Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 4, Enthaltungen: 2

Beschlussvorschlag

 

  1. Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt, die Empfehlungen der Fachausschüsse dem Rat zur Annahme zu empfehlen.

 

  1. Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt, darüber hinaus die in der 1. Veränderungsliste vom 22.01.2015 aufgeführten Veränderungen der Ansätze in der Ergebnis- und in der Finanzrechung dem Rat zur Annahme zu empfehlen.

 

  1. Der Rat beschließt zuzüglich der zuvor getroffenen Beschlüsse und beschlossenen Empfehlungen zu den sonstigen Fachbereichsbudgets 013, 014, 015, 100, 200, 300 und 600

 

die nachfolgende Haushaltssatzung der Stadt Emmerich am Rhein für das Haushaltsjahr 2015 mit Haushaltsplan und Anlagen:

 

Haushaltssatzung

der Stadt Emmerich am Rhein

für das Haushaltsjahr 2015

 

Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der politischen Partizipation in den Gemeinden und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878), hat der Rat der Stadt Emmerich am Rhein mit Beschluss vom _____________                                               folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

 

§ 1

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

 

im Ergebnisplan mit

     Gesamtbetrag der Erträge auf                                                                       59.961.008 EUR

     Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                                                          60.734.814 EUR

 

im Finanzplan mit

     Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf     55.262.038 EUR

     Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf    55.311.411 EUR

 

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf                   5.541.667 EUR

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf                  8.547.208 EUR

 

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf              3.006.000 EUR

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf             1.238.704 EUR

 

festgesetzt.     

 

§ 2

 

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird

auf                                                                                                                          3.006.000 EUR

festgesetzt.

 

§ 3

 

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf                 1.810.000 EUR festgesetzt.

§ 4

           

Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses wird auf                                                                                           773.806 EUR

festgesetzt.

 

§ 5

 

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf                                                                                                  20.000.000 EUR

festgesetzt.

 

§ 6

 

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden ab dem Haushaltsjahr 2015 durch eine Hebesatzsatzung wie folgt festgesetzt:

 

1.         Grundsteuer

1.1       für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

            (Grundsteuer A) auf                                                                                        250 v.H.

1.2       für die Grundstücke

            (Grundsteuer B) auf                                                                                        440 v.H.

 

2.         Gewerbesteuer auf                                                                                         425 v.H.

 

 

§ 7

 

entfällt

 

§ 8

 

Der Kämmerer entscheidet über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen ab 50.000 EUR im Einzelfall bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates der Stadt nach § 83 Abs. 2 GO NRW. Kalkulatorische Kosten, Rückstellungen, Innere Verrechnungen, bilanzielle Abschreibungen sowie außer- und überplanmäßige Tilgungen und Kreditumschuldungen bleiben hiervon unberührt und gelten unabhängig von ihrer Höhe als genehmigt.

 

Die Grenze erheblicher Abweichungen i.S. v. § 81 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 GO NRW wird auf 2.000.000 EUR festgesetzt.

 

Die Geringfügigkeit von Investitionen i.S. v. § 81 Abs. 2 Ziffer 3 GO NRW wird auf 2.000.000 EUR festgesetzt.

 

Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen ab 50.000 EUR gelten gem. § 85 Abs. 1 GO NRW i.V.m. § 83 Abs. 2 GO NRW als erheblich und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates.

 

Die Grenze der wesentlichen Investitionen gem. § 14 Abs. 1 GemHVO NRW wird auf 30.000 EUR festgesetzt.

 

 

§ 9

 

Die im Stellenplan enthaltenen Vermerke "künftig umzuwandeln" (ku) und "künftig wegfallend" (kw) werden bei Ausscheiden der bisherigen Stelleninhaber/innen aus diesen

 

  1. den Stellenplan 2015

 

Mitglied Jansen stellt den Antrag, den Zuschuss für den Kinderkarneval in Elten um jährlich 500 Euro zu erhöhen und einmalig einen Zuschuss in Höhe von  3.000 Euro zur Erneuerung der Weihnachtsbeleuchtung in Elten zu gewähren, um die Beleuchtung auf LED umzustellen.

 

Mitglied Bartels bezieht sich auf die Sitzung des Sozialausschusses und seine Frage nach den Grundstücken, die für die möglichen Asylbewerberunterkünfte angeschafft bzw. gekauft werden sollen. In der Sitzung hat er die Antwort bekommen, dass man sich in laufenden Verhandlungen befindet und die Grundstücke nicht genannt werden könnten. Nun ist in der Veränderungsliste der Abschluss eines Erbaupachtvertrages für ein Grundstück zur Errichtung eines Wohnheimes für asylsuchende Familien. Er kann nicht nachvollziehen, warum er diese Antwort nicht schon im Sozialausschuss bekommen hat.  Er fragt nach, wie der Betrag von 25.500 € für den Abschluss eines Erbaupachtvertrages zustande kommt. Weiterhin erklärt er, dass seine Fraktion zu dem Erwerb des Kolpinghauses im Zusammenhang mit der Genehmigung einer dringlichen Entscheidung mehr Information gewünscht hätte.

 

Der Vorsitzende teilt mit, dass die von Mitglied Spiertz gestellten Fragen vom Fachbereich beantwortet wurden und in der Post sind.  Zu dem Thema Kauf oder Erbpacht wurde in der Sitzung des Sozialausschusses berichtet, dass die Verwaltung hier noch in Verhandlungen ist und beide Varianten möglich sind. Der heutige Stand ist, dass das Grundstück gepachtet werden kann.

Die Kosten für den Erwerb des Erbbaurechtes setzen sich aus den Kosten des Vertrages und dem Pachtzins zusammen. Nähere Einzelheiten können nicht  in nichtöffentlicher Sitzung gegeben  werden. Für den Rat wird eine entsprechende Vorlage vorgelegt werden.

Auch für den Kauf des Kolpinghauses wird eine entsprechende Vorlage für den Rat erstellt.

 

Mitglied Kukulies unterstützt die Anträge von Mitglied Jansen.  Er bittet über die von Mitglied Jansen gestellten Anträge und den Haushalt gesondert abzustimmen.

 

Mitglied Gertsen stellt den Antrag gemäß Vorlage und der Ergänzung von Mitglied Janen zu beschließen.


Beschluss

Der Rat beschließt den Zuschuss für den Kinderkarneval in Elten um jährlich 500 Euro zu erhöhen und einmalig einen Zuschuss in Höhe von  3.000 Euro zur Erneuerung der Weihnachtsbeleuchtung in Elten zu gewähren, um die Beleuchtung auf LED umzustellen.

 

Stimmen dafür 19  Stimmen dagegen 0  Enthaltungen 0