Beschluss: zur Kenntnis genommen

Kenntnisnahme(kein Beschluss)

 

Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.

 


 

Frau Niemeck erläutert die Verwaltungsvorlage. Dabei ging sie besonders auf den Verfahrensablauf bei Aufgriff minderjähriger Flüchtlinge sowie die Zuständigkeitsregelungen ein. Zur Verdeutlichung berichtet sie von einem Flüchtling aus Eriträa, den die Polizei vor wenigen Wochen aufgegriffen habe. Dieser sei von Eriträa zu Fuß nach Äthiopien gelaufen. Von dort aus sei er mit einem Lastkraftwagen in den Sudan eingereist, wo ein weiterer Lastkraftwagen auf ihn wartete um in nach Lybien zu fahren. Anschließend stiege dieser in ein Boot, mit welchem er nach Italien reiste. Die Reise setzte der Flüchtling mit der Bahn fort und fuhr von Italien nach Frankreich, von wo aus er dann mit einem weiteren Lastkraftwagen nach Deutschland reiste. Für die gesamte Reise entstanden für den Flüchtling Kosten i.H.v. 5.000,-- Euro. Grund für die Einreise sei die bevorstehende Wehrpflicht des Flüchtlings gewesen.

 

Mitglied Weicht möchte wissen, nach welcher Grundlage sich die Zuständigkeit des Jugendamtes ergibt.

 

Frau Niemeck erklärt, dass sich die Zuständigkeit für die Unterbringung nach dem Ort richtet, wo der Grenzübertritt festgestellt wurde (Aufgriffsort). Das SGB VIII sieht eine Kostenerstattung für die geleistete Hilfe durch einen überörtlichen Träger gem. § 89 d SGB VIII vor. Danach muss das hiesige Jugendamt einen Antrag auf eine Zuteilung zu einem überörtlichen Träger bei dem Bundesverwaltungsamt stellen. Das hat den Hintergrund, dass es für die Kostenerstattung bundesweit einen Verteilungsschlüssel gibt, damit die Kosten gerecht verteilt werden. Nachdem die Zuweisungsentscheidung vorliegt, schreibt die Wirtschaftliche Jugendhilfe den überörtlichen Träger, der bestimmte wurde, an und bittet um Kostenerstattung gem. § 89 d SGB VIII. Weiter berichtet sie, dass die Kosten sich auf ca. 50.000,-- Euro jährlich pro Flüchtling belaufen. Aufgrund der frühen Selbstständigkeit können diese bereits im Alter von 17 Jahren in eine eigene Wohnung ziehen. Insgesamt beschreibt Frau Niemeck eine sehr gute Entwicklung dieser Flüchtlinge.

 

Mitglied Reintjes erkundigt sich nach der Altersüberprüfung für die Flüchtlinge. Er fragt diesbezüglich wie und von wem eine solche Untersuchung durchgeführt wird.

 

Frau Niemeck erklärt dazu, dass in der Vergangenheit das Alter eines Flüchtlings durch die Feststellung des Knochenalters ermittelt wurde. In der

Regel passierte dies mit Hilfe einer Röntgenaufnahme der linken Hand. Dies wird inzwischen jedoch als rechtswidrig angesehen. Daher erfolgt heutzutage die Altersfeststellung durch Schätzungen und durch die Angabe der Flüchtlinge.

                            

Mitglied Weicht fragt, wie ein Flüchtling an eine Geldsumme i.H.v. 5.000,-- Euro kommt.

 

Frau Niemeck entgegnet, dass diese Flüchtlinge oft aus wohlhabenden Familien stammen.