Kenntnisnahme(kein
Beschluss)
Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.
Frau Niemeck erläutert die
Verwaltungsvorlage. Dabei ging sie besonders auf den Verfahrensablauf bei
Aufgriff minderjähriger Flüchtlinge sowie die Zuständigkeitsregelungen ein. Zur
Verdeutlichung berichtet sie von einem Flüchtling aus Eriträa, den die Polizei
vor wenigen Wochen aufgegriffen habe. Dieser sei von Eriträa zu Fuß nach
Äthiopien gelaufen. Von dort aus sei er mit einem Lastkraftwagen in den Sudan
eingereist, wo ein weiterer Lastkraftwagen auf ihn wartete um in nach Lybien zu
fahren. Anschließend stiege dieser in ein Boot, mit welchem er nach Italien
reiste. Die Reise setzte der Flüchtling mit der Bahn fort und fuhr von Italien
nach Frankreich, von wo aus er dann mit einem weiteren Lastkraftwagen nach
Deutschland reiste. Für die gesamte Reise entstanden für den Flüchtling Kosten
i.H.v. 5.000,-- Euro. Grund für die Einreise sei die bevorstehende Wehrpflicht
des Flüchtlings gewesen.
Mitglied Weicht möchte wissen,
nach welcher Grundlage sich die Zuständigkeit des Jugendamtes ergibt.
Frau Niemeck erklärt, dass sich die
Zuständigkeit für die Unterbringung nach dem Ort richtet, wo der Grenzübertritt
festgestellt wurde (Aufgriffsort). Das SGB VIII sieht eine Kostenerstattung für
die geleistete Hilfe durch einen überörtlichen Träger gem. § 89 d SGB VIII vor.
Danach muss das hiesige Jugendamt einen Antrag auf eine Zuteilung zu einem
überörtlichen Träger bei dem Bundesverwaltungsamt stellen. Das hat den
Hintergrund, dass es für die Kostenerstattung bundesweit einen
Verteilungsschlüssel gibt, damit die Kosten gerecht verteilt werden. Nachdem
die Zuweisungsentscheidung vorliegt, schreibt die Wirtschaftliche Jugendhilfe
den überörtlichen Träger, der bestimmte wurde, an und bittet um
Kostenerstattung gem. § 89 d SGB VIII. Weiter berichtet sie, dass die Kosten
sich auf ca. 50.000,-- Euro jährlich pro Flüchtling belaufen. Aufgrund der
frühen Selbstständigkeit können diese bereits im Alter von 17 Jahren in eine
eigene Wohnung ziehen. Insgesamt beschreibt Frau Niemeck eine sehr gute
Entwicklung dieser Flüchtlinge.
Mitglied Reintjes erkundigt sich
nach der Altersüberprüfung für die Flüchtlinge. Er fragt diesbezüglich wie und
von wem eine solche Untersuchung durchgeführt wird.
Frau Niemeck
erklärt dazu, dass in der Vergangenheit das Alter eines Flüchtlings durch die
Feststellung des Knochenalters ermittelt wurde. In der
Regel passierte
dies mit Hilfe einer Röntgenaufnahme der linken Hand. Dies wird inzwischen
jedoch als rechtswidrig angesehen. Daher erfolgt heutzutage die
Altersfeststellung durch Schätzungen und durch die Angabe der Flüchtlinge.
Mitglied Weicht fragt, wie ein Flüchtling an eine Geldsumme i.H.v.
5.000,-- Euro kommt.
Frau Niemeck entgegnet, dass diese Flüchtlinge oft aus wohlhabenden
Familien stammen.