Sitzung: 16.02.2016 Rat
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 30, Nein: 0, Enthaltungen: 5
Vorlage: 03 - 16 0642/2016
Beschlussvorschlag
Der Rat weist die Anregung des Ratsmitgliedes Kukulies vom 27.01.2016
als unzulässig zurück.
Auf Wunsch von Mitglied Kukulies wird von diesem Tagesordnungspunkt ein Wortprotokoll erstellt.
Mitglied Kukulies:
„Ich denke, dass der Antrag im zuständigen Fachausschuss diskutiert werden sollte, da zur Zeit wenig Hintergrund über die Verwaltung gekommen ist. Hierzu stelle ich nach der Geschäftsordnung § 1 Satz 1 den Antrag in den Ausschuss zu verschieben.“
Vorsitzender:
„Zu Ihrem ursprünglichen Antrag nimmt Frau Lebbing Stellung.“
Mitglied Kukulies:
„Es ist ein Geschäftsordnungsantrag, ich glaube nach Geschäftsordnung ist nur noch ein Redebeitrag dafür und dagegen zulässig und dann ist abzustimmen.“
Frau Lebbing:
„Grundsätzlich kann die Verwaltung Stellung nehmen und wenn es sich als unzulässige Eingabe erweist und der Rat in Mehrheit diesem Beschlussvorschlag folgt, kann man da auch nichts mehr verschieben. Insofern kann auch ein Antrag zur Geschäftsordnung in diesem Fall nichts mehr retten.
Also ich versuche jetzt einmal der Reihe nach zu dem Tagesordnungspunkt etwas zu sagen.
Es handelt sich bei der „Eingabe“ des Ratsmitgliedes Herrn Kukulies um
eine „Anregung“ gemäß § 24 GO NRW in Verbindung mit § 4 – darauf beruft er sich
ja - der Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein
Demnach hat „Jeder“ das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit
Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden.
Gem. § 4 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein entscheidet
der Rat. Das steht in der Befugnis der Gemeinde, selber zu regeln, wie sie mit
Anregungen und Beschwerden umgeht. Hier ist das Gremium, das über die Handhabe
beschließt, eben der Rat. Der Rat entscheidet über die Behandlung der Anregung
oder Beschwerde.
Fraglich in diesem Zusammenhang ist allerdings, ob auch Ratsmitglieder
das Recht haben, sich mit Bürgeranträgen an den Rat zu wenden.
Im Allgemeinen dürfte hierfür kein praktisches Bedürfnis bestehen, da
Ratsmitglieder – im Vergleich zum
„einfachen Bürger“ weit mehr Rechte besitzen, die eben der Bürger nicht
hat. So können sie jederzeit Sachanträge
stellen, Diskussionsbeiträge beisteuern und Anliegen unter dem
Tagesordnungspunkt Mitteilungen und Anfragen entsprechend wirksam platzieren
und dann eben den Ball ins Spiel bringen. Das war lange Zeit nicht
eindeutig zu beantworten; Rechtsprechung
und Schrifttum haben sich hier weiterentwickelt.
Als herrschende Meinung hat sich in den einschlägigen Kommentierungen -
und daraus wurde auch zum Beschlussvorschlag schon kommentiert - zum kommunalen
Verfassungsrecht folgendes durchgesetzt:
Das sog. Petitionsrecht kann nicht dazu dienen, nach der Gemeindeordnung
und dem Ortsrecht bestehende Verfahrensvorschriften für die Ausübung von
Mitgliedschaftsrechten in der Vertretung zu umgehen.
Der Kommentar Held/Becker führt hierzu aus, dass
„ein Mandatsträger beispielsweise den Bürgerantrag nicht dazu benutzen
darf, um die Aufnahme eines Punktes in die Tagesordnung der Ratssitzung zu
erzwingen“.
Hierin würde eine Umgehung des § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW liegen, wonach
das Recht, Vorschläge für die Tagesordnung zu machen, allein Fraktionen und
einer Minderheit von einem Fünftel der Ratsmitglieder zusteht.
Diese Regelung wurde gleichlautend in unser Ortsrecht transportiert.
Auch wir haben keine andere Grenze, sondern nehmen - und das aus gutem Grunde - die Formulierung „Ratsmitglieder oder ein
Fünftel“ in unser Ortsrecht mit auf.
