Sitzung: 21.04.2015 Ausschuss für Stadtentwicklung
Erster Beigeordneter Dr. Wachs dass in den
Zeitungen mehrfach über das Parken auf dem Neumarkt – Kennzeichnung von Parkständen
und dessen räumliche Beschränkung -
berichtet wurde. Diese Berichterstattung wurde mit 2 Anmerkungen kommentiert;
zum einen, dass der Ratsbeschluss der nicht monitären Bewirtschaftung des Neumarktes
seitens der Verwaltung nicht umgesetzt wurde, und zum anderen, dass in der
Auslegung der Beschilderung ein Ansatz von Behördenwillkür festzustellen sei.
Dem widerspricht die Verwaltung energisch. Der im Dezember 2014 gefasste
Ratsbeschluss bemisst sich nach § 6 a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes. Die
Frage bezüglich der Bewirtschaftung oder Nichtbewirtschaftung
eines öffentlichen Platzes ist vom Rat im
Sinne der Ermessensentscheidung der nicht
monitären Bewirtschaftung ausgeübt
worden und zum Januar diesen Jahres umgesetzt worden. Somit wurde der
Ratsbeschluss umgesetzt. Die Verwaltung hat sich nicht entgegen eines gefassten
Ratsbeschlusses verhalten. Die Frage hinsichtlicht der Anordnung der Parkstände
unterliegt der Straßenverkehrsordnung. Hierbei handelt es sich um eine
eigenständige Maßnahme, die nichts mit dem Ratsbeschluss zu tun hat. Im Jahre
1998 wurde die Anordnung der Parkstände umgesetzt und besteht somit seit dem
Zeitpunkt. Sinn und Zweck der Anwendung war und ist, den gegenläufigen
Begegnungsverkehr zuzulassen. Die Anordnung ist materiall rechtmäßig und die
Überwachung erfolgt entsprechend. In keiner Weise wurde willkürlich gehandelt;
es wurden keine Maßstäbe des geltenden Rechts missachtet.