Sitzung: 20.10.2015 Ausschuss für Stadtentwicklung
Nach Rückfrage von Mitglied Spiertz,
hinsichtlich des Gebäudes auf der Rheinpromenade, erklärt Herr Kemkes, dass
nach Erteilung einer Baugenehmigung eine Frist von 3 Jahren, für den Baubeginn, gilt. Falls der
Bauherr innerhalb dieser Frist nicht mit dem Bau begonnen hat, kann die
Genehmigung unter der Voraussetzung, dass sich die maßgebenden Gründe zur
Erteilung der Baugenehmigung nicht geändert haben, um 1 Jahr verlängert werden
(Rechtgrundlage § 77 BauGB). Erster Beigeordneter Dr. Wachs ergänzt dazu, dass
unter den Gesichtspunkten der §§ 14 GG und 42 BauGB, einem Antrag auf
Verlängerung, unabhängig von der Häufigkeit der Beantragung, zugestimmt werden
muss, wenn sich die rechtliche Situation nicht geändert hat.