Festzuhalten ist, weder nach der
Gemeindeordnung noch nach dem Ortsrecht der GeschO für den Rat und die
Ausschüsse der Stadt Emmerich am Rhein,
steht einem Einzelratsmitglied dieses Antragsrecht zu.
Eine Ausnahme besteht allein dann, wenn sich der „Bürgerantrag des
Ratsmitgliedes auf dessen persönliche Angelegenheiten bezieht.
Vorliegend handelt es sich allerdings nicht um eine solche persönliche
Angelegenheit, wie Form und Inhalt
belegen.
Mit Beschluss vom 25.03.2015 hat das OVG NRW festgestellt, dass § 24 GO
dem Bürgermeister keine Vorprüfungsbefugnis gibt, die es erlaubt, eine rechtsmissbräuchliche
Eingabe gar nicht erst dem zuständigen Gremium vorzulegen. Die Behandlung aller
Eingaben obliege vielmehr grundsätzlich der angegangen Stelle; also dem Rat der
Stadt Emmerich am Rhein.
Es wäre also unzulässig gewesen, diese Eingabe, auch wenn sie als
unzulässig zu qualifizieren ist, nicht auf
die heutige Tagesordnung zu setzen.
Mithin obliegt Ihnen die Beschlussfassung über die Behandlung der
Eingabe;
der Bürgermeister regt aus vorgenannten Gründen im Beschlussvorschlag
an,
diese als unzulässig
zurückzuweisen.“
Mitglied Kukulies:
„Sie wissen, dass ich Ihnen eine E-mail habe zukommen habe lassen Herr
Bürgermeister und in dem zitierten Urteil von Frau Lebbing ist alleine der Rat
dafür zuständig zu sagen, ob dieser Antrag zulässig ist oder nicht zulässig
ist, weil das Anliegen steht in dem gleichen Beschluss des OVG. Das Anliegen
kann der Rat durchaus als so wichtig halten, dass er dieses Anliegen gerne
beraten oder entschieden hätte. Und das steht in diesem Gerichtsurteil, was Sie
gerade zitiert haben, genauso drin. Und
letztendlich aus Ihrem Eingangssatz geht, dass das Bedürfnis nicht besteht. Die
Argumentation, die Sie gebracht haben, bezieht sich ganz alleine auf die
Antragstellung und nicht auf die Befassung mit dem Rat. Genau deswegen ist der Rat beschlussfähig und
kann sagen, ja das Thema ist uns so wichtig, dass wollen wir auch in einem Ausschuss oder abschließend beraten
haben und ich habe Sie auch gebeten in der E-mail, Herr Bürgermeister, dass Sie
dieses so klarstellen. Und das ist laut diesem OVG-Urteil so entschieden
worden, dass der Rat auch, das steht in der Ausführung, ich wiederhole es
deswegen noch einmal, dass der Rat entscheiden kann, das Thema ist uns so
wichtig, dass wir das beraten haben wollen und ich möchte auch gerne noch zu Protokoll
genommen haben, dass bevor die Verwaltung ausgeführt habe, ich das Wort
bekommen habe und einen Antrag zur Geschäftsordnung erhalten habe und wir jetzt
in die Diskussion eingestiegen sind, das würde ich gerne protokolliert haben.“
Vorsitzender:
„Dann wäre es schön gewesen, wenn Sie, bevor Sie Ihren Wortbeitrag noch
einmal auf die Geschäftsordnung hingewiesen hätten, weil, Sie haben jetzt die
Diskussion eröffnet und sie haben Recht, der Rat entscheidet, was mit diesem Antrag
passiert. Der Beschlussvorschlag ist klar. Die Verwaltung weist ihn als unzulässig
zurück und der Rat entscheidet, ob er sich dem anschließen will oder nicht. Da
haben Sie völlig Recht in Ihren Ausführungen.“
Mitglied Kukulies:
„Noch einmal zur Richtigstellung bevor die Verwaltung sich geäußert hat,
habe ich einen Geschäftsordnungsantrag gestellt. D. h. über diesen Antrag muss
beschienen werden mit einer Dafür und einer Dagegen-Rede. Das möchte ich auch
noch protokolliert haben.“
Mitglied Schaffeld stellt den Antrag, gemäß Vorlage zu beschließen.
Vorsitzender:
„Wir nehmen das zu Protokoll und zur Kenntnis. Einen Antrag habe ich
vorliegen.“