Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 21, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Beschlussvorschlag

 

Zu 1)

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 8 Baugesetzbuch (BauGB), den Flächennutzungsplan der Stadt Emmerich am Rhein für einen Bereich nördlich der Wardstraße, östlich der landwirtschaftlich genutzten Fläche, südlich der Wohnbebauung an der Eltener Straße, und westlich der Eltener Straße (Flurstücke 141, 142 und 148, Flur 27, Gemarkung Emmerich und Flurstück 625, Flur 29, Gemarkung Emmerich) dahingehend zu ändern, dass die Darstellung einer Wohnbaufläche sowie einer Fläche für Landwirtschaft umgewandelt wird in eine „Sonderbaufläche Lebensmitteldiscounter“.

 

Die Verfahrensgebietsgrenze der 87. Änderung des Flächennutzungsplans ist in der Planunterlage mit einer gestrichelten Linie gekennzeichnet.

 

Zu 2)

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, von der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 abzusehen.

 


Herr Kemkes erläutert kurz die Vorlage zu diesem und dem nachfolgenden Tagesordnungspunkt.

 

Erster Beigeordneter Dr. Wachs erklärt auf Nachfrage von Mitglied Kaiser, dass das Instrument der Veränderungssperre nach BauGB ein Hilfsmittel darstellt, um den Planungsvorgang zu sichern. Der Planungsvorgang ist aufgrund einer obergerichtlichen Rechtsprechung in Münster notwendig geworden. Das Oberverwaltungsgericht Münster sagt, dass ein FNP-Verfahren durchgeführt werden muss. Es ist nicht ausreichend, in einem vereinfachten Verfahren den FNP nachrichtlich zu ändern. Den materiellen Teil, um den es geht, wird im Bebauungsplanverfahren durchgeführt.

Herr Kemkes ergänzt, dass entsprechende Bauanträge für den Bereich vorliegen. Hierfür muss ein geordneter Planungsablauf gesichert werden, der die Veränderungssperre notwendig macht.

 

Mitglied Brouwer stellt den Antrag, nach Vorlage zu beschließen.