Erster Beigeordneter Dr. Wachs dass in den Zeitungen mehrfach über das Parken auf dem Neumarkt – Kennzeichnung von Parkständen und dessen räumliche Beschränkung -  berichtet wurde. Diese Berichterstattung wurde mit 2 Anmerkungen kommentiert; zum einen, dass der Ratsbeschluss der nicht monitären Bewirtschaftung des Neumarktes seitens der Verwaltung nicht umgesetzt wurde, und zum anderen, dass in der Auslegung der Beschilderung ein Ansatz von Behördenwillkür festzustellen sei. Dem widerspricht die Verwaltung energisch. Der im Dezember 2014 gefasste Ratsbeschluss bemisst sich nach § 6 a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes. Die Frage bezüglich der Bewirtschaftung oder Nichtbewirtschaftung

eines öffentlichen Platzes ist vom Rat im Sinne der Ermessensentscheidung der   nicht  monitären Bewirtschaftung ausgeübt worden und zum Januar diesen Jahres umgesetzt worden. Somit wurde der Ratsbeschluss umgesetzt. Die Verwaltung hat sich nicht entgegen eines gefassten Ratsbeschlusses verhalten. Die Frage hinsichtlicht der Anordnung der Parkstände unterliegt der Straßenverkehrsordnung. Hierbei handelt es sich um eine eigenständige Maßnahme, die nichts mit dem Ratsbeschluss zu tun hat. Im Jahre 1998 wurde die Anordnung der Parkstände umgesetzt und besteht somit seit dem Zeitpunkt. Sinn und Zweck der Anwendung war und ist, den gegenläufigen Begegnungsverkehr zuzulassen. Die Anordnung ist materiall rechtmäßig und die Überwachung erfolgt entsprechend. In keiner Weise wurde willkürlich gehandelt; es wurden keine Maßstäbe des geltenden Rechts missachtet.