Sitzung: 10.12.2015 Jugendhilfeausschuss
Gegen die gemäß § 21 Abs. 4 der Geschäftsordnung für den Rat
und die Ausschüsse zur Feststellung der vorgelegten Niederschrift werden
Einwände nicht erhoben. Sie wird vom Vorsitzenden und der Schriftführerin
unterzeichnet.