Nach Rückfrage von Mitglied Spiertz, hinsichtlich des Gebäudes auf der Rheinpromenade, erklärt Herr Kemkes, dass nach Erteilung einer Baugenehmigung eine Frist von  3 Jahren, für den Baubeginn, gilt. Falls der Bauherr innerhalb dieser Frist nicht mit dem Bau begonnen hat, kann die Genehmigung unter der Voraussetzung, dass sich die maßgebenden Gründe zur Erteilung der Baugenehmigung nicht geändert haben, um 1 Jahr verlängert werden (Rechtgrundlage § 77 BauGB). Erster Beigeordneter Dr. Wachs ergänzt dazu, dass unter den Gesichtspunkten der §§ 14 GG und 42 BauGB, einem Antrag auf Verlängerung, unabhängig von der Häufigkeit der Beantragung, zugestimmt werden muss, wenn sich die rechtliche Situation nicht geändert hat.