
- Der Haupt-
und Finanzausschuss beschließt, darüber hinaus die in der 1.
Veränderungsliste vom 22.01.2015 aufgeführten
Veränderungen der Ansätze in der Ergebnis- und in der Finanzrechung dem
Rat zur Annahme zu empfehlen.
- Der Rat
beschließt zuzüglich der zuvor getroffenen Beschlüsse und beschlossenen
Empfehlungen zu den sonstigen Fachbereichsbudgets 013, 014, 015, 100, 200,
300 und 600
die nachfolgende Haushaltssatzung der Stadt Emmerich am Rhein für das
Haushaltsjahr 2015 mit Haushaltsplan und Anlagen:
Haushaltssatzung
der Stadt
Emmerich am Rhein
für das
Haushaltsjahr 2015
Aufgrund der §§ 78
ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der
politischen Partizipation in den Gemeinden und zur Änderung
kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878),
hat der Rat der Stadt Emmerich am Rhein mit Beschluss vom
_____________
folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015, der die für die Erfüllung
der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden
Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und
notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
Gesamtbetrag der Erträge
auf 59.961.008
EUR
Gesamtbetrag der Aufwendungen
auf 60.734.814
EUR
im Finanzplan mit
Gesamtbetrag der Einzahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 55.262.038
EUR
Gesamtbetrag der Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 55.311.411
EUR
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 5.541.667 EUR
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 8.547.208 EUR
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 3.006.000 EUR
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 1.238.704 EUR
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag
der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird
auf 3.006.000 EUR
festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der
Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in
künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 1.810.000 EUR festgesetzt.
§ 4
Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage
aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses wird auf 773.806 EUR
festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch
genommen werden dürfen, wird auf 20.000.000 EUR
festgesetzt.
§ 6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden ab dem Haushaltsjahr 2015
durch eine Hebesatzsatzung wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und
forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf 250
v.H.
1.2 für die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf 440
v.H.
2. Gewerbesteuer auf 425
v.H.
§ 7
entfällt
§ 8
Der Kämmerer
entscheidet über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und
Auszahlungen. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen ab 50.000
EUR im Einzelfall bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates der Stadt nach §
83 Abs. 2 GO NRW. Kalkulatorische Kosten, Rückstellungen, Innere Verrechnungen,
bilanzielle Abschreibungen sowie außer- und überplanmäßige Tilgungen und
Kreditumschuldungen bleiben hiervon unberührt und gelten unabhängig von ihrer
Höhe als genehmigt.
Die Grenze
erheblicher Abweichungen i.S. v. § 81 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 GO NRW wird auf
2.000.000 EUR festgesetzt.
Die
Geringfügigkeit von Investitionen i.S. v. § 81 Abs. 2 Ziffer 3 GO NRW wird auf
2.000.000 EUR festgesetzt.
Über- und
außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen ab 50.000 EUR gelten gem. § 85
Abs. 1 GO NRW i.V.m. § 83 Abs. 2 GO NRW als erheblich und bedürfen der
vorherigen Zustimmung des Rates.
Die Grenze der
wesentlichen Investitionen gem. § 14 Abs. 1 GemHVO NRW wird auf 30.000 EUR
festgesetzt.
§ 9
Die im Stellenplan
enthaltenen Vermerke "künftig umzuwandeln" (ku) und "künftig
wegfallend" (kw) werden bei Ausscheiden der bisherigen
Stelleninhaber/innen aus diesen
- den
Stellenplan 2015
Mitglied Jansen
stellt den Antrag, den Zuschuss für den Kinderkarneval in Elten um jährlich 500
Euro zu erhöhen und einmalig einen Zuschuss in Höhe von 3.000 Euro zur Erneuerung der
Weihnachtsbeleuchtung in Elten zu gewähren, um die Beleuchtung auf LED
umzustellen.
Mitglied Bartels
bezieht sich auf die Sitzung des Sozialausschusses und seine Frage nach den
Grundstücken, die für die möglichen Asylbewerberunterkünfte angeschafft bzw.
gekauft werden sollen. In der Sitzung hat er die Antwort bekommen, dass man
sich in laufenden Verhandlungen befindet und die Grundstücke nicht genannt
werden könnten. Nun ist in der Veränderungsliste der Abschluss eines
Erbaupachtvertrages für ein Grundstück zur Errichtung eines Wohnheimes für
asylsuchende Familien. Er kann nicht nachvollziehen, warum er diese Antwort
nicht schon im Sozialausschuss bekommen hat.
Er fragt nach, wie der Betrag von 25.500 € für den Abschluss eines
Erbaupachtvertrages zustande kommt. Weiterhin erklärt er, dass seine Fraktion
zu dem Erwerb des Kolpinghauses im Zusammenhang mit der Genehmigung einer
dringlichen Entscheidung mehr Information gewünscht hätte.
Der Vorsitzende
teilt mit, dass die von Mitglied Spiertz gestellten Fragen vom Fachbereich
beantwortet wurden und in der Post sind.
Zu dem Thema Kauf oder Erbpacht wurde in der Sitzung des
Sozialausschusses berichtet, dass die Verwaltung hier noch in Verhandlungen ist
und beide Varianten möglich sind. Der heutige Stand ist, dass das Grundstück
gepachtet werden kann.
Die Kosten für den
Erwerb des Erbbaurechtes setzen sich aus den Kosten des Vertrages und dem Pachtzins
zusammen. Nähere Einzelheiten können nicht
in nichtöffentlicher Sitzung gegeben
werden. Für den Rat wird eine entsprechende Vorlage vorgelegt werden.
Auch für den Kauf
des Kolpinghauses wird eine entsprechende Vorlage für den Rat erstellt.
Mitglied Kukulies
unterstützt die Anträge von Mitglied Jansen.
Er bittet über die von Mitglied Jansen gestellten Anträge und den
Haushalt gesondert abzustimmen.
Mitglied Gertsen
stellt den Antrag gemäß Vorlage und der Ergänzung von Mitglied Janen zu beschließen.
Beschluss
Der Rat beschließt
den Zuschuss für den Kinderkarneval in Elten um jährlich 500 Euro zu erhöhen
und einmalig einen Zuschuss in Höhe von
3.000 Euro zur Erneuerung der Weihnachtsbeleuchtung in Elten zu gewähren,
um die Beleuchtung auf LED umzustellen.
Stimmen dafür 19 Stimmen dagegen 0 Enthaltungen 0